Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

< LT. Theil XIV. Abhandlung. 
samfeitl der Staatsverwaltung verdienen, daß die förm- 
liche Ansäßigkeit der türkischegriechischen Handelsleute sc<on von Seite des 
Commerzes , so viel es nur immer die übrigen Verhältnisse gestatten, der 
möglichsten Begünstigung würdig seyn, da man hierdur< ihrer Anhäng- 
lichfeit am Staate weit mehr versichert „wird , sie dadurch den Abgaben 
„ aller übrigen Unterthanen unterzogen werden, das Abfahrtgeld u. s. w. 
und alle übrigen Anlagen gleichmäßig entrichten müssen ; ihre Nach- 
fömmlinge aber vollkommen in die Classe der übr gen Unterthanen über- 
treten würden ; endlich daß die vermehrte Abtheilung der Handelsleute 
in Innungen, Gremien und besondere Körper nur dazu dienen müßte, 
unnüße Scheidewände zwischen glei<geordnete Unterthanen zu ziehen , 
und Abneigungen zu verewigen , die man immer mehr zu vertilgen sich 
nicht genug bestreben kann. 
Überhaupt muß man soviel möglich ist, vermeiden, an der be- 
stehenden Verfassung mit griechis<en Handelsleuten 
(denn von diesen allein kann hier die Nede seyn , da die muhamedanische 
Religion in den k. k. Staaten nicht tolerirt ist) Neuerungen einzu- 
sühren, und dur< allgemeine Vorschriften, die in den 
verschiedenen Ländern auch etne unterschiedene Anwen- 
dung fordern würden, zu neuen Anmaßungen Fragen 
und Auslegungen Anlaß zugeben. Daß in den vorigen Zeiten 
diesen Handel3leuten die Verbindlichkeit jedoch wahlweise aufgelegt wor- 
den ist, entweder ihre Eigenschaft ottomanischer Unterthanen jährlich 
mit türkischen Steuer - oder Corathzetteln zu beweisen , oder aber, wenn 
fie Handel treiben wollten, sich zu der k. k. Unterthanschaft zu erklären, 
das Homagium zu leisten , und innerhalb einer gewissen Frist ihre Fa- 
milie in die Erblanden zu ziehen, hatte seinen outen Grund, und ist auf 
gegenwärtige. Zeiten um so mehr anwendbar als nicht nur das in den dor- 
tigen Tractaten gestattete freie Hin - und Herziehen der Griechen in dem 
letzten Tractate sehr beschränkt worden ist, sondern auch derStaats- 
verwaltung die Eigenschaft und das Befugniß eines 
jeden, seinem Einwohner bekannt seyn soll. 
6. 639. 
Eintheilung der türkischen Handelsleute, 
Dieß vorausgeschickt, kommt zu bemerken , daß dieses System 
sich bezieht: 
A. auf die neu eintretenden türkischen Unterthanen, 
B. auf bereits seit mehreren Jahren in Wien und in den k.k. 
Erbländern überhaupt den Handel treibenden türkischen Unter- 
tbhanen; 
C. auf die türkischen Juden; und 
D. auf die in die Zahl der k. k. Unterthanen übertreten- 
den oder bereits übergetretenen türkischen (damals auch 
griechischen) Handelsleute. ; 
Hofkammerd. vom 28, Juli 1806, Hofz. 22203, Rggsz. 
32431. 
222
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.