' Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 405
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: der Staaten, für welche dieses Gesel gegeben ist, unter den in Unserem
delle, Patente vom 31. März 1832 enthaltenen Bedingungen und nament-
nd für lich gegen dem zu verleihen:
giums Erstens, daß , wenn in der versiegelten genauen Beschreibung
allerh. dieser Entdeckung (Erfindung , Verbesserung) wider alles Vermuthen
e ent- solche Mittel und Verfahrungsarten enthalten seyn sollten , die in
dem oben erwähnten Anbringen / und in der daselbst vorkommenden
Darstellung der Wesenheit der gedachten Entde>ung (Erfindung -
Verbesserung) verschwiegen worden wären, und welche gegen die Lan-
desgesele streiten sollten , die Anwendung und Ausübung derselben
eben so wenig mit dem ertheilren ausschließenden Privilegium als
ohne ein solches gestattet werden könne , und daß die Bewilligung
dieses Privilegiums in einem solchen Falle sich von selbst aufhebe.
Zweitens, daß das gedac<te Peivilegium erlösche , sobald ir-
gend ein wesentliher Mangel der vorschriftmäßigen Eigenschaften die-
0 am ser Beschreibung gesezmäßig erwiesen wird. .-
ni Y; ? Drittens, daß , sobald irgend Jemand mittelst geseßlichen Be-
98 : weises darthun könnte ,/ d2ß die privilegirre Entdeckung (Erfindung,
(GiAU* Verbesserung) shon von dem Tage und der Stunde, des ausgefertig-
unde) ten ämtlichen Certificates, im Inlande nach den im 5. 25 d Unsers
Mn. Patentes vom 31. März 1832 vorkommenden Bestimmungen / nicht
mehr als neu angesehen werden konnte, joder daß die privilegirte Entde-
ckung (Erfindung, Verbesserung), welche aus dem Auslande eingeführt
nde wurde, daselbst auf kein Privilegium beschränkt , folglich nach 5. 2
zeiter- des gedachten Patentes nicht privilegirbar war, das Privilegium als
erloschen ,/ oder vielniehr als nicht ertheilt betrachtet werden soll.
Viertens, daß das Privilegium erloschen oder vielmehr als nicht
ertheilt angesehen werden soll, wenn der Eigenthümer eines in Kraft
Fischenten Privilegiums nachweiset - daß die neu privilegirte Ent-
| UD deckung (Erfindung / Verbesserung) mit seiner eigenen früher ange-
estellt zeigten und privilegirten Entdeckung (Erfindung / Verbesserung)
1 Uno identisch sey. .„.,
entes - Fünftens, daß das Privilegium erloschen seyn soll , wenn der
inide: (die) Prüwilegirte (n) binnen Jahresfrist na< dem heutigen Tage
bend seine (ihre) Entde>ung (Erfindung, Verbesserung) noc< nicht ausz
(Er- zuüben angefangen hat (haben) oder wenn er (fie) diese Auzübung
'gium Ein Jahr lang während der Privilegiumszeit unterbricht (unterbre-
s alle <en), ohne sich darüber durc genügende Ursachen auszuweisen. En
schrie- : Sechstens , daß mit dem Verlaufe de? gesekmäßigen Privile-
ogen gienzeit , die Benüßung der gedachten Entdeckung (Erfindung, Ver-
seine besserung) Jedermann frei seyn soll. ; .
schlie- ; Wenn nun die gesehmäßigen Bedingungen getreulich in Er-
seren füllung gebracht werden, so soll er (soilen sie) nicht nur dieses ihm
(ihnen) allergnädigst verliehenen Privilegiums sich zu erfreuen haben,