Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

413) I. Theil XIV. Abhandlung, 
Weisheit der obersten Commerziallzitung, welche sich die Beförderung einex 
wahrhaft nationalen Handelspolitik stets zur sorgfältigsten Aufgabe ge> 
macht hat. 
vb) Damit die inländischen von den fremden Waaren unterschieden, und die 
hinsichtlich des Verbothes ausländischer Waaren getroffene Borkehrung desto 
unverbrüchlicher gehandhabt werde, wurde nämlich bereits im Patente vom 
24, März 1764 und vom 30. August 1784 die Stemplung oder Be- 
zeichnung von inländischen Manufacturwaaren eingeführt, jedoch mit 
Patent vom 30, Juni 1789 wieder aufgehoben. 
Als jedoch der Schleichhandel mit ausländischen Waaren, die entwe- 
der außer Handel geseßt, oder mit hohen Eingangsgebühren belegt sind, 
sehr überhand nahm, und dadurch die Nationalemsigkeit in ihren Forts 
schritten gehemmt wurde, so wurde den dringenden Bitten der inländi» 
schen Fabrikanten Gehör gegeben, und gedachte Commerzialwaaren:Stems 
pelung wieder eingeführt, 
Patent vom 8. November 1792. 
Mit Hofd., vom 16. Juni 1807, kfundgemacht mit Rggsc, vom 30, Juni 
1807, wurde ferner die Einführung und Einrichtung einer neuen 
Waarenstempelung angeordnet, allein selbe, nach Inhalt eines mit 
Rggsc. vom 27. Juli 1807 kund gemachten Hofkzld, vom 26. Aug. 1807 bis 
auf weitern allerhöchsten Befehl aufgehoben, in dessen Folge daher 
auch die 'bisher bestandene Commerzialwaaren-Stempelung bis auf weis 
tere Berordnung in ihrer vollen Wirksamkeit zu verbleiben hat. 
Da dieser Gegenstand zur Gefällenverwaltung gehört, so wird dessen 
nähere Darstellung hier übergangen. S, v. Ottenthals Commerzigalstem« 
pel in Osterreich. 
S. 629. 
ad 2. Verhinderung des Auswanderns inländischer 
Künstler und Gewerbsleute, 
Dur das allerh. Auswanderungspatent vom 24. Mai 1832 find 
zwar die Bestimmungen des Patentes vom 10. August 1784 in Bes 
zug auf Ausgewanderte und Abwesende aufgehoben worden , und es 
wurden ausdrücklich nur die Anordnungen des a, b. G. in Bezug auf 
Abwesende , so wie die Militär-, Conscriptions- und Polizeigeseke , 
welche auf Abwesende, oder auf Auswanderer Anwendung finden 
können , in Kraft erhalten. 
Dagegen haben nachfolgende besondere Maßregeln, wegen Ver- 
hinderung einer unbefugten Auswanderung inländischer Handwerker 
und Künstler no< immer Geltung. 
So wurde unterm 18. Dec. 1797 befohlen , auf fremde Com- 
missare und Agenten, welche Künstler und Fabrikanten unrer allerlei 
Täuschungen zu debauchiren suchen, mit aller Aufmerksamkeit zu sehen; 
es soll darauf vermöge Verordnung vom 18. Oct. 1793 darüber gewahrt 
werden, daß kein Tuch- oder Glasmacher-, Tuchscherer- u. dgl. Ge- 
sellen verführt, und zur Auswanderung nach der Moldau, Walachei 
und den türkischen Sraaten überhaupt verleitet werden 3; welche 2ln- 
ordnung mit Hofkzld. vom 20. Dec. 1804 überhaupt erneuert, und
	        
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