Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 421
sollen mit Waaren ohne Mautbentrichtung heimlich abführte ; so scll er zur Strafe
edürfnissen doppelten Zoll bezahlen. Vom Gelde im Gold und Silber, das sie ein-
1 besagten oder ausführen , von welchem andere freundschaftliche Nationen den Zoll
nicht bezahlen , soll auch beiderseitigen Kaufleuten und Unterthanen fei-
nögen auf ne8wegs Mauth abgenommen werden. Die ottomanischen Zöllner sollen
x. faiserl, ven k. f. Kaufleuten nach bezahltem Zolle über die aufgeladenen Waaren,
er Donau ohne Verzug Handschriften ausstellen , damit das Schiff durch Aufschub
von den an seiner Abfahrt nicht verhindert werde.
edungenen Die Reichsfaufleute sollen deßwegen, daß sie ihre Waaren von ihren
en, sicher eigenen Schiffen auf die türkischen laden, und in einige ottomanische Han-
en Faiserl. delsstädte überführen , über den in diesem Vergleiche festgeseßten Zoll
e Donau- nicht beschweret werden.
- Shacia, Art. 4. Alle Befreiung, welche in den türkischen
'e in das Gebiethen den Waaren der Könige verliehen worden,
| dem ge- die der ottomanischen Pforte zugethan sind, um sie
, und fie entweder durch Handlung zu verkaufen, oder zu ver-
[ und an- tauschen, und in ihre Provinzen abzuführen, soll auch
, wv die denf. f. Kaufleuten verstattet seyn, und im Falle etwas
1d her zu von den jet verbothenen Sachen und Waaren andern
Nationen von der ottomanisc<en Pforte erlaubt wird,
Waaren, so soll sol<es, vor allen, aus A<tung gegen die 1. k.
rden, an Maj, denselben Kaufleuten zu kaufen und wegzuführen
und zum verstattet werden,
o1l drei Zu mehrerer Ruhe, Sicherheit und Aufnahme der Handlung der
jundert Reicyskanfleute , kann Se. k. k. Wiaj. durch derselben sich gegenwärtig in
terfan- der Türkei befindlichen Minister in den Handelssftädten des mittelländischen
nanisc<hen Meeres, und der ottomanischen Gebiethe , Inseln, auch aller Orten, wo
re freund- von auswärtigen Nationen Consule und Dolmetscher 2c. bestellet sind,
, das ge- gleichfalls Consule, Agenten, Factore und Dolmetschen auf ertheilte De-
und einen crete ernennen und bestellen. Wenn aber in andern Orten, in welchen vis-
Auflagen her feiner der vorbesagten sich aufhielt, die Nothwendigkeit der Hand-
Ansehung lung dergleihen Consule, Viceconsule, Agenten 2c, erheischte ; soll sol-
<es dur< höchstgedacht Sr. k. k. Maj, der ottomanischen Pforte vorge-
2and und tragen werden. Wenn hernach besagtem Minister die Erlaubniß verliehen
her , als würde , so sollen die gehörigen Gewaltsbriefe darüber ertheilet werden,
ed. iu in damit diesen ernannten Consulen, Viceconsulen, Agenten und Dollmetschen
vUner zu- 1. von den Ministern des ottomanischen Reiches und den Beamten der be-
gebräuch» zeichneten Orte in allen Zufällen Beistand geleistet und fie geschüßt wer-
1 NReichs- ven. In was für einem Orte des ottomanischen Reiches Jemand von den
1 beladen x. f. Handelsleuten auch mit Tode abgiuge, so sollen desselben Güter
(len nach auf feine Weise von dem Fiscal eingezogen , sondern von den kaiserl. Mi-
und nach nistern und derselben Abgeordneten gänzlich übernommen werden.
, Teskere Art. 5. Im Falle es vem Sr. k. k. Maj- bei der vttomanischen
ont gele- Pforte fich befindenden Minister gutdünkte , in den vorgemeldeten Orten
, sondern statt der Consule Dolmetschen zu bestellen, so sollen diese Dolmetschen
werden. nicht allein feineswegs beschwert werden, sondern dieselben sollen auch
und zur ailer den Consuln ertheilten Gunst, Schußes und Freiheiten zu genießen
on einem haben. Vermöge dieses gütlichen (alma) Vergleiches, sollen Se. k.k.
d<) einmal Maj. Consule, Viceconsule, Dolmetschen, Kaufleute,
Zöllnern auch alle in wirklichen Diensten derselben stehende Be-
ahlen gez diente von aller Steuer und andern Auflagen freiund
<e einen ledig seyn Sr. k. k. Maj. Unterthanen, Consule/ Dolmetschen ,
. er seine Kaufleute und derse/be Bediente sollen ihrer Handlungs-, Kaufs-, Bürge