Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 443 
der türkischen Juden bestehen, genau befolgt werden , so 
wie die Landesstelle bei jenen, welche dem landrechtlichen foro pri- 
sind vilegiato unterstehen , bei Entde>ung einer Übertretung erwähnter 
Verordnungen mit dem n. ö. Landrechte sich in das Vernehmen zu 
seßen haben wird. 
; geht Hofkammerd, vom 17. Juli 1798, Rggs. Int. vom 31. Juli 
mögen 1798. 
1412122 Die Aufsicht über den Handel der türkischen Unterthanen ist nur 
einverständlich mit der politischen Landesbehörde zu führen, welche in 
R9883« den Fällen , wo es dienlich oder erforderlich ist, das Mercantil - und 
Wechselgeri<t zu vernehmen hat. 
Hofkammerd. vom 28. Juli 1806, 6. 14. 
Als daher entdeckt wurde, daß griechische Handelsleute die Grene 
eren zen ihres Handelsörechtes überschritten, so wurde von Regierung (wel- 
<her die Hofstelle die größte Wachsamkeit gegen unbefugten Handel 
der türkisch. griechis<en Unterthanen zur Pflicht machte) dem Wechsel- 
n gerichte aufgetragen , sogleich die Gewölbe und Magazine dieser An- 
1, Über gezeigten von Amtswegen zu sperren, und ihnein unter einem Pönfalle 
eson- von 100 Ducaten jedes Handelsges<häft einzustellen, welches sich auch 
in den auf alle jene zu erstrecken hat, die sonst dem Wechselgerichte als unbe? 
be gez fugte türkische Handelsleute angezeigt werden. 
Rgg8v. vom 3. Mai 1803. 
8. 665. 
Führung des Hauptprotocolls über die türkischen 
Unterhanen. 
alin- 
Elagte Die Führung des Hauptprotocolles über die in den Öster- 
reichischen Staaten eingetretenen daselbst befindlichen oder wieder 
ausgetretenen türkischen Unterthanen ist zur Erleichterung der Aufs- 
Untier- sicht auf diese fremden Händler nunmehr der |. |, Commerz. Hof- 
an stelle überlassen. Die Führung der Länderprot ocolle nach 
einem gleicförmigen Formulare wurde den Länderstellen übergeben , 
welc>e in beständiger Rücksprache mit der betressenden Polizei-Ober- 
direction dieselbe fortführen , und die Ausweise über den gegenwärti 
gen Stand sogleich, und dann alle halbe Jahre die Protocolle 
über die inzwischen eingetretenen Veränderungen an die Commerz. 
tür: Hofstelle einsenden müssen, welche die Zusammenstellung der H a up t- 
übersicht nac< demselben Formulare selbst besorgt, 
getra- Commerz. Hofcommissions-Präs, Schreiben vom 11. Sept. 1823. 
gen, 
und
	        
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