402 X. Theil XIV. Abhandlung.
Der Richter wird sich dabei na< den Vorschriften der Gerichts-
ordnung, insbesondere nach der Analogie der Vorschriften von Verbos
then und Sequestrationen benehmen, und überhaupt das Augenmerk
darauf richten , daß der beklagten Partei ohne dringende Notb kein
unerseßbarer Schaden zugehe , und daß in allen Fällen die bewilligte
Vorsichtsmaßregel nur auf denjenigen Gegenstand beschränkt werde,
welcher die Nachahmung des Privilegiums betrifft.
Priv. Pat. vom Jahre 1832. 6. 28.
6. 6253.
Strafen bei eingetretenen Eingriffen in Privi-
legien.
Eingriffe in solche Privilegien , deren Beschreibung (nach 6. 8
des Priv, Pat.) geheim gehalten wird , unterliegen das erste Mal
keiner Strafe , sondern sind (nach 6. 28 des Priv. Pat. vom Jahre
1832) abzustellen. Bei einer nach erfolgter Abstellung eingetretenen
Wiederholung werden , so wie bei Privilegien , deren Beschreibung
in die offen gehaltenen Register eingetragen ist, alle, also auch schon
die ersten Eingriffe mit einer Strafe von Einhundert Species: Duca-
ten, wovon die eine Hälfte dem Armenfonde des Ortes, wo das Er-
tenntniß in erster Instanz gefällt wurde, gehört, nebst der Confsca-
tion der nachgeahmten Gegenstände des Privilegiums zum Vortheile
des Privilegirten , verpönt.
Priv. Pat. vom Jahre 1832, 6. 29,
S. 626.
Geschäfte der Länderstellen, Kreigämter und des k.k.
Generalhoftaxamtes, so wie der Cameralverwal-:
tung hierbei,
Die Geschäfte der Länderstellen, und der Kreigämter, dann jene
des |. k. Generalhoftaxamtes , so wie nunmehr der Cameral-Be-
zirksverwaltung und Cassa *) sind übrigens besonders normirt , wer-
den aber hier als zu detailirt außer dem Zwecke dieses Werkes
übergangen.
a) Die Eameral-Bezirksverwaltungen der k. k. Provinzial-Hauptstädte find
nämlich vermög Hoffammerdecret vom 8. Juli 1842 Hofz. 24535 an die
Stelle der seit 1. November 1842 aufgelösten Provinzialtarämter , in
alle ihre bisherigen Berrichtungen getreten.