Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 409 
der Art (allerh. Ents<l. vom 22. Dec. 1842, Hofkammerd. vom 21. April 
<e nach 1843, Rggsc. vom 5. Mai 1843), angeordnet. S. dießfalls Gotth. 
sendun- Freih. v. Buschmanns system. Darstellung der die k. k, österr. Grenz- 
icte ges wache betreffenden Vorschriften 1841. 
„Eine weitere Auseinanderseßung dieses Gegenstandes gehört 
übrigens als Gefällsgegenstand außer dem Bereich dieser Abhandlung. 
rx Zoll: 2) Da seit dem Jahre 1788, wo der allgemeine Zolltariff gesehlich festgeseßt 
“e wurde, in ganz Europ« der Zug des Handels audere Richtungen erhalten 
die Aln- hat, und alle Preise der Waaren wesentlich verändert worden find, so 
behalte- wurde bereits mit Patent vom 2. Septemher 1810 ein den neueren Zeit- 
Me Art umständen und Verhältnissen des Staates angemessener Zolltarisf vorzüg- 
nderen lich zu dem Ende vorgeschrieben, um durch denselben die eigenen Erzeug- 
nisse, den inländischen Kunstifleiß und den Handel auf alle Ari, 
, no< kräftiger anzueifern und zu unterstüßen. 
ischen Die" Vorschriften, durch welche seit den Jahren 1784 und 1788 
übri- alle entbehrlichen Waaren außer Handel,gesezt wurden, bewähr- 
die ges ten ihren Nutzen durch die heilsamsten Folgen , und es wurde daher be- 
irh die schlossen, nicht nur ihre strengste Handhabung anzuorduen, sondern ihnen 
ZIN auch zur Belebung des inneren Wohlstandes und Erhebung des National» 
zr Über reihthums, noc< mehrere Ausdehnung zu geben, 
Geset Um jedoch diesen ausgebreiteten reichhaltigen , verwickelten, und auf 
rfahren so viele Staats- und Privatinteressen einwirkenden Gegenstand der Na- 
Dalma- tional-Okonomie zum Besten zu bringen , und doch jeden Theil desselben 
Staaten mit der reifesten Überlegung gründlich vollenden zu lassen, wurde zugleich 
Z die Einleitung getroffen, daß der neue Zolltariff in systematischer Ord»- 
. nung Theil für Theil ausgearbeitet , jeder Theil zur allerhöchsten Geneh- 
veisung migung besonders vorgelegt, und eben so das Geseß zur Ausführung ge- 
en» in bracht werde, 
Dieben» Seither erschienen allmälig eine Menge Special- 
| tariffe, deren Aufführung jedo<h außer vem Bereiche dieser Abhand»- 
ig: lung liegt. Siehe Krenners Zolltarisse. == Siehe ferner den neuen An- 
en Ge- hang zu der Auseinandersehung der k. k. österreichischen Gin- Aus- und 
Durchfuhrszölle, Zur Bequemlicgkeit des Handels. Von Juli 1841 bis 
altung August 1842, womit der eigentliche Zolltariff vom Jahre 1840 ganz 
ich zu- vervollständiget, und als ein neues Werk zu betrachten ist; dann Came 
II DIN raleintheilung der k, k. österr. Monarchie , mit Nücksicht auf die politische 
3. Eintheilung. Sie enthält : 
dieses 1. Die Umsicht der obersten Instanzen in Gefällssachen , und 
verden der administrirenden Gefällsbehörden ; 
2. Das Nepertorium der ausübenden Gefällsämter, alphabetisch 
lSüber: geordnet, mit numerischer Hinweisung auf die vorgeseßten Gefällsbehörden ; 
3. Die zur Nespicirung der Gefällsgebahrung und Manipu- 
Patent lation bestellten Controllsbehörden (Buchhaltungen) , mit Hinblic>k auf 
fgesekß ihre Gefällszuweisung nach den verschiedenen Zweigen. Zusammengestellt 
n Sr. von L. Wittmann , Nechnungs-Official der k. k, Gefällen- und Domai- 
Hofz. nen-Hofbuchhaltung. 
an die Daß übrigens bei der organischen Ausbildung des deutschen Zoll- 
stande- vereines, dem österr. Zollsysteme gleichfalls zeitgemäße Fortschritte 
wach bevorstehen , um dem Verkehre nach Außen die ihm gebührende Stellung 
Dae zu geben, und dem Wesen und Zwecke des österr. Schußsystems die höchsi- 
igt ist möglichste Vervollkommnung zu verschaffen, dafür bürgt die so bewährte
	        
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