u I. Theil XIV. Abhandlung.
dur< den Tod des Mannes geseßlic< zugefallene Personalgewerbe .
sogleich einzuräumen, ii
Hofv. vom 23. Oct. 1795. by
6. 41.
2d Pp. Sitten,
32) Bei Gewerbsbefugnissen. zu
Es ist Pflicht jeder Obrigkeit , bei Befugnißertheilungen auf sey
die Moralität des Bittwerbers zu sehen (Rggsv. vom 6. Juli du!
1812), so daß es nicht genug ist, um ein Befugniß zu erhalten , der
daß ein Verbrechen durc< die ausgestandene Strafe erloschen sey , un
sondern auch ein standhafter moralischer Charakter bei die
der Person des mit einem Befugnisse zu Betheilenden vorausgeseßt ce
werden muß, welches jedoch bei einem Menschen, der sich vor Kur- den
zem eines Verbrechens schuldig gemacht hat, nicht der Fall ist. len
Hofd. vom 10. Sept. 1811, Rggs. Int. vom 11. Oct. 1811. zuz
Bei Ertheilung einer Begünstigung , wie die Verleihung eines
eigenen Arbeitsbefugnisses ist, kann wohl überhaupt, insbesondere
aber bei einem, wenn gleich shon nationalisirten Fremdlinge nicht der
bloß allein auf seine Arbeitsgeschicklichkeit ausschließend gesehen wer- Pr
den , sondern es verdient auch die genaue Würdigung der morali- tre
sc<en undbürgerlichen Eigenschaften eines Bittstellers die gehö- tur
rige Aufmerksamkeit der Behörden. Be
Rggsv. vom H. April 1815. di.
Sämmtliche Gewerbs - oder Befugnißverleihungen (ohne Unter- nu
schied, ob sie an In= oder Ausländer geschehen) sollen daher einver- al
ständlich mit der Polizeibehörde vorgenommen werden. zu
Allerh. Entsc<l. vom 1. Dec. 1819, Hofkzld. vom 11. Dec. te:
1813 , Rggsc. vom 18. Oct. 1819. mi
a) Auch besagt das neue Strafgesetz über Gefällsübertretungen 8. 245 , daß de
Gewerbsgehülfen der Erlangung einer Befugniß zur selbsisüundigen Aus- fr,
übung des Gewerbes, bei dem sie sich verwenden, unfähig eriiärt werden,
wenn die Gegenstände, mit denen sie sich frevelhaften Schleichhaudels schul- we!
dig gemacht haben, in die Zahl derjenigen gehören, deren Erzeugung, Berei- Z9
tung oder Verarbeitung das gedachte Gewerbe bezweckt. Der Name derselben *
ist in diesem Falle bekannt zu machen. Und der 8. 244 der Gesezübertre- ihn
tung erklärt auch Gewerbsgehülfen eines zum Fuhrwerk Berechtigten, wenn desi
dieselben frevelhaften Schleichhandels schuldig erkaunt werden, zur Erlau- das
gung eines Fuhrengewerbes-Befugnisses unfähig, und dessen Name ist au
ebenfalls befannt zu geben.
6. 42. hab
' ein
bb) Bei Handlungen. stat
Die Bewilligung zu neuen Handlungen ist niemanden Anderem
zu ertheilen, als Personen, vie ihrer Ehrlichkeit wegen Ho
zR