Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 417
) und die ver beiderseitigen Flaggen vorläufig auf 10 Jahre zu Stande, welches am
[3verkehr 5. Mai 1831 publicirt wurde. . |
ändigen. g) Bereits am 22. März wurde zwischen Ösflerreih und Preußen in Folge
805. der Stipulationen vom 3. Mai 1815 eine Übzreinkunft in Betreff des
ßbritan- Handels der zu Pohlen , so wie es im Jahre 1772 bestand, gehörigen
eren Na- Provinzen geschlossen , und gegenseitig ausgefertigt, worin die nachträg-
lihen Bestimmungen, welche die Artikel 14 und 15 jenes CTractates vom
rd. vom Jahre 1815 durch die Warschauer Conventions - Verhandlungen erhal-
Vertrag ten haben , für die Bewohner der pohlnischen Provinzen des Königs von
4, Sept. Preußen gleiche Gültigkeit haben.
Iraft zu Ein weiteres Ubereinkommen mit der k. preußischen Negierung wegen
zwnaten, vollkommen gleicher Behandluug der beiderseitigen Flaggen in den re-
t zu er- spectiven Häfen wurde mit 1. April 1831 in Wirksamkeit geseßt.
, hn) Ein zwischen der k. f. österreichischen und der k. hannovranischen Regie-
“m eine rung ausgewechselte Ministerialerklärung wegen Gleichstellung der beider-
erhalten seitigen Flaggen in den Häfen beider Staaten wurde der Negierung zu-
ien Bez gefertigt, und mit 1. Juni 1832 vermöge Hoffammerd. vom 23. Mai
aben die 1832, Hofz. 2895 , RNgg8z. 29672 in Wirksamkeit geseht. Dieses Über-
), Groß- einfommen wurde zwar nur bis 1, Juni 1842 abgeschlossen. Wenn jedoch
lossenen ein Jahr vorher, von keiner Seite eine Auffündis "3 erfolgen sollte,
erreichi- hat es bis nach Ablauf eines Jahres nach geschehener Aufkündigung fortzu-
bleiben. bestehen.
Dude ““ Gin Handels- und Schifffahrisvertrag zwischen Oesterreich und Dänemark
e me kam am 12. Febr. 1834 zu Stande , und wurde am 1, Juni 1834 aus-
3 vm gewechselt, wornach die dänischen und österreichishen Unterthanen in den
'Mär wechselseitigen Staaten, immer wie diejenigen Individuen der dur<h die
Muta Handelstractate am meisten begünstigten Nation behandelt werden sollen.
“ Auch diese Convention wurde auf 10 Jahre stipulirtf, und dauert, wenn
| einen feine Aufkündigung eintritt, immer ein Jahr weiter fort.
n, wel- k) Zwischen Österreiß und Griechenland kam am 4. März 1835 ein Schiff-
enschaft fahrts - und Handelsvertrag gleichfalls auf 10 Jahre und gegen Auffün-
ze über digung wie oben zu Stande, Er wurde am 9. Sept. 1835 ratificirt,
er Pro- "> In Folge der Congreßacte vom 9. Juai 1815, dann zwischen den verschie-
venen Uferstaaten der Elbe: als Osterreich, Preußen, Sachsen , Hanno-
Sciff- ver, Dänemark, für Holstein und Lauenburg, Me'"tenburg-Schwerin, der
n Frei- herzoglig Anhalt'schen Häuser und der freien Bundesstadt Hamburg, eine
Übereinkunft in Ansehung der Schifffahrt auf diesem Flusse zu Dresden
nd aber zu Stande, deren Puncte in dem Elbe-Schifffahrtsacte vom 23. Juni
| 1831, 1831 , und den im Jahre 1824 daran gemachten Berichtigungen und
ag mit Abänderungen enthalten find. Als Hauptgrundsaß wurde stipulirt, daß
hörden die Schifffahrt auf der Elbe von da an, wo sie schiffbar wird, bis in
1g des- die offene See auf- und abwärts in Bezug auf den Handel völlig frei
| 1831 seyn soll, wogegen die Schifffahrt von einem Uferstaate zum andern (Ca-
vanlaßt botage) den Unterthanen derselben ausschließend vorbehalten bleibt.
der An- Alle ausschließenden Berechtigungen , Frachtfahrt auf der Elbe zu
en zur treiben , oder die aus solchen Privilegien hervorgegangenen Begünstigun-
' Jahre gen, welche Schiffergilden oder andere Corporationen und Individiuen
sgefünz erlangt over ausgeübt haben mögen, wurden gänzlich ausgehoben , und
digung es wurde bestimmt, daß ähnliche Berechtigungen in Zukunft Niemand
ertheilt werden sollen. Alle bis dahin an der (Flbe bestandenen Stapel-
om 3. und Zwangs-Umschlagsrechte wurden aufgehoben , und kein Schiffer kann
ndlung mehr gezwungen werden , gegen seinen Willen aus - und umzuladen,
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