Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

45-4 1. Theil XIV. Abhandlung. 
t. tf. Dolmetschen mit freiwilligen und entschlossenen: Gemüthe die Muha- 
medauische Religion bekennet ; doch soll ihm solche Religionsveränderung 
zu keinem Behufe dienen , sondern falls er Schulden hätte, soll er zur 
Bezahlung angehalten und angetrieben werden. 
Art. 17. Sollte von den Kaufleuten und Unterthanen Sr, k. k. 
Majestät Jemand auf einem Schiffe der Seeräuber gefunden werden, so 
soll er, wenn das Schiff gefangen und die Seeräuber zu Sclaven gemacht 
werden , feineswegs gefangen, sondern freigelassen werden. - 
Art. 18. Im Falle dieser zwischen den beiden durchlauchtigsten 
Kaisern geschlossene milde Friede und Freundschaft in Feindschaft ver- 
wandelt würde, so sollen alle Unterthanen, die sich in beiden Reichen zu 
Wasser und zu Lande befinden, bei Zeiten davon Nachricht erhalten, da- 
mit ste, nach eingebrachten oder abgeführten Schulden, sich nit ihren 
Gütern frei und unverleßt aus den Grenzen begeben können. 
Art. 19. Die persischen Kaufleute , welche aus dem k. k. Reiche 
auf der Donau in die ottomanischen Grenzen zu schissen gedenken , sollen 
nach einmal gewöhnlicher Maßen über die Auflage sogenannte Refftin bei 
dem otkomanischen Zollorte entrichteten fünf von Hundert , und von den 
Zöllnern darüber empfangenen gewöhnlichen Handschrift, zu einer weitern 
Sciffslohnsbezahlung nirgend8wo angehalten werden, so wie auch dieje- 
nigen , die aus Persien durch die ottomanischen Grenzen in das k, k. Ge- 
bieth zu reisen gedenken , über die auf dem schwarzen Meere oder der 
Donau einmal bezahlten fünf von Hundert , mit keiner wiederholten Be- 
zahlung beschweret werden sollen. 
Bon dem Belgrader Friedenscontracte gegöret der eilfte Artikel hierher ; 
dieser sagt: 
Beider Theile Handelsleute können die Handlung in den Ländern 
beider Kaiserthümer frei, ruhig und friedlich treiben, und soll den Unter- 
thanen und Handelsleuten der dem Kaiser von Osterreich unterworfenen 
Provinzen, sie seien von welcher Nation sie wollen, nach der bisher übli- 
<en Art frei stehen, zu Wasser und zu Lande mit eigenen Schiffen, unter 
x. ?. Flaggen und Patenten in die ottomanischen Provinzen ungehindert 
zu fommen , und daraus wieder abzureisen, zu kaufen und zu ver- 
kaufen; und wenn sie die bisher üblichen Zölle entrichtet haben , sollen 
sie nicht weiter beschweret, sondern vielmehr geschüßet werden, so daß 
das , was in den dem ottomanischen Kaiserthume unterworfenen Ländern 
andern <ristlichen Nationen , die von Abgaben befreiet find , auch denen, 
welche am freundschaftlichsten behandelt werden, und besonders den Fran- 
zosen „ Engländern und Holländern zu Guten zugestanden ist, den [. k. 
Handelsleuten ebenfalls zu Guten kommen und bestätiget seyn soll, und 
sie mit denselben gleihen Nußens, gleiher Sicherheit sich zu erfreuen 
und zu genießen haben sollen. 
Dagegen sollen die Unterthanen und Handelsleute des ottomanischen 
Kaiserthumes, wenn ste die Grenzen der dem allerdurchlauchtigsten Kaiser 
von Osterreich unterworfenen Länder und Leute betreten, a uf gleichem 
Fuß behandelt, und die dahin Handelnden in allen ihren Geschäften be- 
schübet' und vertheidiget werden, 
Den Algierern , Tunesern und Tripolitanern und andern , denen es 
zu befehlen nöthig ist, soll ernstlich gebothen werden , daß fie in Zukunft 
dem Inhalte dieses Friedens und besonders mit ihnen geschlossener Tractate 
auf feine Weise entgegen handeln, 
So sollen auch die Einwohner des an dem Ufer des Meeres gelege- 
nen Schlosses Dulcigno und andere Unterthanen des vttomanischen Kai- 
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