Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

466 I. Theil XIV. Abhandlung. 
Dauer der Concession oder sonstige mindere Vorrechte anspricht , oder 
sich zur Bestimmung geringerer Tariffspreise anheischig macht. 
3. Zur Errichtung der Eisenbahnen ist eine zweifache , von 
der allerbh. Sclußfassung abhängige Bewilligung erforderlich : 
2) Eine vorläufige provisorische zur Veranstaltung aller Vor- 
bereitungen, die zur künftigen Ausführung der Unternehmung nötbig 
sind, wobei eine angemessene Zeitfrist festes seßt wird, binnen welcher 
diese Vorbereitungen vollendet seyn müssen, 
Diese vorläufige Bewilligung gewährt. einstweilen ein Vorrecht 
vor anderen Privaten, welche sich später für dieselbe Unternehmung 
melden könnten. 
b) Eine definitive Bewilligung zur wirklihen Ausführung 
der Unternehmung. 
Die vorläufige Bewilligung wird auch einzelnen Personen , die 
definitive Concession aber in der Regel nur einer bereits gebildeten 
Actiengesellschaft oder einer fortdauernden moralischen Person ertheilt. 
- 4. Um die vorläufige Bewilligung zu einer Eisenbahnunter- 
nehmung zu erlangen, müssen folgende Vorbedingungen vorhan- 
den seyn. 
3) Zur Anlegung der Eisenbahn in der angesuchten Richtung 
darf zuvor keinem anderen Privaten ein ausschließendes Recht verlie- 
hen worden seyn. 
' b) Die Herstelluug der angesuchten Eisenbahnen muß übers 
haupt nüßlich und keinem Bedenken unterworfen seyn. 
'Ein solc<es Bedenken tritt insbesondere auch dann ein, wenn 
durch die vorgeschlagene Bahnlinie die Errichtung einer anderen diese 
durchfreuzenden oder mit ihr parallel laufenden Bahn bedeutend er- 
schwert oder verhindert würde , an deren fkünftigem Zustandekommen 
der Staatsverwaltung aus commerziellen und anderen öffentlichen 
Rücksichten viel gelegen ist, 
ce) Gegen die Modalitäten , unter welchen die Bittsteller die 
Ausführung bezielen, und welche so vollständig als zur Zeit möglich, 
anzugeben sind, dürfen in öffentlicher Rücksicht keine Anstände 
obwalten. 
d) Die Bittsteller müssen nach ihren persönlichen und äußeren 
Verhältnissen dazu geeignet erscheinen , damit ihnen die Veranstal- 
tung der dießfälligen Vorbereitungen anvertraut werden könne. 
S9. Durch die vorläufige Bewilligung erhalten die Bittsteller 
das Recht , auf ihre Kosten alle erforderlichen Borbereitungen in Ab- 
sicht auf die Aufbringung der nöthigen Geldmittel die Bildung eines 
Actienvereines, und die Vorerhebungen für die künftige Ausführung 
des Baues und des Transportes vorzunehmen, wobei sie über ihr An- 
suchen von Seite der Behörden durch Mittheilung ämtlicher Notizen
	        
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