Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 443
der türkischen Juden bestehen, genau befolgt werden , so
wie die Landesstelle bei jenen, welche dem landrechtlichen foro pri-
sind vilegiato unterstehen , bei Entde>ung einer Übertretung erwähnter
Verordnungen mit dem n. ö. Landrechte sich in das Vernehmen zu
seßen haben wird.
; geht Hofkammerd, vom 17. Juli 1798, Rggs. Int. vom 31. Juli
mögen 1798.
1412122 Die Aufsicht über den Handel der türkischen Unterthanen ist nur
einverständlich mit der politischen Landesbehörde zu führen, welche in
R9883« den Fällen , wo es dienlich oder erforderlich ist, das Mercantil - und
Wechselgeri<t zu vernehmen hat.
Hofkammerd. vom 28. Juli 1806, 6. 14.
Als daher entdeckt wurde, daß griechische Handelsleute die Grene
eren zen ihres Handelsörechtes überschritten, so wurde von Regierung (wel-
<her die Hofstelle die größte Wachsamkeit gegen unbefugten Handel
der türkisch. griechis<en Unterthanen zur Pflicht machte) dem Wechsel-
n gerichte aufgetragen , sogleich die Gewölbe und Magazine dieser An-
1, Über gezeigten von Amtswegen zu sperren, und ihnein unter einem Pönfalle
eson- von 100 Ducaten jedes Handelsges<häft einzustellen, welches sich auch
in den auf alle jene zu erstrecken hat, die sonst dem Wechselgerichte als unbe?
be gez fugte türkische Handelsleute angezeigt werden.
Rgg8v. vom 3. Mai 1803.
8. 665.
Führung des Hauptprotocolls über die türkischen
Unterhanen.
alin-
Elagte Die Führung des Hauptprotocolles über die in den Öster-
reichischen Staaten eingetretenen daselbst befindlichen oder wieder
ausgetretenen türkischen Unterthanen ist zur Erleichterung der Aufs-
Untier- sicht auf diese fremden Händler nunmehr der |. |, Commerz. Hof-
an stelle überlassen. Die Führung der Länderprot ocolle nach
einem gleicförmigen Formulare wurde den Länderstellen übergeben ,
welc>e in beständiger Rücksprache mit der betressenden Polizei-Ober-
direction dieselbe fortführen , und die Ausweise über den gegenwärti
gen Stand sogleich, und dann alle halbe Jahre die Protocolle
über die inzwischen eingetretenen Veränderungen an die Commerz.
tür: Hofstelle einsenden müssen, welche die Zusammenstellung der H a up t-
übersicht nac< demselben Formulare selbst besorgt,
getra- Commerz. Hofcommissions-Präs, Schreiben vom 11. Sept. 1823.
gen,
und