Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 463 
schiff auf Erwerber Andrews und Prichard an sich gelöst haben, dann ein zwei- 
[l, inso- tes vom 11. Juli 1836 auf 15 Jahre zur Erzeugung solcher Dampf- 
tige ge- schiffe , bei welchen die bisherige Steuerung geändert, die früheren 
ilt bat, üblichen Seitenblätter beseitigt, und die Hauptblätter durc< eine 
otes von eigene Vorrichtung unterstüßt werden ; und ein drittes Privilegium 
Staats- zur Erbauung eiserner Dampfshiffe. Der ursprünglich auf 200 Actien 
t, wenn jede zu 200 fl. C. M. berechnete Fond der Gesellschaft hat sich seither 
enwärti- auf inehr als 4 Millionen / und die Zahl der Dampfschiffe auf 24 
vermehrt , wovon 15 die obere Donau von Linz bis Orsova, 2 die 
untere Donau von Orsova bis Galaz, und 7 die See befahrend bis 
| Hofkzl. Constantinopel , Trapezunt , Smyrna und Salonich gehen. 
<l. vom Der Siß der Gesellschaft ist in Wien und die Unternehmung 
<ifffabrt wird von 5 aus der Mitte der Actionäre gewählten Administratoren 
geleitet, denen ein von der Administration ernannter Generalsecrerär 
8. vom sammt dem nöthigen Personal zur Seite steht. Den ursprünglichen 
sonderen Statuten steht übrigens eine zeitgemäße Reform bevor, indem die 
5 ee auf- Gesellshaft nunmehr auf ihr eigenes allerunterthänigstes Begehren 
| beban- mit Bewilligung Sr. k. k. Majestät der k. x, allgemeinen Hofkammer 
I, fund- untergeordnet ist, welche ihr einen Hofcommissär und Reprüsentanten 
viebenen beigegeben“ hat, der als landesfürstlihee Commissär in die Gegen- 
stände Einsicht zu nehmen, die genaue Einhaltung der damaligen und 
ing, den künftigen Statuten und Reglements zu überwachen , auf alle Maß- 
regeln , welche das össentliche , so wie das damit in fortwährendem 
Ströme Einklange zu erhaltende besondere Interesse der Gesellschaft bezielen, 
) ferner nachhaltig einzuwirken, und sich übrigens na< den Weisungen zu 
benehmen hat, welche ihm nach Umständen von dem Hofkammer- 
hiffe be: präsidium werden ertbeilt werden. 
auf an- 
patentes 6. 678. 
al. daß 3 Aer 
für“ den IT. Sauptgrundsaß bei Eisenbahnen. 
8 erfor- Eintheilung derselben in zwei Classen. 
Se. |. k. Majestät haben mit allerh. Cabinetschreiben vom 19. 
bestehen- Dec. 1841 mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Dinge 
! Dauer und mit Beziehung auf das allerh. Handschreiben vom 25. Nov. 1837 
den Beschluß zu fassen geruht, die Eisenbahnen nach zwei Classen 
ammerd. abzutheilen , nämlich in Staatsbahnen und Privatbahnen. 
Staatsbahnen sind diejenigen, welche von Sr. Maj. als solche 
gleich dermal, oder künftig bezeichnet werden. Schon dermal finden 
, Allerhöchstdieselben: die Bahnlinie von Wien über Prag nach Dresden,/ 
Hxap, von Wien nach Triest , von Venedig über Mailand nac< dem Comevy- 
See, dann jene in der Richtung gegen Baiern für Staatsbahnen 
sellschaft unbeschadet der Privilegien, welche Privatunternehmungen theilweise 
m ersten oder ganz in diesen Richtungen bereits erworben haben, zu erklären.
	        
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