X. Theil XIV. Abhandlung.
Die Negierung wurde angewiesen, hiervon den Handelsstand und die
Fabrikanten der Provinz , insofern sie an einen directen Handels3verkehr
mit Brasilien Antheil zu nehmen in der Lage seyn könnten, zu verständigen.
Hoffammerd. vom 16. Juli 1839, Hofz. 27164, Na383. 40805.
2) Bereits unterm 21. Dec. 1829 wurde zwischen Osterreich und Großbritan-
nien eine Handels - und Schifffahrts- Convention unterzeichnet, veren Ra-
tisication am 26, Juli 1830 ausgewechselt wurde.
Diese Convention wurde jedoch durch den mit Hofkfammerd. vom
2. Nov. 1838, Hofz. 5629, Nggsz, 62789 eröffneten neuen Vertrag
vom 3. Juli 1838 erseßt, dessen beiderseitige Natification am 14. Sept.
1838 ausgewechselt worden ist, und der bia 31, Dec. 1848 in Kraft zu
bleiben hat, und noch darüber hinaus bis nach Ablauf von 12 Monaten,
nachdem einer der contrahirenden Theile dem andern seine Absicht zu er-
kennen gegeben haben wird , seiner Dauer eine Grenze zu seßen,
Nach Verlauf von 12 Monaten nach dem Tage, an welchem eine
der contrahirenden Mächte eine solche Erllärung von der andern erhalten
haben würde , hört der Vertrag und alle in demselben enthaltenen Bz-
stimmungen für beide Theile auf verbindlich zu seyn, Übrigens haben die
Bestimmungen des Artikels 7 der zwischen den Höfen von Österreich, Groß-
britannien, Preußen und Rußland am 5, Nov. 1815 zu Paris abgeschlossenen
Convention, welche fich auf den Handelsverkehr zwischen den österreichi-
sc<en und vereinten Staaten der jonischen Inseln bezieht, in Kraft zu bleiben,
d) Gin Fcledens- und Handelstractat zwischen Osterreich und Marocco wurde
von den Bevollmächtigten beider Mächte den 19. März 1830 unterzeichnet,
wovon die Natificationsinstrumente den 29. Oct, 1830 zu Mequinez aus-
gewechselt wurden ; Regierung erhielt den Auftrag (Hoffammerd. vom
29. März 1831 , Hofz. 1590, Nga938z. 19182, Hofkzld. vom 22, März
1831, Hvfz. 6919, Nggsz. 17418) wegen Vollziehung der Stipulatio-
nen dieses Vertrages das Geeignete zu verfügen.
Der k. k, Regierung wurde zugleich eröffnet, daß Se. Maj. einen
österreichischen Generalagenten daselbst zu ernennen geruht haben, wel-
cher , nachdem er von dem Sultan von Marocco in dieser Eigenschaft
anerkannt worden ist, bereits am 13. Nov, 1830 die k. k. Flagge über
seinem Wohngebäude aufgezogen hat, wovon der Handelsstand der Pro-
vinz verständigt wurde. .
* Am 27. August 1829 wurde zu Wagshington eine Handels - und Sciff-
fahrts-Convention zwischen Se. k, k. apostolischen Maj. und den Frei-
staaten von Nordamerika unterzeichnet,
Die Auswechslung der gegenseitigen Natificationgurkunden fand aber
selbst am 10. Febr, 1831 Statt. Mit Hoffammerd. vont 28. Juli 1831,
Hofz. 8517 , Nggsz. 42512 , erhielt die Regierung diesen Vertrag mit
dem Auftrage , die sonst gewöhnliche Verständigung der Unterbehörden
und des Handelstandes einzuleiten, nachdem die Bekanntmachung des-
selben dur<g die Wiener Zeitung bereits unterm 25. Juni 1831
von Seite der. geheimen Haus-, Fof- und Staatskanzlei veranlaßt
worden ist. Übrigens wurde die Bemerkung beigefügt, daß bei der An-
wendung dieser Convention der vorgelegene gedru>te Text derselben zur
Grundlage zu dienen hat. Dieser Vertrag wurde zwar nur auf 10 Jahre
abgeschlossen , jedoch so, daß, wenn er niht 12 Monate vorher aufgefün-
digt wird , derselbe auf unbestimmte Zeit, bis eine solche Auffündigung
erfölgt. fortzudauern hat.
9) Mit Schweden und Norwegen fam zufolge allerh, Entsc<hl. vom 3.
Jänner 1831 ein Übereinkommen wegen vollkymmen gleicher Behandlung
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