Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

456 4X. Theil XIV. Abhandlung, 
11. 
Beförderung der Communicationsmittel. 
6. .675. 
Allgemeine Bemerkungen hierüber. 
Die wichtigsten Mittel zur Beförderung des Handels im Jn- 
und Auslande sind die Communicationsmittel zu Wasser und zu 
Lande, und somir die Erweiterung und Vervollkommnung des Trans- 
portsystemes dur<h Canäle, Straßen, Eisenbahnen. und Flußschiff- 
fahrtserleichterungen , und Verbesserung des Postwesens. 
Hierzu dienen nun in der neuesten Zeit die großen Hebel der 
Dampfschifffahrt und der Eisenbahnen, deren Hauptgrundsäße in Be- 
ziehung auf deren Einführung und Begünstigung hier aufzunehmen 
sind ; wogegen das Technische zur Beförderung und Vervollkomm:- 
nung dieser Transportmittel in die Abhandlung XV dieses Werkes, 
vom Bauwesen, die in beiden Beziehungen zu beobachtenden Si- 
<herheitsmaßregeln aber in die Abhandlung XIV , von der Sicher- 
heits- und Ordnungspolizei, gehören. 
S. 676. 
I. Hauptgrundsäße hinsichtlich der Dampfschifffahrt. 
Octrois. 
Danach der Instruction zur Ausführung des Priv. Pat, ad 21 
die Scifffahrt8octroi nicht in die Kathegorie der Erfindungsprivile- 
gien, sondern in jene des besonderen Coneessionswesens 
zur gemeinnüßigen Beförderung der Scifffahrt, Canäle , Straßen 
und Brücken gehören, so ist ein dahin zielendes Gesuch nicht auf 
das obberührte allerh. Patent zu weisen. 
Es wird übrigens zur künftigen Richtschnur erinnert : daß in 
Fällen , wo sich wegen Erweiterung sol<er Octrois an die 
Regierung gewendet würde , stets darauf zu sehen wäre, daß die 
Bewerber umständliche Plane über die Art der Aus- 
führung ihrer Unternehmungen vorlegen, und daß 
sie die Puncte, welche sie in die Octrois aufgenom- 
men wünschten, gehörig angeben, worauf die Regierung 
erst die Verhandlung an die Commerz. Hofstelle einzubegleiten batte, 
welche nur bei dem Vorhandenseyn der geforderten Behelfe das geseß- 
lime Einvernehmen mit der k, k. vereinten Hofkanzlei pflegen kann. 
Commerz. Hofd, vom 18, Oct. 1821.
	        
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