Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 42? 
aße 
Pass S. 646. 
Auf was sich das Handlungsreht der türtischen Un- 
61229 terthanen erstre>t, 
ver des Das Handlungsrecht *) der türkischen Unterthanen dehnt sich 
i- Ober» auf die Einführung und Veräußerung der eigentlichen türkischen 
Waaren im Großen, dann auf die Ausfuhr der inländischen Pro- 
ducte und Fabricate, und auf den Transitobandel von und nach der 
Türkei im ausgedehntesten Sinne aus. Ein mehr-umfassendes Befug- 
anen niß ist der türkische Unterthan zu erhalten nicht geeignet. 
Eod. S. 8. 
herech- Türkische Unterthanen können, da ihre Handelsrechte in der 
traum Normalv. vom 28. Juli 1806, Z. 22203 begrenzt sind, sich keines- 
Firma wegs auf den 5. 53 des a. b. G. B. berufen, welches den Fremden 
überhaupt gleiche Rechte und Verbindlichfeiten mit den Eingebornen 
29933. einräumt , wenn nicht zum Genusse dieser Rechte ausdrücklich die 
Eigenschaft eines Staatsbürgers erfordert wird, um ein Fabriksbefuge- 
niß eröffnen zu dürfen weil diese geseßlihe Bestimmung hier nicht 
in Betracht kommen kann, weil dieselbe nur von dem Genusse bür- 
Ver: gerliher (auf das Privatrecht im Staate sich beziehenden) Rechte 
spricht , die Erlangung von Fabriksbefugnissen aber durc< politische= 
ht ge- Vorschriften geregelt wird. 
zurde, Hofkammerd, vom 3. Dec. 184T, Hofz« 48681 , Rggsz. 
alt in 726039. 
einen a) Schon das Patent vom 4. April 1745 besagt: den Türken istaußer den 
immer Marktzeiten weder zu hausieren noc< alla minuta zu handeln, oder 
echten andere Waaren als ihre türkisch en zu verkaufen , gestattet; denje- 
nigen , die hierin betreten würden , sollen die Waaren weggenommen und 
configcirt werden z; und damit man gesichert sey, daß die Türken mit Fei- 
ner andern als mit ihren eigenen Waaren handeln, foll an den Grenz- 
mauthen bei der Ankunft jedesmal fleißig nachgesehen werden, ob ihre 
einzuführenden Waaren eben diejenigen seyen, worauf sie bei Betretung 
sse. der österreichischen Grenze die Pässe von ven Commandanuten und die 
irgend Mauthzetiel von den Mauth» und Dreißigst-Einnehmern genommen haben, 
wie dann auch vie in den österreichischen Staaten erkauf- 
erden, ten und in die Türkei auszuführenden Waaren bei Betre- 
tung der ersien Hauptmauth versiegelt, die Species in dem Cameralpaß 
angemerkt, und an dem Grenzorte nachgesehen , und auch die Ballen und 
; Kisten abgezählt werden sollen , ob selbe mit dem in dem Baßbriefe be- 
ver: merlten Quantum eintreffen, und vas Siegel unverleßt sey. Wobei sie 
- von Jüften und anderen nicht verbothenen Waaren die ganze Mauthgebühr 
zu entrichten haben. 
. Patent vom 16. Juni 1768, 8. 8. 
18 ei- Das Patent sollen alle Mauthmänner anschlagen, vamit die tfürfi- 
egebe- schen Unierthanen und Handelsleute varauf gewiesen werden, so wie, daß 
es geschehen , in dem zu ertheilenden Mauthzettel angemerkt werden foll. 
Patent vom 4. April 1725. 
LV, (Gewerbswesen.,) 
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