4:2 1. Theil XIV. Abhandlung.
schafts- und anderer Geschäfte wegen , sich zu den Richter verfügen , ihre
Geschäfie in das Gerichtsbuch eintragen lassen , auch von denselben ge-
richtliche Briefe , genannt Hugget, als gültige Handschriften nehmen,
und im Falle hernach eine Streitigkeit entstünde, so sollen diese gerichtli-
<en Briefe, Handschriften , wie auch das besagte Gerichtsbuch eingesehen,
und nach Gesetz und Gerechtigkeit verfahren werden. Die Statthalter und
andere Beamte? der ottomanischen Pforte, von welcher Würde sie seyen,
sollen Niemanden von besagten kaiserl. Leuten, unter dem Borwande
einer Anklage , oder einem andern , in das Gefängniß legen, oder sich
erfühnen , ihnen Beschwerden zu verursachen, oder fie zu schwächen, Falls
aber sich Jemand derselben vor den vttomanischen Gerichten zu stellen
hätte, so soll derselbe mit Wissen der Consuln, und in Gegenwart des
Dolmetschen erscheinen, und nur von den obgenannten Consuln und Dol-
metschen in das kaiserl. Gefängniß geführet werden. Wenn Jemand von
einem kaiserl, Kaufmanne etwas zu fordern hätte , so soll der Gläubiger
seine Schuld durch Hülfe der Consuln, Viceconsuln und Dolmetschen von
seinem Schuldner und keinem andern begehren. Den oftbesagten Consuln,
Viceconsuln, Dolmets<hen und Kaufleuten , derselben Hausgenossen und
Bedienten, soll in ihren Wohnungen die freie römisch katholische Reli-
gionsübung gestattet seyn, und andere ausländische Nationen sollen dieser
Religionsübung beizuwohnen auf feine Weise gehindert oder beschwert
werden. Sollte ein Rechtshandel oder eine Streitigkeit wider die k. |,
Consuln, Viceconsuln, Dolmetschen , Kaufleute ze. entstehen, welcher die
Summe von 3000 Agspern, d. i. 25 Thaler überstiege; so soll derselbe
von feinem Provinzialgerichte entschieden, sondern an das Gericht der
vttomanischen Pforte verwiesen werden. Sollten si aber dergleichen
Streitigkeiten zwischen den kx. k. Kaufleuten ereignen , so sollen dieselben
von den Consuln und Dolmetschen nach ihren Einrichtungen und Gesetzen
untersuchet und beigeleget werden.
Kein Schiff der vorbesagten Kaufleute , wenn es shon zum Absegeln
bereit ist, soll wegen eines entstehenden Rechtshandels zurückgehalten ,
sondern solche Streitigkeiten mit Beihülfe der Consuln , Agenten und
Dolmetschen schleunigst entschieden werden z; und sollte sich auch Jemand
von den Kaiserl, einer Ursache wegen vor das ottomanische Gericht zu
stellen haben, so ist derselbe in Abwesenheit des Dolmetschen nicht schul-
dig vor besagtem Gerichte zu erscheinen, Die x, |, Kausleute , in was im-
mer für einen Ort des vttomanischen Neiches sie sich auch begeben, sollen
von allen Schenkungsforderungen der Statthalter, Nichter und sämmtili-
<er 'Beamten , auch der Befehlshaber desselben Neiches befreit seyn , und
dieser Ursache wegen auf keine Weise beschwert werden.
Art. 6. Wenn die ottomanische Pforte, um zur Sicherheit und
Ruhe ihrer Unterthanen und Kaufleute die nothwendigen Geschäfte abzu-
handeln , einige Sachwalter , oder sogenannte Schachbender (S. oben)
in dem k. kf. Gebiethe bestellen wollte ; so soll ihr dieses frei stehen, und
es werden deßwegen von dem k. k. Hofe an die Beamten , welchen Stan-
des sie find , Befehle ausgefertiget werden , damit besagte, mit dem otto-
manischen Gewaltshriefe versehene Sachwalter an den Orten, wo es die
Nothwendigkeit der Handlung heischet, geschüget, und ihnen keine Be-
schwerde zugefüget werde, und sollte Jemand von den türkischen Kauf-
leuten mit Tode abgehen , so soll besagter Sachwalter desselben Güter
in Verwahrung nehmen.
3 Art. 7, Keiner von den Ministern und Beamten des ottomani-
schen Reiches soll den mit Fahnen oder Sciffsverzierungen, auch mit >. f.
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