Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 419 
;que von . . " - 1" * : 
) 1842 , aber jene die sich fälschlich dafür ausgeben , der eingestandenen frie- 
denss<hlußmäßigen Begünstigungen und Vorzüge , gleich österr. Une 
terthanen in den |. k. Staaten zu erfreuen. 
Patent vom 16. Juni 1768, 5. 1. 
Öste re So wie denn auch alle mit der Pforte abgeschlossenen Verträge 
und gegenseitig eingeräumten Handels- und Scifffahrtsbegünstigun- 
. gen sich nunmehr nicht mehr auf Griechenland beziehen , da laut 
fei sind Hofkzld. vom 30. Oct. 1832, Hofz, 24839 , Rggsz. 62454 Se. 
e Dar- Maj. in Erwägung, daß die ottomanis<e Pforte zur Unabhängigkeit 
, Griechenlands förmlich ihre Zustimmung gegeben hat, kein Beden- 
1 ösier- fen getragen haben , sowohl diesen neuen Staat, als auch die Wahl 
des Prinzen Otto von Baiern zu dessen Regenten von Allerhöc<stihrer 
08mas Seite anzuerkennen ; daher sich in Hinsicht auf Griechenland , dessen 
Regerten und seinen Organen ganz in der Art zu benehmen ist, wie 
solches gegen andere unabhängige Staaten und Regierungen völker- 
rechtlich eingeführt ist. 
eichi- Es bestehen daher auch bereits rücksichtlich Griechenlands beson- 
dere Tractate , wovon oben die Rede war. 
Friede a) Der Artikel 14 des Carlowißer Friedens sagt : 
Dan Die Handelschaft soll , laut vorhergehender heiligen Capitulationen, 
AM- beider Theile Unterthanuen, in allen kaiserlichen Neichen und Gebiethen frei 
et sich stehen ; damit aber zu beider Theile Nußen, und ohne allen Betrug und 
viber List Alles geschehen möge, soll durch deputirte Commissarien, welche diese 
<losse- Handelsschaft wohl verstehen, zur Zeit der beiderseitigen solennen Gesand- 
schaften dießfalls gehandelt werden, Und gleichwie es mit allen andern des 
d hohen o1tomanischen Neiches freundlichen Nationen gehalten wird , also 
even soll auch eine jede kaiserl, Maj. zuständige Nation die Freiheit, Sicher- 
Hofd. heit und Nußbarkeit des Commerzes in dem hohen Reiche auf bequeme 
Frie: Weise mit gebräuchlichen Privilegien genießen, und sich derselben zu er- 
Trac- freuen haben. 
ch jene * Der ursprünglich in lateinischer Sprache verfaßte Passarowißer 
: Tractat enthält, hinsichtlich der Handelsverhältnisse 
nans , zwischen dem österreichischen und osmanischen Neiche, 
ndels-= folgende Bestimmungen: 
 wur- : Art. 1. Zwischen beiden , des römis<en und ottomanischen 
schen Neiches Unterthanen ist freie und allgemeine Handlung zu Wasser und 
: lich 4 zu Lande errichiet worden, so zwar, daß unter dem Namen der Unter- 
Zim thanen Sr, k, kf, apost. Maj, verstanden werden ; Die Deutscheu , Hun- 
1774, garn, Italiäner (damals auch Niederländer) von mancherlei Geschlecht und 
38vdg. und Neligion , die entweder wirklich der römisch- kais. königl. Herrschaft 
1806; unterworfen sind, oder ihr nur auf was immer für Zeit , Weise und 
»rzüg- Titel untergeben sein müssen, diese sollen ihre Waaren (Ge- 
wehr, Pulver und andere verbothene Sachen ausgenom- 
. men) in allen ottomanischen Gebie:hen verkaufen, und 
lichen damit freien Handel treiben können. 
dauer Alle mit Fahnen und Schiffsverzierungen oder k. k, Patenten verse- 
schaft hene Schiffe sollen in die dem türfischen Neiche unterworfenen Seeyäfen 
nicht srei (ultro citroque commeare) einlaufen , wieder auslaufen , daselbst 
ihre Waaren auslegen, den Schaden verbessern können, der ihren Schiffen 
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