Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 413 
Eigenschaft mit dem Genusse aller, den Consuln anderer freundschaft- 
licker Mächte durch die bestehenden Geseke eingeräumten Rechte und 
Vorzüge, und für Triest und das davon abhängende Gebieth aner- 
fannt werden soll, und daß das Befugniß desselben Consular-Agen- 
ten aufzustellen , bloß von den Häfen innerhalb dem eigentlichen 
1,0 Gouvernementsbezirke in Triest, nicht aber auch an den übrigen dem 
küstenländischen Gubernium als Central-Seebehörde untergeordneten 
Seepläßen zu verstehen sey. 
Commerz. Hofd. vom 3. Dec. 1818. 
e vor» a) Die Handelspläße des In - und Auslandes, wo derlei Generalconsuln , 
Consuln, Viceconsuln und Agenten aufgestellt sind, fommen in dem 
jährlich erscheinenden österreichischen Hof - und Staatsschematismus vor. 
San: 5. 633. 
Vertretung der Consulen bei den auswärtigen Ge- 
en. : richtsbehörden. 
vhandel Zufolge der seit längerer Zeit bestandenen Gewohnheit wird in 
APR jenen Ländern , wo verschiedene Angelegenheiten, vorzüglich auch 
t u jenc des Handels der österreichischen Staatsbürger häufiger vorfom- 
atur auf men , ein Rechtsfreund aufgestellt / der sie bei den auswärtigen Ge- 
it, ohne richtsbehörden gegen die üblichen Gebühren vertritt. 
da diese" Commerz. Hofd, vom 24. März 1813. 
im Aus- 
Farsi, 5. 634, 
Inwiefern k. k. Consuln auf auswärtigen Pläßen 
Pässe auszufertigen gestattet ist. 
Den k. k. Consuln ist bloß an jenen Orten des Augslandes , wo 
keine €. tk, Gesandtschaft sich befindet/ gestattet / in dringenden Fäl- 
ten zu len an 1. k. österreichische Unterthanen, dur<aus aber nicht an fremde 
genie- Unterthanen, Pässe zu ertheilen a), sonst aber in der Regel nur die 
von den |. Ek. österreichischen Unterthanen mitgebrachten Pässe zu 
vidiren« 
vläßen Damit jedoch die den k. k. Consuln zunächst gelegenen k. k. Ge- 
Gene- sandtschafren / denen das ausschließende Recht auf die Ausfertigung 
"deren eigener Pässe zusteht / in der ihnen nöthigen Kenntniß und Übersicht 
wobei der auf diese Weise von den Consuln ausgefertigten Pässe erhalten 
y das werden, so haben die k. k. Consuln ordentliche Paßprotocolle zu 
allerh. führen, und die namentlichen Verzeichnisse jener Individuen, die 
zitung von ihnen mit Pässen betheilt oder durch die Paßvidirung insiradirt 
worden sind, an die betreffende k. tk. Gesandtschaft gehörig einzusen- 
den. Übrigens ist den k. k. Consuln gestattet , die in dem Consulat- 
101 tariffe festgesekzten Paßtaxen auch ferner no< einzuheben. 
dieser Rggsv. vom 24. Dec. 1817. 
7 Z-
	        
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