Von dem Gewerbs- und Handelswesen. h41
em Uns
. Maj. S. 659.
< die Wie sich rüäsi<tlic< der Verjährung der Schulden
ischen der ottomanischen Unterthanen zu halten ist,
Epen Der Landesstelle wurde aufgetragen, auf eine zweckmäßige Weise,
Ee die von dem Vicekönige von Egypten herausgegebene geseßliche Wer-
FH4* fügung dem Handelsstande bekannt zu machen ,/ zu Folge welcher die
| Schulden der ottomanischen Unterthanen gegen die Europäer durc<
:hanen, den Ablauf von 20 Jahren verjährt und erloschen erklärt wurden.
as von Hoflzld. vom 7. März 1830, Hofz. 3520.
, juris
en der 5. 660.
öffnet. Inwiefern türkische Untertbanen inÖOsterreich steuer-
D. pflichtig sind, inwiefern nicht.
-e 1761, Die türkischen Unterthanen sind von der persönlihen Erwerbe
stizstelle steuer sowohl nach dem Geseße befreit angesehen, als in der Ubung
iach die darnach wirklich behandelt,
sive aud Rücksichtlich der Realsteuer im Allgemeinen aber wer?
Fe den die türkischen Unterthanen selbst, wenn sie Realitäten besißen
u öster Fönnten , keine Ausnahme von der gesebßlichen allgemeinen Steuer-
beste- pflichtigkeit ansprechen können / da diese Steuern nur auf das Ob-
welche ject Beziehung haben / und dabei die Eigenschaft des Besitzers nicht
0 in die Betrachtung kommt.
m Nur in Ansehung der Gebäudesteuer bestehen nach der eigen-
Anord- ihümlihen Widmung der Gebäude einige geseßliche Befreiungen ,
lent welche Se. Maj. mit einer neuerlichen allerh, Entsc<l. vom 4. Mati
)sterrei- 1833 auch auf die Pastorswohnungen, dann auf die Beth - und
hischen Schulhäuser im Allgemeinen unter gewissen Modalitäten , insofern
iC nämlich die besondern Gebäude nicht für diese Zwecke gemiethet sind,
HEN: oder Theile der eigenthümlichen Gebäude vermiethet , oder für andere
Anier- Zwecke benülzt werden, auszudehnen geruhten. |
3behör- Von der Erbsteuer «endlih war das Verlaßvermögen türkischer
7, und Unterthanen , und der fremden überhaupt - wenn es fein hbierländi-
ächsten ges war, nach dem 8. 19 des Erbsteuerpatentes befreit. Sobald aber
türkische Unterthanen als Erben von Inländern oder überhaupt von
Ifen hierländigem Vermögen eintraten so griffen die allgemeinen Bestim-
RE mungen des Erbsteuergeselßes Plaß / zufolge welchen die Erbsteuer-
uf ein schuldigkeit nicht auf der Person, sondern auf dem Vermögen haftete,
dieses also jener Behandlung folgte, die seine Eigensc<aft mit sich
bringt.
Hofkzld. vom 5." Nov. 1833, Hofz. 3803, Rg88z. 65072.
Da nun aber die Erwerbsteuer dur< das Patent vom 28. Jänner
1840 aufgehoben worden ist, so fällt diese Bestimmung ohnehin weg,