Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 461 
ÜF Nachdem mehrere Individuen zugleich das ausschl. Privilegium 
Fann zur Dampfschifffahrt auf der Donau und ihren Nebenflüssen ange- 
4 h / sucht, und einige derselben auch bereits den Bau eines Dampfschtrffes 
58 ei unternommen haben, und der vollständigen Ausführung ihres Unter- 
w ve nehmens. nahe sind - folglich hier der in dem 3. Puncte der oben an- 
ü selbsi geführten Kundmachung vom Jahre 1817, über die bei der Ein- 
oerl: führung der Dampfboote in den österreichischen Staaten zu beob- 
m achtenden Grundsäße angedeutete Fall eintritt, so ist mit allerh. 
ssels ist Genehmigung beschlossen worden / daß zur Dampfschifffahrt auf der 
'n; und Donau von ihrem Einflusse aus Baiern bis zu ihrem Ausflusse 
Ventil nach: Servien, und auf alle in dieselbe einmündenden Flüsse ein 
nuß bei aussc<l. Privilegium auf die Dauer von 15 Jahren in der Art 
in dem verliehen werden soll, daß an demselben alle jene Unternehmer, 
Sselben. welche bis leßten October 1818 auf der Donau mit einem Dampf- 
on dem schiffe unter genauer Beobachtung der in der erwähnten Kundma- 
Zopfen <hung vorgeschriebenen Bedingungen und Vorsichten eine Probefahrt 
tei wer- von Preßburg bis Wien oder von Wien bis Krems , oder auf einer 
sivkraft andern ähnlichen Strecke befriedigend vornehmen werden, dergestalt 
ruckes , Theil zu nehmen haben, daß sie unter sich gleichen Antheil an die- 
sem Privilegium und gleiche Rechte genießen ,/ jeden andern Unter- 
n muß nehmer aber, welcher erst nach Verlauf des oben festgeseßten Ter- 
sivkraft mines ein Dampfboot auf der Donau herstellen wollte, auf die 
24 At- Dauer des Privilegiums ausschließen. ., | 
lastung Obschon hiernach an diesem : auss<<l. Privilegium alle jene y 
einzu«, welche in der festigeseßten Zeit die vorgeschriebene Probefahrt auf 
erden , der Donau werden vorgenommen haben , gleichen Antheil erhalten, 
spricht. wenn auch zwei. oder mehrere derselben sich der nämlichen oder einer 
in der Wesenheit nicht verschiedenen Verfahrungsart bedienen , so 
enden bleibt es dom jedem Theilnehmer an diesem Privilegium unbenoms- 
politi» men , auf neu erfundene Vorrichtungen und Verbesserungen an der 
her ein Dampfmaschine oder dem Medanismus des Sciffes , welche sein 
geha: Dampfboot von den übrigen Dampfbooten wesentlich unterscheiden , 
; jedes insbesondere ein aussc<l. Privilegium anzusprechen, welches dann auch 
e voll: die übrigen Theilnehmer von der Anwendung dieser Vorrichtun- 
Schiff gen oder Verbesserungen ausschließen würde. 
dum Das in dem 5. Puncte der oben angeführten Kundmachung 
vom Nov. 1817 der Staatsverwaltung vorbehaltene Rec<ht aber 
das Privilegium zur Dampfschifffahrs für jene Gewässer neuerdings 
missio zu verleihen, auf welchen binnen der festgeseßten Zeit nicht wenig- 
H stens ein Dampfschiff hergestellt wird, tritt nach der gegenwärtigen 
peien: Anordnung, in Hinsicht eines jeden Seitenflusses der Do- 
'giums nau nur dann ein, wenn von keinem derjenigen , welcher wegen 
um: innerhalb der vorgeschriebenen Zeit bis Ende October 1818 abgeleg- 
lgende ter Probefahrt auf dem Hauptstrome ein ausschl. Privilegium ers
	        
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