Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

460 I. Theil X1V. Abhandlung. 
Angabe des Durchmessers des Ventils und des Gewichtes , mit wel- 
<em dasselbe nach dem Resultate der Untersuchung belastet seyn kann, 
befestigt werden, Jedem, der auf dem Schiffe sich befindet, steht eben 
deßwegen auch das Recht zu, sich von dem Maschinenmeister das Ven- 
til zeigen zu lassen , um sich von dem Stande seiner Belastung selbst 
zu überzeugen / deren Überschreitung als eine schwere Polizeiübertre- 
bung bestraft werden wird. 
10. Diese Untersuchung und Probirung des Dampflessels ist 
jährlich vor der ersten Fahrt nach dem Winter zu wiederholen ; und 
11. zur Sicherung für jenen Fall, wo selbst das Ventil 
durch irgend einen Zufall zu wirken gehindert seyn sollte , muß bei 
den Maschinen mit hohem Drucke (high pressure engines) in dem 
Boden des Dampflessels oder innerhalb des Wasserspiegels desselben. 
oder in einem andern Theile, in welchem die Dämpfe frei von dem 
Kessel communiciren / ein mit einem Strempel zu versehender Zapfen 
einer Metallmischung aus Blei, Zinn und Wismuth eingenietet wer- 
den, welcher bei jener Temperatur schmilzt, die jener Expansivkraft 
der Dämpfe zugehört, die den dritten Theil des ganzen Druckes , 
auf welchen der Kessel probirt worden ist, ausmacht. 
Nach diesen unter 9. und 11. angegebenen Vorschriften muß 
also, wenn z. B. die Dämpfe der Maschine mit einer Expensivkraft 
von 3 Atmosphären wirken sollen, die Stärke des Kessels auf 24 At- 
mosphären probirt, das Sicherdeitsventil auf die höchste Belastung 
von 4 Atmosphären eingerichtet, und die Schmelzbarkeit der einzu- 
nietenden Metallmishung auf eine Temperatur bestimmt werden , 
welcher eine Expansivkraft der Dämpfe von 8 Atmosphären entspricht. 
Endlich wird noch 
12. außer diesen aus technischen Grundsäten sich ergebenden 
Sicherheitsmaßregeln bei Anwendung der Dampfschifffahrt in politi» 
scher und polizeilicher Hinsicht festgesebt, daß derjenige , welcher ein 
ausschließendes Privilegium auf die Dampfschifffahrt erhält , gehal- 
ten seyn soll, sich jederzeit vor der Abfahrt auszuweisen , daß jedes 
Dampfboot, mit einem mit der Leitung der Dampfmaschine voll- 
kommen vertrauten Maschinenmeister bestellt sey, und das Schiff 
selbst von einem der Scifffahrtkundigen ganz geeigneten Individuum 
geführt werde. 
Commerz. Hofd. vom 11. Nov. 1817. 
Se. Maj. haben über einen von der Commerz. Hofcommission 
erstatteten a. u. Vortrag in Betreff der von mehreren Competen- 
ten zugleich angesuchten Verleihung eines äausschl. Privilegiums 
zur Dampfscifffahrt auf der Donau und den in dieselbe einmün- 
denden Flüssen mit allerh. Entschl. vom 12. April 1818 folgende 
Kundmachung allergnädigst zu erlassen geruht:
	        
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