Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

448 I. Theil XIV. Abhandlung. 
a) Derlei türkische Unterthanen , die in die Reihe der k, k. 
Unterthanen eingetreten sind, übernehmen alle Vervindlichkeiten, und 
erhalten alle Rechte der leßteren. 
Sie werden geeignet , Großhandlungs- , Fabriks- und andere 
Befugnisse zu erhalten, wenn sie übrigens die dazu nöthigen Eigen- 
schaften besißen , und den bestimmten Bedingnissen Genüge leisten. 
Jenen türkischen Unterthanen, welche schon seit längerer Zeit zu 
dem Ex. xk. Scepter geschworen haben / ist ein in dem Maße ausgedehn- 
tes Handelsrec<t zu ertheilen , in welchem ihr Handel selbst ausge- 
dehnt ist , und wird bei diesen Verleihungen nun über den sonst er- 
forderlichen Beweis der erlernten Handlung hinauszugehen seyn, weil 
einen solchen Beweis zu führen diesen Handelsleuten meistens un- 
möglich ist, und ein durch viele Jahre gut geführter Handei an des- 
sen Stelle treten kann. 
e) Erhält nun ein solher zum k, k. Unterthan gewordener 
türkischer Unterthan eine bürgerliche oder andere Großhandlung, oder 
ein anderes der bestehenden Handelsrechte , so ergibt sich sc<on aus 
dem sub d. Angeführten: von selbst, daß er den dießfalls nothwendi- 
gen Fond ausweisen müsse , und es unterliegt alsdann keinem An- 
stande, denselben jenem Gremium einzuverleiben , zu welchem die 
Handlung, die er führt , gehört. 
f) Wenn ein türkischer Unterthan sich der k. k. Bothmäßig- 
Feit unterwerfen wil! , so hat er sich dießfalls bei seiner Behörde (jebt 
der Landesstelle, Siehe Abhandl. Il. dieses Werkes , 5. 25) zu mel- 
den, die Urkunde, in deren Gemäßheit ihm der Aufenthalt und Han- 
del in den k. k. Staaten gestattet war, vorzulegen, und über sein 
bisheriges tadelloses Benehmen glaubwürdige Zeugnisse beizuhringen, 
Die betreffende Behörde (jeßt politische Landesstelle) wird das 
x. |, Wechselgericht zu vernehmen , und wenn sie dem Gesuche zu 
willfahren gedenkt, vorläufig im Wege der k. k. vereinten Hofkanzlei 
mit der |. |. geheimen Hof- und Staatskanzlei Rücksprache zu pflegen 
haben ; worauf , wenn von Seite der Hof- und Staatskanzlei kein 
Anstand dagegen erhoben wird, die Regierung nach ihrem Wirkungs- 
kreise dem dießfälligen Ansuchen zu willfahren hat. S. auc< Ab- 
bandl. II. 6. 27. 
Im Gewährungsfalle wird dem Bittsteller nicht nur ein eigener 
Huldigungseid abzunehmen , sondern auc, der Nationatsirungs-Ur- 
funde die ausdrückliche Clausel einzuschalten seyn, daß dieseibe überall 
als nur nicht in der Türkei zu gelten habe, und daß, wofern sich ein 
derlei Naturalisirter, unter was immer für einem Titel oder Vorwand, 
ohne besondere Erlaubniß über Jahr und Tag daselbst aufhielte , sol- 
<er an und für sich nicht mehr für ein k. |, Unterthan anerkannt, 
und des bis dahin genossenen Schußkrechtes so wie der Vorrechte und 
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