Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 435 
8 nicht kann derselbe auch bei einem längeren Aufenthalte in den k. k, Staa- 
jandelt cen niemals als eigentlich ansäßig angesehen werden. 
Hofkzld. vom 28. Juli 1806 , 5. 9, Hofz. 22203 , Rggsz. 
werde, 32431. 
'e aus- 
M Ie 6. 648. 
ässe je- Unterschied zwischen türkischen Unterthanen, die 
führen nur einzelne Speculationen ausführen, und solche, 
Preis die eine fortgeselzte Handlung treiben, 
Gelde Doch ist es nothwendig / einen Unterschied zwischen venjenigen 
2) au bestehen zu lassen - welche nur zufällig und auf kurze Zeit die 
erfahe E, |, Erblande um einzelne Speculationen auszuführ,n, und jenen, 
die zur Betreibung eines fortg esebßten Handels einen oder den 
andern Ort in der österreichischen Monarchie zu ihrem bleibenden 
| dem Aufenthalte wählen. 
nber Eod. 
türfi- 6. 649. 
wei Zu welcher Classe die türkischen Unterthanen gehd- 
Fin: ren, die eine festgesebte Handlung treiben, und 
was sie erfüllen müssen. 
vechte Zur Classe der letzteren ist jeder türkis<e Unterthan zu zählen , 
'höh- der länger als ein Jahr sich in den x. |. Erbländern befindet, und 
ten dieser muß sodann seine Firma, seine Gesellschafter und Gesellschafts- 
zehrte verträge in den deutschen Erbstaaten bei den Landrechten der Provinz 
mit Wissenschaft der Landesstelle anzeigen / weiche sodann von diesen 
enles Ansäßigen und Befugten das Mercantil - und Wechselgericht zu ver- 
» und ständigen hat, und worüber eine genaue Vormerkung zu führen 
th a- seyn wird. 
ZY x 0- Eod. 
nd es S. 650. 
Wann die Landesstelle einem si< länger aufhalten- 
Gro- den türkischen Unterthan ein Handelsbefugniß 
ertheilen kann. 
Kraft dieses Befugnisses. 
Es wurde zwar zugleich erinnert , daß erst, wenn dieses 
erfülle worden lst, dem türkishen Handelsmanne , statt der Er- 
an- neuerung seines Passes , ein Befugniß zum Handel im 
Großen, mit türkischen Producten, zur Ausfuhr in- 
ländischer Erzeugnisse, und zur Betreibung des 
Ihen Transito-Handels, auf unbestimmte Zeit, von der 
Landesstelle ausgestellet werden könne, mit welchem 
- jo er sodann frei, und ohne weiterem Anstande , hen ibm gestatteten
	        
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