Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. A65 
af. dein Von dieser allerh. Ents<l. wurde die Regierung zur genauesten 
tragen, Darnachachtung mit der Weisung in die Kenntniß gesebt/“ die in Be- 
[che nach zug auf die als Staatsbahnen erklärten Eisenbahnen zu erstatten- 
indy den Berichte an das Präsidium der k. k. allgemeinen Hofkammer 
| zu erstatten. 
ie beste- Hofkammerd. vom 23. Dec. 1841 , Hofz« 39776. 
oder zur 
ren, ist S. 679. 
uud Darstellung des Concessionssystems-für Privatbah- 
zu be- nen. 
sten ge- In Gemäßheit der allerh. Entsc<l. vom 29. Dec. 1837 und 
x Bah- 18. Juni 1838 sind über das bei Eisenbahnen zu beobachtende Ver- 
Bahn- fahren nachstehende Bestimmungen fesigeseßt worden: 
1. Eisenbahnen / welche bloß für den eigenen Gebrauch des 
verbhaft Unternehmens , und nicht für jenen des Publicums bestimmt sind , 
und wo und welche zugleich nur auf eigenem Grunde erbaut werden , bedür- 
iebsam- fen außer dem durch die allgemein bestehenden Geseße vorgeschriebenen 
'berufe- Bauconsense keiner besondern eigens hierauf gerichteten Bewilligung 
uf den der Behörde. 
Privat» ' Eisenbahnen dagegen - welche für den allgemeinen Gebrauch 
es mit des Publicums bestimmt sind , können nur in Folge einer besonderen 
»orhan- Bewilligung der Staatsverwaltung angelegt werden , welche leßtere 
Bedin- sich zugleich die besondere Beaufsichtigung dieses Zweiges der Be- 
 Fahr- triebsamkeit vorbehält. : 
2. Die Wahl der Richtung und Reihenfolge der zu erbauen- 
welche den Einsenbahnen wird den Privaten und ihrer Berechnung des Vor- 
verden) theils und des Ertrages , welchen sie hiervon mit Wahrscheinlichkeit 
28Ne7 erwarten können , überlassen , und denselben hierbei keine andere 
vr Hin- Beschränkung auferlegt, als welche wichtigere" öffentliche Interessen 
bei den erheischen. | 
. Auni ; In dem Falle, wo mehrere denselben Bahnzug erwählende 
eder Privatunternehmer zu gleicher Zeit mit ihren Gesuchen um Bewilli- 
er Un: gung hierzu zusammenireffen , ist si) in der Regel für jenen zu ent= 
hahnen scheiden, welcher dieselbe Bahnrichtung in einer längeren Ausdehnung 
ausge- verfolgen will, Wegen besonderer Rücksichten auf die Persönlichkeit 
| der Bewerber oder auf die Art, wie sie die Unternehmung in Aus- 
führung bringen wollen, kann jedoch einem Einzelnen die Bewilli- 
if deu gung entweder ganz versagt/ oder nur unter mehreren beigefügten 
Maj. beschränkenden Bedingungen ertheilt werden. 
Aller Den Behörden bleibt es übrigens vorbehalten , bei dem Zusam- 
daß sie mentreffen mehrerer gleich geeigneter Bewerber um dieselbe Eisene« 
dneten bahnunternehmung die Concurrenz unter denselben zu erdffnen , und 
18.907 jenem Bewerber den Vorzug einzuräumen / welcher die geringste 
TV. (Gewerbswesen.) 30
	        
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