Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 461
ÜF Nachdem mehrere Individuen zugleich das ausschl. Privilegium
Fann zur Dampfschifffahrt auf der Donau und ihren Nebenflüssen ange-
4 h / sucht, und einige derselben auch bereits den Bau eines Dampfschtrffes
58 ei unternommen haben, und der vollständigen Ausführung ihres Unter-
w ve nehmens. nahe sind - folglich hier der in dem 3. Puncte der oben an-
ü selbsi geführten Kundmachung vom Jahre 1817, über die bei der Ein-
oerl: führung der Dampfboote in den österreichischen Staaten zu beob-
m achtenden Grundsäße angedeutete Fall eintritt, so ist mit allerh.
ssels ist Genehmigung beschlossen worden / daß zur Dampfschifffahrt auf der
'n; und Donau von ihrem Einflusse aus Baiern bis zu ihrem Ausflusse
Ventil nach: Servien, und auf alle in dieselbe einmündenden Flüsse ein
nuß bei aussc<l. Privilegium auf die Dauer von 15 Jahren in der Art
in dem verliehen werden soll, daß an demselben alle jene Unternehmer,
Sselben. welche bis leßten October 1818 auf der Donau mit einem Dampf-
on dem schiffe unter genauer Beobachtung der in der erwähnten Kundma-
Zopfen <hung vorgeschriebenen Bedingungen und Vorsichten eine Probefahrt
tei wer- von Preßburg bis Wien oder von Wien bis Krems , oder auf einer
sivkraft andern ähnlichen Strecke befriedigend vornehmen werden, dergestalt
ruckes , Theil zu nehmen haben, daß sie unter sich gleichen Antheil an die-
sem Privilegium und gleiche Rechte genießen ,/ jeden andern Unter-
n muß nehmer aber, welcher erst nach Verlauf des oben festgeseßten Ter-
sivkraft mines ein Dampfboot auf der Donau herstellen wollte, auf die
24 At- Dauer des Privilegiums ausschließen. ., |
lastung Obschon hiernach an diesem : auss<<l. Privilegium alle jene y
einzu«, welche in der festigeseßten Zeit die vorgeschriebene Probefahrt auf
erden , der Donau werden vorgenommen haben , gleichen Antheil erhalten,
spricht. wenn auch zwei. oder mehrere derselben sich der nämlichen oder einer
in der Wesenheit nicht verschiedenen Verfahrungsart bedienen , so
enden bleibt es dom jedem Theilnehmer an diesem Privilegium unbenoms-
politi» men , auf neu erfundene Vorrichtungen und Verbesserungen an der
her ein Dampfmaschine oder dem Medanismus des Sciffes , welche sein
geha: Dampfboot von den übrigen Dampfbooten wesentlich unterscheiden ,
; jedes insbesondere ein aussc<l. Privilegium anzusprechen, welches dann auch
e voll: die übrigen Theilnehmer von der Anwendung dieser Vorrichtun-
Schiff gen oder Verbesserungen ausschließen würde.
dum Das in dem 5. Puncte der oben angeführten Kundmachung
vom Nov. 1817 der Staatsverwaltung vorbehaltene Rec<ht aber
das Privilegium zur Dampfschifffahrs für jene Gewässer neuerdings
missio zu verleihen, auf welchen binnen der festgeseßten Zeit nicht wenig-
H stens ein Dampfschiff hergestellt wird, tritt nach der gegenwärtigen
peien: Anordnung, in Hinsicht eines jeden Seitenflusses der Do-
'giums nau nur dann ein, wenn von keinem derjenigen , welcher wegen
um: innerhalb der vorgeschriebenen Zeit bis Ende October 1818 abgeleg-
lgende ter Probefahrt auf dem Hauptstrome ein ausschl. Privilegium ers