45-4 1. Theil XIV. Abhandlung.
t. tf. Dolmetschen mit freiwilligen und entschlossenen: Gemüthe die Muha-
medauische Religion bekennet ; doch soll ihm solche Religionsveränderung
zu keinem Behufe dienen , sondern falls er Schulden hätte, soll er zur
Bezahlung angehalten und angetrieben werden.
Art. 17. Sollte von den Kaufleuten und Unterthanen Sr, k. k.
Majestät Jemand auf einem Schiffe der Seeräuber gefunden werden, so
soll er, wenn das Schiff gefangen und die Seeräuber zu Sclaven gemacht
werden , feineswegs gefangen, sondern freigelassen werden. -
Art. 18. Im Falle dieser zwischen den beiden durchlauchtigsten
Kaisern geschlossene milde Friede und Freundschaft in Feindschaft ver-
wandelt würde, so sollen alle Unterthanen, die sich in beiden Reichen zu
Wasser und zu Lande befinden, bei Zeiten davon Nachricht erhalten, da-
mit ste, nach eingebrachten oder abgeführten Schulden, sich nit ihren
Gütern frei und unverleßt aus den Grenzen begeben können.
Art. 19. Die persischen Kaufleute , welche aus dem k. k. Reiche
auf der Donau in die ottomanischen Grenzen zu schissen gedenken , sollen
nach einmal gewöhnlicher Maßen über die Auflage sogenannte Refftin bei
dem otkomanischen Zollorte entrichteten fünf von Hundert , und von den
Zöllnern darüber empfangenen gewöhnlichen Handschrift, zu einer weitern
Sciffslohnsbezahlung nirgend8wo angehalten werden, so wie auch dieje-
nigen , die aus Persien durch die ottomanischen Grenzen in das k, k. Ge-
bieth zu reisen gedenken , über die auf dem schwarzen Meere oder der
Donau einmal bezahlten fünf von Hundert , mit keiner wiederholten Be-
zahlung beschweret werden sollen.
Bon dem Belgrader Friedenscontracte gegöret der eilfte Artikel hierher ;
dieser sagt:
Beider Theile Handelsleute können die Handlung in den Ländern
beider Kaiserthümer frei, ruhig und friedlich treiben, und soll den Unter-
thanen und Handelsleuten der dem Kaiser von Osterreich unterworfenen
Provinzen, sie seien von welcher Nation sie wollen, nach der bisher übli-
<en Art frei stehen, zu Wasser und zu Lande mit eigenen Schiffen, unter
x. ?. Flaggen und Patenten in die ottomanischen Provinzen ungehindert
zu fommen , und daraus wieder abzureisen, zu kaufen und zu ver-
kaufen; und wenn sie die bisher üblichen Zölle entrichtet haben , sollen
sie nicht weiter beschweret, sondern vielmehr geschüßet werden, so daß
das , was in den dem ottomanischen Kaiserthume unterworfenen Ländern
andern <ristlichen Nationen , die von Abgaben befreiet find , auch denen,
welche am freundschaftlichsten behandelt werden, und besonders den Fran-
zosen „ Engländern und Holländern zu Guten zugestanden ist, den [. k.
Handelsleuten ebenfalls zu Guten kommen und bestätiget seyn soll, und
sie mit denselben gleihen Nußens, gleiher Sicherheit sich zu erfreuen
und zu genießen haben sollen.
Dagegen sollen die Unterthanen und Handelsleute des ottomanischen
Kaiserthumes, wenn ste die Grenzen der dem allerdurchlauchtigsten Kaiser
von Osterreich unterworfenen Länder und Leute betreten, a uf gleichem
Fuß behandelt, und die dahin Handelnden in allen ihren Geschäften be-
schübet' und vertheidiget werden,
Den Algierern , Tunesern und Tripolitanern und andern , denen es
zu befehlen nöthig ist, soll ernstlich gebothen werden , daß fie in Zukunft
dem Inhalte dieses Friedens und besonders mit ihnen geschlossener Tractate
auf feine Weise entgegen handeln,
So sollen auch die Einwohner des an dem Ufer des Meeres gelege-
nen Schlosses Dulcigno und andere Unterthanen des vttomanischen Kai-
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