Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 419
;que von . . " - 1" * :
) 1842 , aber jene die sich fälschlich dafür ausgeben , der eingestandenen frie-
denss<hlußmäßigen Begünstigungen und Vorzüge , gleich österr. Une
terthanen in den |. k. Staaten zu erfreuen.
Patent vom 16. Juni 1768, 5. 1.
Öste re So wie denn auch alle mit der Pforte abgeschlossenen Verträge
und gegenseitig eingeräumten Handels- und Scifffahrtsbegünstigun-
. gen sich nunmehr nicht mehr auf Griechenland beziehen , da laut
fei sind Hofkzld. vom 30. Oct. 1832, Hofz, 24839 , Rggsz. 62454 Se.
e Dar- Maj. in Erwägung, daß die ottomanis<e Pforte zur Unabhängigkeit
, Griechenlands förmlich ihre Zustimmung gegeben hat, kein Beden-
1 ösier- fen getragen haben , sowohl diesen neuen Staat, als auch die Wahl
des Prinzen Otto von Baiern zu dessen Regenten von Allerhöc<stihrer
08mas Seite anzuerkennen ; daher sich in Hinsicht auf Griechenland , dessen
Regerten und seinen Organen ganz in der Art zu benehmen ist, wie
solches gegen andere unabhängige Staaten und Regierungen völker-
rechtlich eingeführt ist.
eichi- Es bestehen daher auch bereits rücksichtlich Griechenlands beson-
dere Tractate , wovon oben die Rede war.
Friede a) Der Artikel 14 des Carlowißer Friedens sagt :
Dan Die Handelschaft soll , laut vorhergehender heiligen Capitulationen,
AM- beider Theile Unterthanuen, in allen kaiserlichen Neichen und Gebiethen frei
et sich stehen ; damit aber zu beider Theile Nußen, und ohne allen Betrug und
viber List Alles geschehen möge, soll durch deputirte Commissarien, welche diese
<losse- Handelsschaft wohl verstehen, zur Zeit der beiderseitigen solennen Gesand-
schaften dießfalls gehandelt werden, Und gleichwie es mit allen andern des
d hohen o1tomanischen Neiches freundlichen Nationen gehalten wird , also
even soll auch eine jede kaiserl, Maj. zuständige Nation die Freiheit, Sicher-
Hofd. heit und Nußbarkeit des Commerzes in dem hohen Reiche auf bequeme
Frie: Weise mit gebräuchlichen Privilegien genießen, und sich derselben zu er-
Trac- freuen haben.
ch jene * Der ursprünglich in lateinischer Sprache verfaßte Passarowißer
: Tractat enthält, hinsichtlich der Handelsverhältnisse
nans , zwischen dem österreichischen und osmanischen Neiche,
ndels-= folgende Bestimmungen:
wur- : Art. 1. Zwischen beiden , des römis<en und ottomanischen
schen Neiches Unterthanen ist freie und allgemeine Handlung zu Wasser und
: lich 4 zu Lande errichiet worden, so zwar, daß unter dem Namen der Unter-
Zim thanen Sr, k, kf, apost. Maj, verstanden werden ; Die Deutscheu , Hun-
1774, garn, Italiäner (damals auch Niederländer) von mancherlei Geschlecht und
38vdg. und Neligion , die entweder wirklich der römisch- kais. königl. Herrschaft
1806; unterworfen sind, oder ihr nur auf was immer für Zeit , Weise und
»rzüg- Titel untergeben sein müssen, diese sollen ihre Waaren (Ge-
wehr, Pulver und andere verbothene Sachen ausgenom-
. men) in allen ottomanischen Gebie:hen verkaufen, und
lichen damit freien Handel treiben können.
dauer Alle mit Fahnen und Schiffsverzierungen oder k. k, Patenten verse-
schaft hene Schiffe sollen in die dem türfischen Neiche unterworfenen Seeyäfen
nicht srei (ultro citroque commeare) einlaufen , wieder auslaufen , daselbst
ihre Waaren auslegen, den Schaden verbessern können, der ihren Schiffen
29
75 4.