' TI. Theil XIV. Abhandlung.
S. übrigens auch hinsichtlich aller dieser Conventionen, Besque von
Püttlingen's geseßliche Behandlung der Ausländer in Österreich 1842 ,
Seite 231 bis 271.
6. 636.
Darstellung der Handelsverhältnisse zwischen Oster«-
reich und der Türkei.
Die Handelsverhältnisse zwischen Österreich und der Türkei sind
von so hoher Wichtigkeit , daß ihnen hier eine ausführlichere Dar-
stellung gewidmet wird , und zwar
I. hinsichtlich der Handelgverhältnisse der Türken in den öster-
reichischen Staaten, und
IT. hinsichtlich jener der österreichischen Unterthanen im o8ma-
nischen Reiche.
6. 637.
I. Handelsverhältnisse derTürken in den bsterreichi-
schen Staaten.
Schon der den 26. Jänner 1699 abgeschlossene Carlowiter Friede
ficherte dem Handel der Türken Vorzüge. Allein das dermalige Han-
delsrec<ht dieser Nation in den österreichischen Staaten ») gründet sich
eigentlich auf den am 21. Juni 1718 geschlossenen Pajsarowiker
Frieden, besonders aber auf den dort 5 Tage darauf abgeschlosse-
nen Handels- und Schifffahrtsvertrag.
Dieser Vertrag wurde*) durc< den Belgrader Frieden
vom 18. Sept. 1739 und 9) durch den im Jahre 1791 , laut Hofd.
vom 17. August 1792, zu Szistow abgeschlossenen Frie-
denstractat bestätiget. So wie endlich , in Folge jener Trac-
tate, eine Menge Handlungs. Seneds der Pforte , namentlich jene
vom 8. August 1783 und 24. Febr. 1784 großbherrlihe Fermans ,
Verbindungsacte u. s. w. den österreichischen Unterthanen Handels-
shuß und Freiheit im o8manischen Reiche zusichern, so wur-
den zum Schubße des türkischen Handels in den österreichischen
Staaten mehrere Verordnungen erlassen , und zwar vorzüglich :
die Hofvdg. vom 4. April 1725, 16. Juni 1968, 30. März 1774,
6. Juni 1788, die allerh. Entschl. vom 8. April 1796, die Rggsvdg.
vom 10. Febr. 1803, und endlich die Hofkzlvdg. vom 18. Juli 1806;
welche leßtere das Hauptnormale ist, nach welchem sich ganz vorzüg-
lim zu richten kommt.
Übrigens haben sich nur allein die Ottomanen und wirklichen
Unterthanen der Pforte (worauf auch die Walla<en und Moldauer
ausdrücklich verstanden werden), welche sich wegen der Kaufmannschaft
oder anderer Ursachen Willen in die k. k, Erbländer begeben , nicht
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