Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

je hat Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 453 
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der/Be- unter den türkischen und griechischen Kaufleuten in Wechselgeschäf- 
ten eingerissenen Unordnungen , die ottomanische Pforte zu Erlas- 
'emder, sung eines bereits seit Mai 1803 in Ausübung stehenden Fermans 
"lei Ge- bewogen haben, vermög welchem für die Zukunft in Wecselgeschäf- 
cen die allgemeine Regel chi accetta paga, sowohl für türkische 
uf ihre als fremde Unterthanen obne alle Ausnahme oder Vorrecht festge 
ehörde, seßt wurde. 
m €. €. Hofkammerd. vom 31. Oct. 1803. 
ben. Zur Beförderung des österreichisch-levantis<en Landhandels hat 
die allgemeine Hofkammer rücksichtlic<h der späten Zahlungen der Ver- 
en Un- gütungsbeträge für jene Lieferungen an türkischen 0 und Pa- 
schäften gamentsilber , die durc< die Kaufleute aus der Wallachei bei dem 
oder in Münzamte zu Carlsburg zum Behufe der Einschmelzung und Ein- 
e? nätu- lösung Statt finden, über Einschreiten der Commerz. Hofstelle 
eröffnet, daß vermög der für sämmtliche Münzämter bestehenden Ein- 
lösungsinstruction , rückfichtlich der Zahlungstermine für die Einlö- 
en Un- sung gegen currente Münzen vorgeschrieben sey die Zahlungen , 
Dhiffe, wenn es die Cassemittel zulassen, gleich zu leisten, im widrigen Falle 
rrlichen aber , besonders bei geschehenden Einlieferungen von großen Beiträ= 
eurfun- gen, diese Zahlungen in angemessenen Terminen zu berichtigen, bei 
sammt deren Bestimmung auf die möglichst kurze Zeit, um die Metalle zu 
1dheits- Gute zu bringen und umzumünzen, bei den Münzämtern aber, wel- 
Zaaren, <e selbst treiben und schneiden, auf die Zeit der dießfälligen Operatio- 
8 Maz nen, und endlich bei jenen Münz- und Einlösungsämtern, von wel- 
<hen derlei Gut in dieser Absi<t an andere Münzämter versendet 
lle an- wird , auf die Zeit der Hin- und Hersendung „Rücksicht genommen , 
und sohin na< Maßgabe der Entfernung der Zahlungstermine bö<- 
Fens auf 6--8 Wochen erstreckt werden soll. 
'avnit, Obschon nun diese Vorschrift theils wegen des öftern und sc<hnel- 
allachei len Wechsels der Quantitäten, in welchen die Golde und Silbereinlie- 
fremde ferungen der Parteien geschehen, theils wegen der Unzulässigkeit zum 
Behufe der Einlösung großer Summen bei den Münzämtern erlegen 
aß die zu lassen , theils wegen der Unzulänglichkeit der] hierzu erforderlichen 
ng der Dotationen , theils endlich wegen des mit der Scheidung und Abtrei- 
gentien bung der Metalle selbst verknüpften Aufenthaltes nothwendig sey, so 
ausge- soll doch der Bedacht jederzeit genommen werden , daß die Parteien , 
bishe- wenn sie Gold oder Silber einliefern , entweder sogleich , oder we- 
thanen nigstens in der kürzesten Zeit befriediget werden. 
Nachdem jedoch die shwunghafte Einlösung bei dem Carlsburger 
Münzamte noch einige Zeit fortdauern dürfte, so sey zur Beförderung 
indeln- der schnellern Zahlungen daselbst, dieses Münzamt von einem Theile, 
e Note der demselben für den Monat Jänner zugedachten Zahlungen losge- 
ber die zählt worden, damit es einen größeren Fond zur Berichtigung der 
erwähnten Einlieferungen aus den türkischen Provinzen erhalte, und
	        
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