460 I. Theil X1V. Abhandlung.
Angabe des Durchmessers des Ventils und des Gewichtes , mit wel-
<em dasselbe nach dem Resultate der Untersuchung belastet seyn kann,
befestigt werden, Jedem, der auf dem Schiffe sich befindet, steht eben
deßwegen auch das Recht zu, sich von dem Maschinenmeister das Ven-
til zeigen zu lassen , um sich von dem Stande seiner Belastung selbst
zu überzeugen / deren Überschreitung als eine schwere Polizeiübertre-
bung bestraft werden wird.
10. Diese Untersuchung und Probirung des Dampflessels ist
jährlich vor der ersten Fahrt nach dem Winter zu wiederholen ; und
11. zur Sicherung für jenen Fall, wo selbst das Ventil
durch irgend einen Zufall zu wirken gehindert seyn sollte , muß bei
den Maschinen mit hohem Drucke (high pressure engines) in dem
Boden des Dampflessels oder innerhalb des Wasserspiegels desselben.
oder in einem andern Theile, in welchem die Dämpfe frei von dem
Kessel communiciren / ein mit einem Strempel zu versehender Zapfen
einer Metallmischung aus Blei, Zinn und Wismuth eingenietet wer-
den, welcher bei jener Temperatur schmilzt, die jener Expansivkraft
der Dämpfe zugehört, die den dritten Theil des ganzen Druckes ,
auf welchen der Kessel probirt worden ist, ausmacht.
Nach diesen unter 9. und 11. angegebenen Vorschriften muß
also, wenn z. B. die Dämpfe der Maschine mit einer Expensivkraft
von 3 Atmosphären wirken sollen, die Stärke des Kessels auf 24 At-
mosphären probirt, das Sicherdeitsventil auf die höchste Belastung
von 4 Atmosphären eingerichtet, und die Schmelzbarkeit der einzu-
nietenden Metallmishung auf eine Temperatur bestimmt werden ,
welcher eine Expansivkraft der Dämpfe von 8 Atmosphären entspricht.
Endlich wird noch
12. außer diesen aus technischen Grundsäten sich ergebenden
Sicherheitsmaßregeln bei Anwendung der Dampfschifffahrt in politi»
scher und polizeilicher Hinsicht festgesebt, daß derjenige , welcher ein
ausschließendes Privilegium auf die Dampfschifffahrt erhält , gehal-
ten seyn soll, sich jederzeit vor der Abfahrt auszuweisen , daß jedes
Dampfboot, mit einem mit der Leitung der Dampfmaschine voll-
kommen vertrauten Maschinenmeister bestellt sey, und das Schiff
selbst von einem der Scifffahrtkundigen ganz geeigneten Individuum
geführt werde.
Commerz. Hofd. vom 11. Nov. 1817.
Se. Maj. haben über einen von der Commerz. Hofcommission
erstatteten a. u. Vortrag in Betreff der von mehreren Competen-
ten zugleich angesuchten Verleihung eines äausschl. Privilegiums
zur Dampfscifffahrt auf der Donau und den in dieselbe einmün-
denden Flüssen mit allerh. Entschl. vom 12. April 1818 folgende
Kundmachung allergnädigst zu erlassen geruht: