Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 433 
cums gegen die Pfortegegründeten und der Justizgeseßsammlung sub 
1214 eingeschalteten allerh. Vorschrift, wodur< die Gattinnen tür- 
gung tischer Unterthanen , eben so wie ihre Gatten zum Realitätenbesitz in 
den österreichischen Staaten unfähig erklärt werden / zu verbleiben 
en Anz habe, und si) hiernach genau zu achten sey. 
ängerer Hoflzld. vom 5. Mai 1820, Hofz. 12347, Ng383. 22324. 
1delsgez 
Vorzei- 5. 656. 
pfsteuer Ausnahme der Possessionsunfähigkeit binsichtlich 
1 erhal- der nicht unirten-griehischen Kir<e der ottomani- 
schen Unterthanen in Wien. 
33. 994 Zu Gunsten der Bruderschaft ottomanisHer Unterthanen in 
180 Wien haben jedo< Se. Maj. mit allerh. Ents<l. vom 14. Dec. 1833 
1806, den eigenthümlichen Besitz des Hauses Nr. 713 in der innern Stadt 
tischen Wien , worin sich dermalen ihre Kirche befindet / gestattet. 
ng dis Hoflzld. vom 11. Jänner 1834, Hofz. 697, Ngg8z3- 3944. 
6. 657. 
Erb- und Vermächtnißunfähigkeit türkis<er Unter- 
; auf thanen in den ösierreichischen Staaten. 
Die türkischen Unterthanen sind von allen Erbschaften oder Le- 
dibrer gaten juri reciproci ausgeschlossen (Hofd, vom 23. Dec. 1775); 
Zegün- und da diese türtischen Unterthanen eine Erbschaft oder Legat von den 
Lasten k. €, Unterthanen zu erlangen sc<lec<terdings unfähig sind - so kann 
1 ohne für selbe auch der Fiscus nicht eintreten, und solche ansprechen, son- 
en da dern diese haben den in Osterreich befindlichen legitimirten Universal- 
 türfi- erben zu verbleiben , und die türkischen Unterthanen sind in Bezug 
Feineg- auf diese Erbschaft anzusehen / als ob sie nicht existirten. Aus glei- 
, und <hem Grunde können auch von einem x. E. Unterthane an die unter 
n Fall türkischer Bothmäßigleit stehenden Kirchen (S. jedoc< 5. 658) ver- 
machten Legate nicht Statt haben, und nicht verabfolat werden. 
Hofd. vom 22. Juli 1802. 
6. 638, 
LIE Ausnahmen der Erb- und Vermächtnißunfähigkeit. 
R, Se, Maj. haben jedoch mit allerh. Entsc<hl. vom 14. Dec. 1833, 
nenen Hofkzld. vom 114. Juli 1834, Hofz. 697, Rggsz. 3944 die Annahme 
ertha- von Geschenken und Legaten für die Kir<he der Brud exr- 
ats: schaft ottomanischer Untertibhanen in Wien von ihren 
zm Glaubensgenossen , auch wenn dieselben k. x. österreichischen Unter- 
ei der thanen gehören / genehmigt, und da die Regierung der Moldau 
(ipro- reinen Anstand nimmt, österreichischen Unterthanen zu gestatten /
	        
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