Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 401
wähn- der Regierungzsentscheidung das höhere Erkenntniß der Hofstelle in
Ss auch Anspruch nimmt , die einhaltende Wirkung des Recurses eintreten ,
Über und der status quo, der von dem geschöpften Erkenntnisse der Re-
ungen gierung bestanden / in Wirksamkeit belassen werden. |
GE Mit Rücksicht auf diese Betrachtungen wurde der Regierung
ellen, daher bedeutet: daß, da in Privilegienangelegenheiten , die von den
Otret- Privilegieninhabern gegen Entscheidungen der Landesstelle ergriffenen
Recurse den ellectum suspensivum in allen jenen Fällen zur Folge
haben müssen , in denen diese Rechtswoblthat für alle Recurse im
politischen Wege zugestanden ist, die Privilegienbeißer in der Ausz
Tits übung ihrer Rechte während der Zeit der Recursverhandlung nicht zu
heirren sind ; es wäre denn, daß öffentliche Polizei- , Sanitäts- oder
andere wichtige Rücksichten eine entgegengeseßte Maßregel erhei-
' Ent- schen würden.
legen- Hoflammerv. vom 25. Mai 1827.
Nn sol-
; verz 6. 624.
aus- Berechtigungdes Privilegium-Eigenthümers die Ein-
Zege tellung der unbefugten Nachahmung gerichtlich zu
baben verlangen.
6er Verfahren bei solhen Verhandlungen.
nicht Bei demjenigen Nichter , welcher sib im Orte, wo die Verle-
elhe, kung eines Privilegiums Statt fand , befindet, und der zuständige
vird des Verletzers wäre, wenn dieser sic) dort befände, ist auch der Pri-
vo es vilegirte im Falle, als er glaubt , daß Jemand sich einen Eingriff
vor- in seine privilegirten Rechte erlaubt, oder dieselben verleßt hätte, be-
»viso- rechtigt , gegen den unbefugten Nachahmer des Gegenstandes seines
1 hat. Privilegiums die Einstellung der ferneren Nachahmung desselben zu
vile verlangen.
ndelt Wenn die Beschreibung des Gegenstandes des Privilegiums (nach
5. 8 des Patentes vom Jahre 1832) geheim gehalten wird, so ist dem
eselbe unbefugten Nachahmer das erste Mal nur die fernere Nachahmung
st er- und die Veräußerung der nachgeahmten Erzeugnisse einzustellen.
sehen Wäre aber die Beschreibung in die öffentlichen Register zu Je-
ich ti- dermanns Einsicht eingetragen, oder wenn im Falle der Geheimhal-
all-in tung ein zweiter oder wiederholter Eingriff Statt fände, kann der
tt, so Privelegirte auch die unverzügliche Beschlagnahme des nachgeahmten
) der Gegenstandes begehren, es möge sich dieser bei dem Nachahmer selbst,
ums- oder bei einem Dritten vorfinden - oder von dem Auslande herein ge-
) vor hracht worden seyn , worüber dann der Richter, den es betrifft, ohne
inten Zeitverlust zur Handhabung des Privilegiums sein Amt zu han-
tung deln hat.
IV. (Gewerbswesen.)
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