Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

450 LT. Theil XIV. Abhandlung. 
Behörden genau und strenge zu sehen haben werden. (S. auch Ab- 
handlung II, S. 28.) . 
i) Auch wird derselbe nach seinem Übertritte in die österreichi- 
sche Unterthanschaft alle Srreuern und Gaben , denen die anderen 
österreichischen Unterthanen unterliegen , insbejondere auch das Ab- 
fahrtsgeld bei vorfommenden Fällen zu entrichten haben. 
Kk) Da die abgesonderten Körper im Staate, in welchem so- 
gleich Parteigeist und ein besonders von jenem des Ganzen getrenntes 
Interesse entsteht, nicht zu vermehren , und keine neuen Sceide- 
wände zwischen Bürgern, zu errichten sind, da es ferners hö<st wün- 
s<henswerth ist, den Levantinerhandel nicht bloß von Levantinern, son- 
dern endlich auch von den eingebornen österreichischen Unterthanen selbst 
durch eigene in der Levante errichtete Commanditshäuser geführt 
zu wissen, es also sehr daran liegt, die Levantiner mit den Eingebor- 
nen mehr zu vereinigen , lebtern hierdurc< die Kenntniß der Ver- 
hältnisse der erstern zu verschaffen , und die bestehende Trennung all- 
gemach aufzuheben , zugleich die gegenwärtigen Verfügungen und 
die bestehende Abtheilung der Handlungsgremien nicht zu stören, so 
wurde den zu Ek. xk. Unterthanen gewordenen griechischen Handels- 
deuten Fein eigenes Gremium zugestanden. 
S. übrigens auch dießfalls den Theil IT dieser Abhandlung von 
dem besonderen Gewerbs - und Handelswesen. 
Hofkzld. vom 28. Juli 1806, Hofz. 22203, NRggsz. 32431. 
6. 672. 
LT. Behandlung der Handelsgeschäfte der.oösterrei- 
<ischen Untertbhanen in der Türkei, 
Die mit der Türkei Geschäfte machenden Kaufleute sind ge- 
warnt, daß dieselben zur Besorgung ihrer Angelegenheiten in der 
Türkei selbst, sich nur ursprünglich österreichischer Unterthanen (Hof- 
Fammerd. vom 28. Juli 1806), oder wo nicht wirklich österreichischer 
Unterthanen, wenigstens der sogenannten Franken, nicht aber der 
Rajas bedienen sollen , da die Einmischung und Erscheinung dieser 
leßtern als österreichische Bevollmächtigte auf der Hauptmauth in 
Constantinopel sowobl als vor den türkischen Gerichtshöfen immer 
verfänglic< zu seyn, und eine nachdrückliche Unterstüßung von Seite 
der k. k. Internuntiatur oder der Consulate oft sehr schwer , ja un- 
möglich zu machen pflegt (Hoffammerd. vom 29. Dec. 1806); und 
damit österreichische Unterthanen , welche sich in Geschäften nach der 
Türkei begeben, die Reise mit zusagendem Erfolge unternehmen 2), 
und sich dort des Sc<hußes der k. k. Internuntiatur und der in 
den ottomanischen Staaten befindlihen Consuln erfreuen können, ist 
es nothwendig , daß sich dieselben zuerst an die k, k. geheime Hof-
	        
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