Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

u I. Theil XIV. Abhandlung. 
dur< den Tod des Mannes geseßlic< zugefallene Personalgewerbe . 
sogleich einzuräumen, ii 
Hofv. vom 23. Oct. 1795. by 
6. 41. 
2d Pp. Sitten, 
32) Bei Gewerbsbefugnissen. zu 
Es ist Pflicht jeder Obrigkeit , bei Befugnißertheilungen auf sey 
die Moralität des Bittwerbers zu sehen (Rggsv. vom 6. Juli du! 
1812), so daß es nicht genug ist, um ein Befugniß zu erhalten , der 
daß ein Verbrechen durc< die ausgestandene Strafe erloschen sey , un 
sondern auch ein standhafter moralischer Charakter bei die 
der Person des mit einem Befugnisse zu Betheilenden vorausgeseßt ce 
werden muß, welches jedoch bei einem Menschen, der sich vor Kur- den 
zem eines Verbrechens schuldig gemacht hat, nicht der Fall ist. len 
Hofd. vom 10. Sept. 1811, Rggs. Int. vom 11. Oct. 1811. zuz 
Bei Ertheilung einer Begünstigung , wie die Verleihung eines 
eigenen Arbeitsbefugnisses ist, kann wohl überhaupt, insbesondere 
aber bei einem, wenn gleich shon nationalisirten Fremdlinge nicht der 
bloß allein auf seine Arbeitsgeschicklichkeit ausschließend gesehen wer- Pr 
den , sondern es verdient auch die genaue Würdigung der morali- tre 
sc<en undbürgerlichen Eigenschaften eines Bittstellers die gehö- tur 
rige Aufmerksamkeit der Behörden. Be 
Rggsv. vom H. April 1815. di. 
Sämmtliche Gewerbs - oder Befugnißverleihungen (ohne Unter- nu 
schied, ob sie an In= oder Ausländer geschehen) sollen daher einver- al 
ständlich mit der Polizeibehörde vorgenommen werden. zu 
Allerh. Entsc<l. vom 1. Dec. 1819, Hofkzld. vom 11. Dec. te: 
1813 , Rggsc. vom 18. Oct. 1819. mi 
a) Auch besagt das neue Strafgesetz über Gefällsübertretungen 8. 245 , daß de 
Gewerbsgehülfen der Erlangung einer Befugniß zur selbsisüundigen Aus- fr, 
übung des Gewerbes, bei dem sie sich verwenden, unfähig eriiärt werden, 
wenn die Gegenstände, mit denen sie sich frevelhaften Schleichhaudels schul- we! 
dig gemacht haben, in die Zahl derjenigen gehören, deren Erzeugung, Berei- Z9 
tung oder Verarbeitung das gedachte Gewerbe bezweckt. Der Name derselben * 
ist in diesem Falle bekannt zu machen. Und der 8. 244 der Gesezübertre- ihn 
tung erklärt auch Gewerbsgehülfen eines zum Fuhrwerk Berechtigten, wenn desi 
dieselben frevelhaften Schleichhandels schuldig erkaunt werden, zur Erlau- das 
gung eines Fuhrengewerbes-Befugnisses unfähig, und dessen Name ist au 
ebenfalls befannt zu geben. 
6. 42. hab 
' ein 
bb) Bei Handlungen. stat 
Die Bewilligung zu neuen Handlungen ist niemanden Anderem 
zu ertheilen, als Personen, vie ihrer Ehrlichkeit wegen Ho 
zR
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.