4" TL. Theil XxV. Abhandlung.
Übrigens soll das türkische Ößl unter Strafe des Contrabands nicht
eingeführt, sondern nur mit inländischem italienischen Ohle gehandelt
werden.
Eod,. |
Damit endlich die unzulässige Geldausfuhr möglichst eingestellt werde,
sollen nicht allein die kaiserlichen Unterthanen und Handelsleute ihre aus-
zuführenden Waaten bei den österreichischen Mauthämtern packen, be-
schauen und versiegeln lassen , sondern es soll bei Ertheilung der Pässe je-
desmal nachgesehen werden , was sowohl den Werth der Waaren ,
welche der kaiserliche Unterthan eingeführt hat, als wieder ausführen
will, betragen habe, damit, falls die auszuführenden Waaren den Preis
der eingeführten nicht erreichen, folglich der Überschuß im baaren Gelde
dur<geschwärzt werden wollte, man auf solchen Obsorge haben, und im
Betretungsfalle nicht allein das durchzuschwärzende Geld configeirt, fon»
dern auch wider einen solchen mit den patentmäßigen Strafen verfah-
ven werde,
EKod.
Den türkischen Unterthanen ist der alla minuta Handel nebst dem
Hausieren vermög Patent vom 4, April 1725 und nach der in Wien be»
stehenden Übung außer der JZahrmarktzeit (S. oben) unter Con-
siScationsstrafe verbothen (Hofd. vom 14. Jänner 1774) ; und den türki-
schen Unterthanen it in keinerlei Rücksicht eine mehrere Handelsfreiheit,
als wozu selbe nach Maßgabe der höchsten Verordnungen berechtigt sind,
zur Beeinträchtigung der inländischen Handelgleute gestattet,
Dofd. vom 30. März 1774.
Daher den jürkischen Unterthanen über das Gesuch, Pomeranzen ,
Limonien , Feigen, Zibeben u, s. w, stückweise und nach kleinem Gewichte
verfaufen zu dürfen, bedeutet wurde, daß denselben in Gemäßheit der höch-
sen Vorschriften vom 19. März 1770 mit türfischen erlaubten
Waa ren all' in grosso zu handeln unbenommen sey , der begehrte
Kleinhandel aber nicht Statt habe,
Berordnung vom 6, Juli 1788,
Bermög des auf ven Passarowißer-Tractat sich ftüßenden Patentes
vom 4, April 1725 und darnach folgenden Hofd. vom 14. Jänner und
830, März 1774 und 6. Juni 1788 steht den fürkischen Untertha-
nen lediglich der Handel mit türkischen Waaren imGro-
ben zu, und ist ihnen jede Art des Verkehrs mit ande-
ren Waaren unter Confiscation estrafe untersagt.
RNggsv. vom 10, Febr, 1803.
Es ist ihnen daher auch ver Handel mit [türkischen Perlen im Gro-
ßen, das ist mit Ausnahme des stüweisen Verkehrs gestattet,
HDoffammerd, vom 25, Febr 1829, Hofz. 5929, Rggsz, 14347,
S. 647.
Türkische Unterthanen werden nie als eigentlich an-
säßig angesehen.
Da es dem türkischen Unterthane, so lange er der türfischen
Bothmäßigleit unterworfen bleibt, allerdings jederzeit frei steht,
ungehindert mit seinem Vermögen in die Türkei zurückzukehren, so
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