Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I. Theil XV. Abhandlung. 
Erleichterung des Verkehrs mit dem Aus- 
lande. 
6. 631. 
Auf welche Art der Verkehr mit dem Auslande vor» 
züglich befördert wird. 
Der Verkehr mit dem Auslande wird vorzüglih durch Han«- 
delsverbindungen *) erleichtert, und zwar namentlich : 
1. Durch Aufstellung von Consulen, 
2. durc< Handelstractate und Schifffahrts-Conventionen. 
a) Da es übrigens wünschenswerth und für den österreichischen Activhandel 
vortheilhaft erscheint, wenn im Auslande und besonders in wichtigen 
Handetspläzen, Commendithandlungen durch österreichische Han- 
delshäufer errichtet werden, sv hat das Mercantil- und Wechselgericht einem 
solchen inländischen Handelshause auf sein Ansuchen das Imprimatur auf 
das Circular, womit selbes die Errichtung einer Commendit anzeigt, ohne 
Anstand, und zwar ohne Beiseßung von Bedingüngen zu ertheilen, da diese' 
bei dem Umstande, daß die österreichischen Geseze und Vorschriften im Aus- 
lande ohne Wirkung find, auf dieses; Etablissement nicht anwendbar sind, 
Ngg8v. vom 30. Dec. 1817. 
6. 632. 
34 1. Aufstellung von Consulen. 
Bestimmung derselben. 
Die Consuln haben die Handeiginteressen ihrer Committenten zu 
wahren , verrichten jedoch keine diplomatischen Functionen und genie- 
ßen Feine diplomatischen Rechte. 
S. Abhandlung II dieses Werkes 6, 104. . 
Es befinden sich nun eben so in den wichtigeren Handelspläten 
des Auslandes österreichische, als umgekehrt ausländische Gene- 
ralconsalen und Agenten *) in den österreichischen See: und anderen 
Pläßzen , welche das allerhö<ste Erequatur erhalten müssen , wobei 
es übrigens vollfommen genügt, daß, wenn die Eröffnung über das 
einem fremden Consule in einem österreichischen Hafen ertheilte allerh. 
Eryequatur an die Länderstellen gelangt, selbe in die Landeszeitung 
eingeschaltet wird. 
Commerz. Hofd, vom 8. Februar 1817, 
Dieses Kxequatur regium erhält der Schachbender oder ottoma- 
nische Consul in Triest nur mit der Beschränkung, daß er in dieser 
412 
ii
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.