Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

4. I. Theil XIV. Abhandlung. . 
Sefolgten Anordnungen, Ergänzungen und Erläuterungen in der Art 
aufgehoben wurden, daß sich bei allen Amtshandlungen, welche nach 
dem 31. März 1836 vorgenommen, dann bei allen Waarensendun- 
gen, über welche die Waarenerklärung nach diesem Zeitpuncte ges 
schieht, nach dem gegenwärtigen Geseke zu benehmen ist. 
Dagegen haben auch künftig in Kraft zu bleiben : 
1. Der Zolltariff?) , und die bei der Anwendung der Zoll- 
säße zu beachtenden Bestimmungen. 
2. Die Preistariffe der Monopolsgegenstände , dann die An- 
ordnungen über den Umfang, in welchem die dem Staate vorbehalte. 
nen aussc<ließenden Rechte ausgeübt werden , und über die Art 
der Verwaltung der auf diese ausschließenden Rechte gegründeten 
Staatsgefälle. 
. 3. Die Vorschriften, welche über den Verkehr zwischen 
Ungarn und Siebenbürgen einerseits und den üÜbri- 
gen österreichischen Staaten anderseits, dann über die ges 
genseitige Durchfuhr der Erzeugnisse beider Gebierhstheile durch die 
leßten in das Ausland, oder in das Zollgebieth zurück, ferner über 
den Verkehr zwischen den Ländern , für welche gegenwärtiges Gesetz 
Wirksamkeit erhielt, und Dalmatien, bestehen. Das Zollverfahren 
bei den Zollämrern für die nach Ungarn, Siebenbürgen und Dalma- 
tien austretenden, oder aus diesen Ländern in die übrigen Staaten 
eingehenden Waaren ist jedoch nach diesem Geselze zu pflegen. 
Auch finden die Grundsäße dieses Gesetzes über die Ausweisung 
des Bezuges , Ursprunges, oder der Verzollung in den Staaten» in 
denen dasselbe Wirksamkeit erhielt , auf die aus Ungarn , Sieben- 
bürgen und Dalmatien eingebrachten Gegenstände , Anwendung. 
4. Die Vorschriften über die ämtliche oder die von den Ge- 
werbtreibenden selbst anzubringende Bezeichnung der Waaren. 
9. Die geseßlichen Bestimmungen , deren Aufrechthaltung 
in dem Geseße selbst vorbehalten wurde, Übrigens wurde zugleich zu- 
gesichert , daß zur allgemeinen Belehrung und zur Vermeidung von 
Zweifeln die Vorschriften , welche auc< nach der Einführung dieses 
Geseßes in Kraft bleiben, durch besondere Kundmachungen werden 
bezeichnet werden, 
An die Stelle der früheren Strafbestimmungen für Gefällsüber- 
fretungen, und des dießfälligen Verfahrens trat mit allerh. Patent 
vom 11. Juli 1835, vom 14. April 1836 an,“ ein neues Strafgeseß 
über Gefällzübertretungen ein , und. bereits früher wurde von Sr. 
t. € Majestät laut Hoffammerd. vom 3. December 1832, Hofz. 
93249 , Rggsz. 69214, die Errichtung einer Grenzwache an die 
Stelle des Militär-Grenz-Cordons , und der an der Groize bestande- 
nen Civilaufsicht,- welche Grenzwache nunmedr mit der Gefällenwache 
in Einen Körper unter der Benennuig k. k. Finanzwache vereinigt ist 
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