Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 449 
vr EE. Händlungsfreiheiten der k. k, Unterthanen verlustigt seyn sollte. (S. 
n, und auch 5. 28 der I1. Abhandlung.) 
Dere Übrigens wird in Rücksicht sämmtlicher bereits in den Ex. |. Erblan- 
Eigen- den nationalisirten Türken ein Verzeichniß der Epoche ihrer Naturalisi- 
Ie. rung zu verfassen seyn, damit man daraus jene ersehen möge, die 
eit zu bereits vor dem Passarowißer Frieden und in Gemäßheit der in spätern 
Iedehns Friedenstractaten erneuerten Beschränkung EE, Unterthanen waren, 
AULAE und als solche selbst in der Türkei rechtmäßig erscheinen können. 
nst er- 2) Da sich nicht selten der Fall ereignet, daß derlei türkische 
n, weil Unterthanen nur zum Scheine dem österreichischen Scepter huldigen, 
ns un- und dann mit dem in den kb. k. Staaten gesammelten Vermögen in 
an des- ihr Vaterland zurückkehrten , und daselbst verblieben , oder mit ihrer 
Familie und ihrem Vermögen nur zum Scheine und nur zum Theile 
BEH sich im Lande ansässig machten, oder durc mancherlei Inconsequen- 
1: vder zen unter dem Scuße des österreichischen Nationalisationspatentes 
m ans die t. xk, Internuntiatur, dann die österreichischen Consuln und Agen- 
ventile ten in große Verlegenheit verseßten, so wird, um diesen Unordnun- 
m "Ans gen vorzubeugen, jeder türkische Unterthan , der in die k |. Both- 
am die mäßigfeit treten will, eine angemessene Caution (S. auch Abhand, 
lung IT, S. 28) auf eine verläßliche Arr sicher, zu stellen haben , 
mäßige welche auf den Fall, als derselbe ohne Erlaubniß die t. xk. Erblande 
0 tient verlassen , oder über die in seinem Passe bestimmte Zeitfrist ausblei- 
1 Incl: ben sollte, dem Fiscus zufallen wird / so wie auch in diesen Fällen, 
b.Dans wie bereits 8ub ?k festgeseßt worden , ohnehin desselben Nationalisi- 
er fein rung als aufgehoben anzusehen ist, Die (nun von der Landesstrelle) 
Rügen auszuüstellenden Pässe haben nie auf längere Zeit als auf ein Jahr 
. zu lauten. 
AE Die Erneuerung eines Passes kann nur auf Einschreiten des k. k. 
tanzlei Internuntius, an welchen sich die in dee Türkei befindlichen nationa- 
bllegen lisirten türkischen Unterthanen zu wenden baben werden ,/ geschehen. 
0b Fein Auch werden die Behörden bei Ausstellung solcher Pässe etwas 
rkungs- strenge vorzugehen haben , und zu deren Ertbeilung sich nur wich 
< Ab- tige Gründe bewegen lassen. 
Übrigens wird den dortigen türkischen Handelsleuten als guter 
eigener Rath „und als 'die ihnen vorbehaltene Hülfe, um" nicht länger in' 
1g8-Ur- den türkischen Provinzen persönlich verweilen zu müssen , durch die 
überall Behörden zu empfehlen seyn , ihre verwickelten Geschöfte in der Tür- 
sich ein kei'dur< 'prdentlich ernannte Sachwalter , die aus der Zahl der dä-' 
bands selbst lebenden k. k. Unterthanen zu wählen wären, schlichten zu lassen. 
e, sol- h) Eben so muß jeder türkische Handelsmann, der sich dem öster- 
kannt - reichischen Scepter unterworfen, und an den Rechten der k. x, Untertha- 
fe und nen Antheil nehmen will, sc<on vorläufig für sein Weib und seine Kin- 
der aus der Türkei an die |, k. Erbländer gezogen haben, worauf die 
LV. (Gewerbswesen.) 29
	        
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