Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 427 
theile 
hungen 6. 638. 
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8 as Aufstellung eines Systems rücksic<tlich des Handels 
jr eine der türkischen Handelsleute, 
ander . . 
" Als der Handel der türkischen (damals auch grie- 
fangen hischen)Handelsleute aus dem Geiste der geseßlichen Ordnung 
glich, getreten war / und hierüber seit geraumer Zeit vielfältige gegründete 
tenden Klagen von Seite der Handelsgremien, des niederösterreichishen Mex- 
11. Ab- cantil- und Wechselgerichtes und der Landesstelle selbst an die Hof- 
Iöfent kammer gelangt waren , es sich daher vorzüglich darum handelte, da- 
nN mit einerseits den hierbei eingeschlichenen Mißbräuchen gesteuert und 
<thei- vorgebeugt / anderseits aber in Ansehung des für die österreichi: 
re An- schen Erbstaaten so wichtigen Levantiner-Handels mit möglichster Sho- 
triegs- nung und Vorsicht, und mit genauer Rücksicht auf die 9ierüber schon 
E Drit bestehenden Vorschriften, insbesondere aber auf die hierüber unterm 
DR 8. April 1796 2) erflossene allerh. Entsc<hl. vorgegangen werde , so 
(ärung wurde nach vorläufig mit der geheimen Hof- und Staatskanzlei ge- 
bsates pflogenem Einverständnisse folgendes System zur genauesten Nacbach- 
ic in tung festgeseßt und bekannt gemac<t. 
ech: Hofkammerd. vom 28. Juli 1806, Hofz. 22203, Rg98z« 32431. 
eine a) Diese allerh. Entschl. vom 8. April 1796 lautet so: 
istand Alles , was wechselseitig von den griechischen Handelsleuten in Wien 
und von den verschiedenen Handlungsgremien über die Art des tür- 
härfet kis<hen Handels in ältern und neuern Zeiten eingeführt worden ist, 
M und was daraus auf den Nußen oder Nachtheil den die aus der Türkei in 
: res die Erbländer verseßten Unterthanen hervorgebracht hatten, gefolgert wer- 
n eit den will, besteht zu sehr in den gewöhnlichen allgemeinen Angaben , als 
j Sch daß es näher auseinandergeseßt zu werden verdiente, Jeder Handelsmann 
ihei : (äußerst seltene Fälle ausgenommen) sucht natürlicher Weise den Vortheil, 
tige den Zeit, Umstände und die Stimmung der Staatsverwaltung anbiethen, 
iN ger soviel möglich zu benüßen , und man hat es daher meistens nur dem un? 
ums auflöslichen Zusammenhange , den die Privatemsigkeit überhaupt mit der 
? ern Wohlfahrt des Ganzen hat, zu verdanken , daß jenes , was den wahren 
aren und dauerhaften Nußen der größern Menge der Handelsleute überhaupt 
befördert, auch unmittelbar auf die Glüdseligkeit des Staates mitwirkt. 
Hofe Ohne demnach in die gedachten Angaben und in diepielen 'Schreibereien, 
dlung die sie veranlaßt haben , hineinzugehen, ist vielmehr in Ansehung des Ge? 
den suches der griechischen Handelsleuten in Wien, um ihre Einverleibung 
in die hiefigen Handlungsgremien, die Sache aus dem Gesichtspuncte zu 
dem betrachten, daß der türkisc<e Handel, sowohl in Ansehung 
tates der Einfuhr sol<er Artikel, die zum eigenen Gebrauche 
VBer- oder zur weitern Verarbeitung, wie z. B. die Baumwolle , 
das türkische Garn u. s. w. bestimmt sind, als der Ausfuhr 
der erbländischen Fabrikwaaren, für welche die Türkei 
bisher no< den besten und ausgebreitetsten Absaß an- 
biethet, und ebenso in Rücksicht des in so mannigfaltigen 
Beziehungen so ungemein vortheilhaften Durc<suhr- 
handels vie sorgfältigste und vorzüglichste Aufmerks-
	        
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