Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

462 L, Theil XIV. Abhandlung. 
halten , und dasselbe auch wirklich ausgeübt hat, ein Dampfschiff auf 
den Seitenflüssen binnen zwei Jahren hergestellt wurde, weil, inso- 
lange einer von diesen vorhanden ist, welcher die gegenwärtige ge- 
seßliche Bestimmung in Aufstellung eines Dampfbootes erfüllt hat, 
die specielle Unterlassung der Aufstellung eines Dampfbootes von 
Seiten der übrigen ihm allein zu Guten komme , und die Staats- 
verwaltung erst dann in das neue Verleihungsrecht eintritt, wenn 
gar keiner von ihnen in der vorgeschriebenen Zeit der gegenwärti- 
gen geseßlihen Bestimmung nachgekommen ist. 
Commerz. Hofd. vom 14. April 1818. 
Se. Maj. haben laut Eröffnung der k. k. vereinigten Hofkz1. 
vom 22., erhalten den 27. Febr. 18384 , mit allerb. Entschl. vom 
28. Febr. 1834 in Bezug auf die Ausübung der Dampfschifffahrt 
folgende Bestimmungen zu erlassen geruhet: 
Die für die Dampfschifffahrt bestehenden mit dem Nggsc. vom 
22. Nov. 1817 bekannt gemachten (oben angeführten) besonderen 
Directiven sind in Beziehung auf die Dampfschifffahrt zur See auf- 
gehoben , und ist diese leßtere wie jede andere Schifffahrt zu behan- 
deln. Doh sind hierbei die mit Hofkzld. vom 30. März 1831, kund- 
gemacht mit dem Rggsc. vom 20. April 1831 vorgeschriebenen 
Sicherheitsmaßregeln genau zu beobachten. 
Auch ist die im Puncte 7 daselbst enthaltene Begünstigung, den 
Unternehmern der Dampfschifffahrt noch fernev gestattet. 
Dagegen bleiben in Bezug auf die Landseen , dann Ströme 
und Flüsse die erwähnten. Directiven vom Jahre 1817 noh ferner 
in ihrer Wirksamkeit. 
Was den Bau der zur Meerfahrt bestimmten  Dampfschiffe be: 
trifft, so ist in Fällen , wo ausschließende Privilegien hierauf an- 
gesucht „werden, na; den Bestimmungen des Privilegienpatentes 
vom 341. März 1832 vorzugehen , und es bewilligten Se. Maj., daß 
die Dampfmaschinen und andere dazu gehörige Erfordernisse für den 
Zwe der Dampfschifffahrt aus dem Auslande, so lange es erfor- 
derlich seyn wird, zollfrei bezogen werden dürfen. 
Übrigens versteht es sich von selbst, daß die noc< gültig bestehen- 
den Privilegien auf die Dampfschifffahrt am Meere für die Dauer 
derselben aufrecht erhalten werden. 
Rggsc. vom 2. März 1834, Rgg8z. 11856, Hofkammerd. 
vom 22. Febr. 18384, Hofz. 5772. 
S. 677. 
Darstellung der dermal bestehenden ersten k. k. priv. 
Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft. 
Die dermal bestehende erste Donau-Dampfschisffahrtsgesellschaft 
besißt drei Privilegien, das erste vom Jahre 1831, das sie von dem ersten
	        
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