429 I. Theil XIV. Abhandlung.
durc< Stürme , oder irgend cinen Fall zugefüget worden, Sie sollen mit
Wein und allen hinreichenden Lebensmitteln und mit anderen Bedürfnissen
gegen Bezahlung des Werthes versehen werden, und mögen von besagten
Häfen unversehrt ausfahren.
Art. 3, Beider Reiche Unterthanen und Kaufleute mögen auf
der Donau die Handlung frei treiben. Den Kaufleuten Sr. kaiserl,
und königl, Maj. aber siehet frei, die Waareu , die sie auf der Donau
in die Türkei führen , zu Widin , Nudschik und andern Orten von den
Schiffen abzuladen, auf die um den gewöhnlichen Preis bedungenen
Wägea zu bringen , und von da, nach welchem Orte fie wollen, sicher
zu führen, und die Handelschaft zu treiben. Sy, stehet es auch den kaiserl.
und fönigl. Kaufleuten frei, wie man übereingekommen, weil die Donau-
schiffe nict in das mittelländische Meer eingehen , zu Ibrailla , Ihacia,
Kilia und anderen Handelsstädten ,-wo die Tschaiken , auf andere in das
mittelländische Meer eingehende Schiffe befindlich sind , diese mit vem ge-
wöhnlichen Schiffslohne einzuführen, ihre Waaren einzulegen, und fie
nah Constantinopel , in die Krimm, nach Trapezunt, Synopol und an-
dere Handelsstädte des schwarzen und mittelländischen Meeres, wo die
Waaren verkauft werden, überzuführen , ohne Hinderniß hin und her zu
zu ziehen, und die Handlung zu treiben,
Art, 3, Die Kaufleute beider Reiche sollen für die Waaren,
welche auf den Flüssen zu Lande und zu Wasser geführet werden , an
einem Zollorte , nämlich einmal, wenn die Waaren gebracht, und zum
zweiten Male, wenn andere sortgeführet werden, für einen Zoll drei
für hundert bezahlen, und über diese diei für hundert
aber Niemand das Geringste zu fordern sich unterfan-
gen, S. auch 8. 824; auch werden die Kaufleute in den ottomanischen
Seehäfen , wegen glücklicher Ankunft ver Schiffe , wie auch andere freund-
schaftliche Nationen des ottomanischen Reichs zu leisten pflegen , das ge-
wöhnliche sogenanate Selamet, als 300 Aspern, d. i. 3 fl. und einen
Biertelrthlr. bezahlen, von der Mastarie , Cassabie und andere Auflagen
und Rechten aber allerdings befreiet seyn, auch diese Art in Ansehung
beiderseitiger Kaufleute beobachtet werden.
Die Neichskaufleute mögen von ihren Waaren , die sie zu Land und
zu Wasser bringen, im Falle die Zöllner oder Ausseher sie höher , als
billig ist, s<äßen sollten, gedachte drei für hundert in Natur, d. i. in
eben denselben Waaren bezahlen , mit welcher Bezahlung die Zöllner zu-
frieden seyn müssen ; der Zoll mag auch in was immer für einer gebräuch-
lichen Handelsmünze entrichtet werden ; worüber keiner von den Reichs-
kaufleuten zu belästigen it. Die Reichsschiffe, die mit Waaren beladen
sind , welche in den ottomanischen Gebiethen erkauft worden , sollen nach
dem einmal in einem ottomanischen Zollorte entrichteten Zoll, und nach
der von den Borstehern des Zollamtes empfangenen Handschrift , Teskere
genannt, in den Meerhäfen oder Festungen der an den Hellespont gele-
genen Engen , Dardanellen genannt, nicht wieder durchgesuchet , sondern
nach dem Inhalte vorbesagter ertheilter Handschriften behandelt werden.
Sollte einem Reichsschiffe die Gelegenheit zum Verkaufe und zur
Vertauschung der Waaren nicht günstig seyn , und wollte er von einem
ottomanischen Hafen zu einem andern schiffen ; so soll er no< einmal
der türfischen Mauth entrichten drei yon hundert und uber den Zöllnern
vorgezeigten Handschrift , Teskere, nirgends mehr etwas zu bezahlen ge-
halten seyn, Sollte Jemand von den Kaufleuten beider Reiche einen
Betrug verüben, und auf der That ergriffen werden, daß er seine
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