Von dem Gewerbs- und Handelswesen. A65
af. dein Von dieser allerh. Ents<l. wurde die Regierung zur genauesten
tragen, Darnachachtung mit der Weisung in die Kenntniß gesebt/“ die in Be-
[che nach zug auf die als Staatsbahnen erklärten Eisenbahnen zu erstatten-
indy den Berichte an das Präsidium der k. k. allgemeinen Hofkammer
| zu erstatten.
ie beste- Hofkammerd. vom 23. Dec. 1841 , Hofz« 39776.
oder zur
ren, ist S. 679.
uud Darstellung des Concessionssystems-für Privatbah-
zu be- nen.
sten ge- In Gemäßheit der allerh. Entsc<l. vom 29. Dec. 1837 und
x Bah- 18. Juni 1838 sind über das bei Eisenbahnen zu beobachtende Ver-
Bahn- fahren nachstehende Bestimmungen fesigeseßt worden:
1. Eisenbahnen / welche bloß für den eigenen Gebrauch des
verbhaft Unternehmens , und nicht für jenen des Publicums bestimmt sind ,
und wo und welche zugleich nur auf eigenem Grunde erbaut werden , bedür-
iebsam- fen außer dem durch die allgemein bestehenden Geseße vorgeschriebenen
'berufe- Bauconsense keiner besondern eigens hierauf gerichteten Bewilligung
uf den der Behörde.
Privat» ' Eisenbahnen dagegen - welche für den allgemeinen Gebrauch
es mit des Publicums bestimmt sind , können nur in Folge einer besonderen
»orhan- Bewilligung der Staatsverwaltung angelegt werden , welche leßtere
Bedin- sich zugleich die besondere Beaufsichtigung dieses Zweiges der Be-
Fahr- triebsamkeit vorbehält. :
2. Die Wahl der Richtung und Reihenfolge der zu erbauen-
welche den Einsenbahnen wird den Privaten und ihrer Berechnung des Vor-
verden) theils und des Ertrages , welchen sie hiervon mit Wahrscheinlichkeit
28Ne7 erwarten können , überlassen , und denselben hierbei keine andere
vr Hin- Beschränkung auferlegt, als welche wichtigere" öffentliche Interessen
bei den erheischen. |
. Auni ; In dem Falle, wo mehrere denselben Bahnzug erwählende
eder Privatunternehmer zu gleicher Zeit mit ihren Gesuchen um Bewilli-
er Un: gung hierzu zusammenireffen , ist si) in der Regel für jenen zu ent=
hahnen scheiden, welcher dieselbe Bahnrichtung in einer längeren Ausdehnung
ausge- verfolgen will, Wegen besonderer Rücksichten auf die Persönlichkeit
| der Bewerber oder auf die Art, wie sie die Unternehmung in Aus-
führung bringen wollen, kann jedoch einem Einzelnen die Bewilli-
if deu gung entweder ganz versagt/ oder nur unter mehreren beigefügten
Maj. beschränkenden Bedingungen ertheilt werden.
Aller Den Behörden bleibt es übrigens vorbehalten , bei dem Zusam-
daß sie mentreffen mehrerer gleich geeigneter Bewerber um dieselbe Eisene«
dneten bahnunternehmung die Concurrenz unter denselben zu erdffnen , und
18.907 jenem Bewerber den Vorzug einzuräumen / welcher die geringste
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