4. I. Theil XIV. Abhandlung. .
Sefolgten Anordnungen, Ergänzungen und Erläuterungen in der Art
aufgehoben wurden, daß sich bei allen Amtshandlungen, welche nach
dem 31. März 1836 vorgenommen, dann bei allen Waarensendun-
gen, über welche die Waarenerklärung nach diesem Zeitpuncte ges
schieht, nach dem gegenwärtigen Geseke zu benehmen ist.
Dagegen haben auch künftig in Kraft zu bleiben :
1. Der Zolltariff?) , und die bei der Anwendung der Zoll-
säße zu beachtenden Bestimmungen.
2. Die Preistariffe der Monopolsgegenstände , dann die An-
ordnungen über den Umfang, in welchem die dem Staate vorbehalte.
nen aussc<ließenden Rechte ausgeübt werden , und über die Art
der Verwaltung der auf diese ausschließenden Rechte gegründeten
Staatsgefälle.
. 3. Die Vorschriften, welche über den Verkehr zwischen
Ungarn und Siebenbürgen einerseits und den üÜbri-
gen österreichischen Staaten anderseits, dann über die ges
genseitige Durchfuhr der Erzeugnisse beider Gebierhstheile durch die
leßten in das Ausland, oder in das Zollgebieth zurück, ferner über
den Verkehr zwischen den Ländern , für welche gegenwärtiges Gesetz
Wirksamkeit erhielt, und Dalmatien, bestehen. Das Zollverfahren
bei den Zollämrern für die nach Ungarn, Siebenbürgen und Dalma-
tien austretenden, oder aus diesen Ländern in die übrigen Staaten
eingehenden Waaren ist jedoch nach diesem Geselze zu pflegen.
Auch finden die Grundsäße dieses Gesetzes über die Ausweisung
des Bezuges , Ursprunges, oder der Verzollung in den Staaten» in
denen dasselbe Wirksamkeit erhielt , auf die aus Ungarn , Sieben-
bürgen und Dalmatien eingebrachten Gegenstände , Anwendung.
4. Die Vorschriften über die ämtliche oder die von den Ge-
werbtreibenden selbst anzubringende Bezeichnung der Waaren.
9. Die geseßlichen Bestimmungen , deren Aufrechthaltung
in dem Geseße selbst vorbehalten wurde, Übrigens wurde zugleich zu-
gesichert , daß zur allgemeinen Belehrung und zur Vermeidung von
Zweifeln die Vorschriften , welche auc< nach der Einführung dieses
Geseßes in Kraft bleiben, durch besondere Kundmachungen werden
bezeichnet werden,
An die Stelle der früheren Strafbestimmungen für Gefällsüber-
fretungen, und des dießfälligen Verfahrens trat mit allerh. Patent
vom 11. Juli 1835, vom 14. April 1836 an,“ ein neues Strafgeseß
über Gefällzübertretungen ein , und. bereits früher wurde von Sr.
t. € Majestät laut Hoffammerd. vom 3. December 1832, Hofz.
93249 , Rggsz. 69214, die Errichtung einer Grenzwache an die
Stelle des Militär-Grenz-Cordons , und der an der Groize bestande-
nen Civilaufsicht,- welche Grenzwache nunmedr mit der Gefällenwache
in Einen Körper unter der Benennuig k. k. Finanzwache vereinigt ist
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