Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 435
8 nicht kann derselbe auch bei einem längeren Aufenthalte in den k. k, Staa-
jandelt cen niemals als eigentlich ansäßig angesehen werden.
Hofkzld. vom 28. Juli 1806 , 5. 9, Hofz. 22203 , Rggsz.
werde, 32431.
'e aus-
M Ie 6. 648.
ässe je- Unterschied zwischen türkischen Unterthanen, die
führen nur einzelne Speculationen ausführen, und solche,
Preis die eine fortgeselzte Handlung treiben,
Gelde Doch ist es nothwendig / einen Unterschied zwischen venjenigen
2) au bestehen zu lassen - welche nur zufällig und auf kurze Zeit die
erfahe E, |, Erblande um einzelne Speculationen auszuführ,n, und jenen,
die zur Betreibung eines fortg esebßten Handels einen oder den
andern Ort in der österreichischen Monarchie zu ihrem bleibenden
| dem Aufenthalte wählen.
nber Eod.
türfi- 6. 649.
wei Zu welcher Classe die türkischen Unterthanen gehd-
Fin: ren, die eine festgesebte Handlung treiben, und
was sie erfüllen müssen.
vechte Zur Classe der letzteren ist jeder türkis<e Unterthan zu zählen ,
'höh- der länger als ein Jahr sich in den x. |. Erbländern befindet, und
ten dieser muß sodann seine Firma, seine Gesellschafter und Gesellschafts-
zehrte verträge in den deutschen Erbstaaten bei den Landrechten der Provinz
mit Wissenschaft der Landesstelle anzeigen / weiche sodann von diesen
enles Ansäßigen und Befugten das Mercantil - und Wechselgericht zu ver-
» und ständigen hat, und worüber eine genaue Vormerkung zu führen
th a- seyn wird.
ZY x 0- Eod.
nd es S. 650.
Wann die Landesstelle einem si< länger aufhalten-
Gro- den türkischen Unterthan ein Handelsbefugniß
ertheilen kann.
Kraft dieses Befugnisses.
Es wurde zwar zugleich erinnert , daß erst, wenn dieses
erfülle worden lst, dem türkishen Handelsmanne , statt der Er-
an- neuerung seines Passes , ein Befugniß zum Handel im
Großen, mit türkischen Producten, zur Ausfuhr in-
ländischer Erzeugnisse, und zur Betreibung des
Ihen Transito-Handels, auf unbestimmte Zeit, von der
Landesstelle ausgestellet werden könne, mit welchem
- jo er sodann frei, und ohne weiterem Anstande , hen ibm gestatteten