Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 429 
förm- 
te des S. 640. 
bann: ad A. Wie sich in Rücksicht der neu eintretenden tür- 
gaben kischen Handelsleute zu benehmen ist. 
"R Jn Rücsicht der neu eintretenden türkischen Handelsleute ist 
Über- nun Folgendes festgeseßt : 
leute "1. Jeder türkische Unterthan , welcher in die k. k. Staaten 
üßte, eintreten will *), muß mit einem von der türkischen Obrigkeit aus- 
12% gestellten Erlaubnißscheine versehen seyn, in welchem sein Name, sein 
voriger Aufenthaltsort / sein Stand, sein Character oder bisherige 
r be- Beschäftigung und die Absicht seiner Reise genau ausgedrückt seyn 
uten muß. 
nische 2. Nach Vorzeigung und geschehener Untersuchung dieses 
un Seines erhält derselbe von dem k. k. Grenzcommando einen Paß*), 
WER: der niemals auf eine längere Zeit als G Monate bestimmt, und- nur 
igen auf jene Provinz, wo er seinen Handel zu treiben gedenkt, ausge- 
Zeiten stellt werden darf, und außer den in dem türkischen Erlaubnißs<eine (auf 
wor- ven sich zu berufen ist) angeführten Umständen eine möglichst genaue 
hein Beschreibung der Person des Eintretenden enthalten muß. 
Iren , Der Hofkriegsrath wurde daher angegangen , hiernach den k. k. 
> Fa- Grenzcommanden die nöthige Weisung zu ertheilen , zugleich aber 
t auf denselben aufzutragen / über die sämmtlichen türkischen Unterthanen, 
1 dor- denen derlei Pässe ausgestellt worden sind , halbjährig ein Verzeich- 
vein niß mit Anführung der auf jeden sich beziehenden im Passe ausge- 
DEN druckten Umständen einzusenden , welches man sodann / sobald der 
k. |, Hofkriegsrath dasselbe der Hofstelle mitgetheilt haben wird, der 
Landesstelle zu dem Ende zustellt , damit diese jedesmal davon die be- 
treffenden Landrechte als die Personalinstanz derselben in die Kennt- 
niß seße. 
Hofkammerd. vom 28. Juli 1806. 5. 2. 
Ten: Die bisher von dem n. 5, Landrechte besorgte Ausfertigung der 
Pässe für türkische Unterthanen ist jedoch nunmehr an die n. s. Re- 
gierung gewiesen. worden. 
EE. Allerh. Entsc<l. vom 21. Oct. 1826, Hofkzld. vom 27. Oct. 
Ter 1826 , 3. 6799, Appell. Gericht vom 6. Nov. 1826, Hofkzld. 
vom 6. Nov. 1826, Hofz. 31024, Rgg8z. 58404. 
Jeder türkische Unterthan muß bei Bewerbung um einen Rei- 
.ER: sepaß unter Zurücklegung seiner Aufenthaltskarte persönlich vor der 
zuch Polizei-Oberdirection erscheinen, und hat sich mit der empfangenen Paße- 
anweisung gleichfalls persönlich an die Regierung zu wenden, wo 
983. der Paß nur von dem Paßwerber selbst nach vorläufiger eigenhändiger 
Unterschrift behoben werden kann. 
Auch hat sic der Paßwerber im Commerzpatent einzufinden, 
indem es der Dienst erfordert, daß die Vormerkung über die von hier
	        
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