Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 457 
Über die von Seite der k. k. Commerz. Hofcommission an Se« 
k. €, Maj. allerunterth. erstatteten Vorschläge in Beziehung auf die 
bei Einführung der Dampfschifffahrt in den österreichischen Staaten 
zu beobachtenden Grundsätze , und das Verfahren bei Verleihung der 
el. ausschließenden Privilegien auf Dampfboote , haben Se. Maj. mit 
allerh. Entschließung vom 6. November 1817, die angetragenen Be- 
stimmungen mit dem Beisaße zu genehmigen geruht, daß die geneh- 
migten Bedingungen als unverbrüchlihe Richtschnur für alle dieje- 
nigen ,/ welche sich um ein Privilegium zur Stromaufwärts-Sciff- 
im In- fahrt in den österr. Staaten bewerben ,/ öffentlich bekannt gemacht 
und zu werden sollen. 
Trans- In Gemäßheit dieser allerh. Entschließung hat die k.k. Commerz. 
ußschiff- Hofcommission folgende Kundmachung angeordnet: 
Nachdem die unterm 7. Juli 1813 in Gemäßheit einer allerh. 
bel der Entschließung erlassene Bekanntmachung ,/ daß demjenigen , der etne 
in Be» Erfindung , kraft welcher befrachtete Schiffe ohne Anwendung von 
1ehmen Zugvieb stromaufwärts fortgeschafft werden können , anzeigen / und 
lfomm:- die Ausführbarkeit practisch darstellen würde, auf diese Erfindung 
Serkfeg, ein derselben angemessenes ausschl. Privilegium weide ertheilt wer- 
n Si- den, =- sy wie die hiernach über die vorgekommenen vielfältigen 
Sicher- Gesuche und Anträge gleichförmig erlassene Entscheidungen, wodurch 
demjenigen / welcher eine bestimmte Verfahrungsart, ohne Anwen- 
dung von Zugvieh stromaufwärts zu fahren, der Erste practisch 
ausführen wird , auf dieselbe ein ausschließendes Privilegium zuge- 
'ahrt. sichert wurde, bisher ohne allen Erfolg geblieben, insbesondere aber 
die in anderen Staaten bereits mit Erfolg eingeführten Dampfboote 
(damals) in der österreichishen Monarchie noch niht in Ausübung 
ad 21 gebracht worden sind; ferner in dem Anbetrachte, daß von einem 
yrivile- ausschl. Privilegium auf die Dampfschifffahrt in dem ganzen Um- 
sens fange der österr. Monarchie , worauf sonst gewöhnlich aussc<l. Pri- 
traßen vilegien ertheilt worden, bei den vielen großen schiffbaren Flüssen , 
bt auf und den verschiedenen Richtungen derselben wegen der hierzu erfor- 
derlichen außerordentlichen Capitalskräfte, weder ein einzelner Unter- 
daß in nehmer , yoch selbst eine größere Gesellschaft in der ganzen Ausdeh- 
an die nung dieses Rechtes Gebrauch machen könnte; endlich in der Erwä«- 
ß die gung - daß das öffentliche Interesse , und die Thsicht der Staatsver- 
4 u s- waltung auf die so viel möglich schnelle und ausgedehnte Einführung 
daß der Dampfschifffahrt auf allen Puncten der Monarchie geriche 
nom- tet seyn muß, haben Se. Maj. über das von der k. k. Commerz. 
ierung Hofcommission erstattete Gutachten, mit allerh. Entschl. vom 6. 
zatte., Nov. 1817 folgende Bestimmungen allerg. zu erlassen geruht. 
geseßs 14. Die in der Bekanntmachung vom 7. Juli 1813 enthalte- 
Inn, ne Bestimmung; daß derjenige, welcher mit einem befrachteten 
Sciffe ohne Anwendung von Zugvieh stromaufwärts gefahren seyn
	        
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