Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 433
cums gegen die Pfortegegründeten und der Justizgeseßsammlung sub
1214 eingeschalteten allerh. Vorschrift, wodur< die Gattinnen tür-
gung tischer Unterthanen , eben so wie ihre Gatten zum Realitätenbesitz in
den österreichischen Staaten unfähig erklärt werden / zu verbleiben
en Anz habe, und si) hiernach genau zu achten sey.
ängerer Hoflzld. vom 5. Mai 1820, Hofz. 12347, Ng383. 22324.
1delsgez
Vorzei- 5. 656.
pfsteuer Ausnahme der Possessionsunfähigkeit binsichtlich
1 erhal- der nicht unirten-griehischen Kir<e der ottomani-
schen Unterthanen in Wien.
33. 994 Zu Gunsten der Bruderschaft ottomanisHer Unterthanen in
180 Wien haben jedo< Se. Maj. mit allerh. Ents<l. vom 14. Dec. 1833
1806, den eigenthümlichen Besitz des Hauses Nr. 713 in der innern Stadt
tischen Wien , worin sich dermalen ihre Kirche befindet / gestattet.
ng dis Hoflzld. vom 11. Jänner 1834, Hofz. 697, Ngg8z3- 3944.
6. 657.
Erb- und Vermächtnißunfähigkeit türkis<er Unter-
; auf thanen in den ösierreichischen Staaten.
Die türkischen Unterthanen sind von allen Erbschaften oder Le-
dibrer gaten juri reciproci ausgeschlossen (Hofd, vom 23. Dec. 1775);
Zegün- und da diese türtischen Unterthanen eine Erbschaft oder Legat von den
Lasten k. €, Unterthanen zu erlangen sc<lec<terdings unfähig sind - so kann
1 ohne für selbe auch der Fiscus nicht eintreten, und solche ansprechen, son-
en da dern diese haben den in Osterreich befindlichen legitimirten Universal-
türfi- erben zu verbleiben , und die türkischen Unterthanen sind in Bezug
Feineg- auf diese Erbschaft anzusehen / als ob sie nicht existirten. Aus glei-
, und <hem Grunde können auch von einem x. E. Unterthane an die unter
n Fall türkischer Bothmäßigleit stehenden Kirchen (S. jedoc< 5. 658) ver-
machten Legate nicht Statt haben, und nicht verabfolat werden.
Hofd. vom 22. Juli 1802.
6. 638,
LIE Ausnahmen der Erb- und Vermächtnißunfähigkeit.
R, Se, Maj. haben jedoch mit allerh. Entsc<hl. vom 14. Dec. 1833,
nenen Hofkzld. vom 114. Juli 1834, Hofz. 697, Rggsz. 3944 die Annahme
ertha- von Geschenken und Legaten für die Kir<he der Brud exr-
ats: schaft ottomanischer Untertibhanen in Wien von ihren
zm Glaubensgenossen , auch wenn dieselben k. x. österreichischen Unter-
ei der thanen gehören / genehmigt, und da die Regierung der Moldau
(ipro- reinen Anstand nimmt, österreichischen Unterthanen zu gestatten /