< LT. Theil XIV. Abhandlung.
samfeitl der Staatsverwaltung verdienen, daß die förm-
liche Ansäßigkeit der türkischegriechischen Handelsleute sc<on von Seite des
Commerzes , so viel es nur immer die übrigen Verhältnisse gestatten, der
möglichsten Begünstigung würdig seyn, da man hierdur< ihrer Anhäng-
lichfeit am Staate weit mehr versichert „wird , sie dadurch den Abgaben
„ aller übrigen Unterthanen unterzogen werden, das Abfahrtgeld u. s. w.
und alle übrigen Anlagen gleichmäßig entrichten müssen ; ihre Nach-
fömmlinge aber vollkommen in die Classe der übr gen Unterthanen über-
treten würden ; endlich daß die vermehrte Abtheilung der Handelsleute
in Innungen, Gremien und besondere Körper nur dazu dienen müßte,
unnüße Scheidewände zwischen glei<geordnete Unterthanen zu ziehen ,
und Abneigungen zu verewigen , die man immer mehr zu vertilgen sich
nicht genug bestreben kann.
Überhaupt muß man soviel möglich ist, vermeiden, an der be-
stehenden Verfassung mit griechis<en Handelsleuten
(denn von diesen allein kann hier die Nede seyn , da die muhamedanische
Religion in den k. k. Staaten nicht tolerirt ist) Neuerungen einzu-
sühren, und dur< allgemeine Vorschriften, die in den
verschiedenen Ländern auch etne unterschiedene Anwen-
dung fordern würden, zu neuen Anmaßungen Fragen
und Auslegungen Anlaß zugeben. Daß in den vorigen Zeiten
diesen Handel3leuten die Verbindlichkeit jedoch wahlweise aufgelegt wor-
den ist, entweder ihre Eigenschaft ottomanischer Unterthanen jährlich
mit türkischen Steuer - oder Corathzetteln zu beweisen , oder aber, wenn
fie Handel treiben wollten, sich zu der k. k. Unterthanschaft zu erklären,
das Homagium zu leisten , und innerhalb einer gewissen Frist ihre Fa-
milie in die Erblanden zu ziehen, hatte seinen outen Grund, und ist auf
gegenwärtige. Zeiten um so mehr anwendbar als nicht nur das in den dor-
tigen Tractaten gestattete freie Hin - und Herziehen der Griechen in dem
letzten Tractate sehr beschränkt worden ist, sondern auch derStaats-
verwaltung die Eigenschaft und das Befugniß eines
jeden, seinem Einwohner bekannt seyn soll.
6. 639.
Eintheilung der türkischen Handelsleute,
Dieß vorausgeschickt, kommt zu bemerken , daß dieses System
sich bezieht:
A. auf die neu eintretenden türkischen Unterthanen,
B. auf bereits seit mehreren Jahren in Wien und in den k.k.
Erbländern überhaupt den Handel treibenden türkischen Unter-
tbhanen;
C. auf die türkischen Juden; und
D. auf die in die Zahl der k. k. Unterthanen übertreten-
den oder bereits übergetretenen türkischen (damals auch
griechischen) Handelsleute. ;
Hofkammerd. vom 28, Juli 1806, Hofz. 22203, Rggsz.
32431.
222