Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

464 I. Theil XIV. Abhandlung. 
Die oberste Leitung der Staatsbahnen fanden Se. Maj. dem 
Präsidenten Allerhöc<hstihrer allgemeinen Hofkammer zu übertragen , 
wobei , insofern Privatunternehmungen darauf bestehen , solche nach 
Maßgabe der ihnen zukommenden Privilegien zu behandeln sind, 
Da ,. wo keine Privatunternehmungen bestehen , oder die beste- 
henden ihren übernommenen Verpflichtungen zum Baue, oder zur 
Vollendung der Staatsbahnen zu erfüllen außer Stande wären , ist 
der Bau der erwähnten Staatsbahnen auf Kosten des Staats zu be- 
wirken. Auf den erst zu erbauenden Staaisbahnen hat die Staats- 
verwaltung in jedem Falle die Trace in ihrer ganzen Länge zu be- 
stimmen , und in sofern der Bau unmittelbar auf Staatskosten ge- 
führt wird, den Unter- und Oberbau, dann die Belegung. der Bah- 
nen., und die Herstellung der erforderlichen Wachhäuser und Bahn- 
höfe zu veranlassen. 
Die Vollziehung dieser Werke ist so zweckmäßig und dauerhaft 
als. möglich, mit Vermeidung alles überflüssigen Prunkes, und wo 
es immer geschehen kann , durch Benüßung der Privat-Betriebsam- 
Feit und Privatunternehmer unter Leitung und steten Aufsicht der berufe- 
nen Behörden zu bewirken. Der eigentliche Fahrbetrieb auf den 
Staatgvbahnen ist mittelst besonderer zeitlicher Verträge an. Privat» 
unternehmer pachtweise zu Überlassen , und können , in sofern es mit 
den hier eintretenden Rücksichten vereinbarlich ist, den schon vorhan- 
denen Eisenbahngesellschaften durc< Zugestehung angemessener Bedin- 
gungen einige Erleichterungen bei Übernahme des Pachts , des Fahr- 
betriebs auf den Staatsbahnen zugewendet werden. 
Was die schon vorhandenen Privatbahnen G.'h. alle jene, welche 
nicht als Staatsbahnen ausdrücklich erklärt sind oder erklärt werden) 
betrifft, oder solche, welche in der Folge von einzelwen Privaten oder 
Privatgesellsch<aften errichtet werden wollen , so bleiben in dieser Hin- 
sicht alle Behörden in ihrer dermaligen Wirksamkeit , und ist bei den 
dießfälligen Verhandlungen nach Vorschrift der unterm 18. Juni 
1838 erlassenen Directiven , und den übrigen 'nachgefolgten ) oder 
no nachfölgenden Normen vorzugehen ; nur'in Ansehung jener Un- 
ternehmungen5 deren Eisenbahnlinie in die für die Staatsbahnen 
bezeichnete Richtung fällt, haben die dießfalls von Sr. Maj. 'ausge- 
sprecßenen Grundsäße in Wirksambleit' zu treten. 
Bei dem Einflusse, welchen die Staatseisenbahnen auf deu 
allgemeinen inneren Wohlstand nehmen können , begen Se. Maj. 
das Vertrauen , daß die politischen Behörden die Ausführung Aller- 
höchstihrer Absichten dadurch erleichtern und sichern werden , daß sie 
den dem Präsidenten der allgemeinen Hofkammer untergeordneten 
Verwaltungsbehörden jede mögliche zweämäßige Unterstüßung ge- 
währen werden. '
	        
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