Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 431
e. Ist eine Provinz, wo derselbe seinen Handel zu treiben
gedenkt, ausgestellt werden darf,
uß er Hofkammerd. vom 23. April 1835, Hofz, 17140, Nggs83z. 13546.
eitung Alle großherrlichen Unterthanen, welche von Constantinopel
rechen ins Ausland sich begeben wollen, mit Ausnahme derer , die eine di-
plomatische Mission haben , find nämlich gehalten , ein von dem Ministe-
rium des Auswärtigenihnen ausgestelltes Certificat.auf dem Polizei-Bureau
vorzuzeigen , und empfangen dann einen Paß, der von der Poli-
lgeseß zeidirection und dem in Constantinopel residirenden
Gesandten des Staats, wohin sie sich begeben wollen,
unterschrieben seyn muß.
it hin- Diejenigen großherrlichen Unterthanen aber, welche aus einer
hischen Provinz in einem fremden Staate reisen, empfangen ihre
Pässe von dem Gerichte der Provinz , und diese Pässe müssen, wenn ein
tritt8- Consul des betreffenden Staates in der Provinz residirt, mit dessen, wenn
aber kein solher Consul da ist, mit der Unterschrift eines benac<barten
einen Consuls versehen werden.
ein in
ß oder 6. 641.
führe Wenn sie die Provinz, in der sie handeln wollen,
, von erreicht haben.
N Sobald der türkische Unterthan die Provinz , wo er seinen Han-
tlichen del zu treiben Willens ist, erreicht hat, muß derselbe, wenn er die
ls auf Hauptstadt einer Provinz besucht , bei der Landesstelle, wenn er hin-
ährig gegen einen andern Ort zum Aufenthalte wählt, bei dem Kreisamte
Zus sich melden , und den Paß, im Falle seine Dauerzeit no< nicht ver-
strichen ist, zur Vidirung vorlegen. ,
öfter- Damit jedoch die Landesstelle in der gehörigen Übersicht der im
ie al- Inlande handelnden türkischen Unterthanen erhalten werde , haben
di die Behörden von dergleichen vorgenommenen Vidirungen mit Bei-
rücung der nöthigen aus dem Passe auszuschreibenden Umstände der
tür- Landesstelle die Anzeige zu machen, welche sodann aus diesen Anzei-
rlau- gen und aus den ebenfalls von ihr selbst eingesehenen vidirten Pässen
HE, ein Verzeichniß *) zu verfassen, und jederzeit (damals) die Landrechte
en des Landes davon in die Kenntniß zu seen, und mit demselben ge-
Zen meinschaftlich und einverständlich vorzugeben.
1 der Diese Vorschrift ist jedoch keineswegs auf. die österreichischen
achei, Seehäfen auszudehne. Eine solhe Beschränkung in Absicht auf die
dvr“ ankommenden türkischen Unterthanen würde dort dem Seehandel höchst
eien lästige Fesseln anlegen / und jenem freiem Zu - und Abgange ganz
In: zuwider seyn , der in den Häfen zur Emporbringung des Handels so
hen unumgänglich nothwendig und geseßlich festgeseßt ist.
rig? Das Gubernium von Triest wurde daher zur Befolgung jener
ee Vorschrift , bloß in Rücksicht der zu Lande dahin kommenden türki-
; Te schen Unterthanen mit dem Beisaße angewiesen , daß keinem türfi-
auf schen Unterthane die Reise aus dem Hafen in die übrigen Erbländer