468 XI. Theil XIV, Abhandlung.
um die Actien zu einem Börsespiele zu mißbrauchen , deßhalb sind *
folgende Vorsichten zu beobachten : d
a) Der im Punct 5 gsub 2 angesprochenen Verpflichtung zu ;
Folge, hat die Behörde für jede einzelne Unternehmung eine Summe |
festzuseßen , welche durch die Theilnehmer schon bei Vorlegung des |
Entwurfes zu den Actien-Vereins-Statuten zugesichert seyn muß.
b) Der Actionär, welcher die erste Einzahlung geleistet hat,
bleibt, wenn er auch den erhaltenen Actien-Interimsschein an jemand
Andern veräußert, noch immer für die fernere Ratenzahlung so lange
in Haftung, als die Umschreibung des Interimsscheines an den neuen
Besitzer von der Gesellschaft nicht gut geheißen worden ist.
Die von der erfolgten gänzlichen Einzahlung des Actienbetrages
ausgestellten Interimsscheine bleiben von jeder Notirung auf der Börse
und von dem geseßlichen Verkehre durch Sensale ausgesc<hlossen.
7. Dasg»von dem Actienvereine oder einer fortdauernden mo»
ralishen Person vorgelegte Project zur Erbauung der Eisenbahn
selbst ist, bevor dasselbe zur Erlangung der Concession der allerh,
Sclußfassung überreicht werden kann, einer sorgfältigen Prüfung zu
dem Ende zu unterziehen, damit das Bauwerk selbst, und dessen
Einzelnbeiten , so weit leßtere bekannt sind, nichts enthalten , was
in irgend einer öffentlichen Rücksicht beanständet werden könnte, und
hiernach unzulässig oder einer Modification bedürftig wäre.
Diese Prüfung ist in jedem einzelnen Falle einer eigenen , bei
der politischen Landesstelle niederzusezenden Commission mit Zuzie-
hung von Militär- dann technischen und mercantitisc<en Sachver-
ständigen und Abgeordneten der einschlägigen Behörden zu übertragen.
Die Vorsichten , welche von den Behörden mit Hinsicht auf die
bereits gemachten Erfahrungen und technischen Entdeckungen als noth-
wendig oder besonders entsprechend erkannt werden, um die allgemeine
Sicherheit zu bewahren , und namentlich benachbarte Gebäude , öf-
fentliche Straßen und Brücken, die von der Eisenbahn Gebrauch ma-
<ender Personen vor Beschädigungen zu sc<hüßen , sind mit näherer
Angabe oder wenigstens mit allgemeiner Andeutung unter die Bedin-
gungen der Concession aufzunehmen, oder der Eisenbahnunterneh-
mung nachträglich zur Pflicht zu machen.
Dahin gehören insbesondere die Vorsichtsmaßregeln gegen Feuers-
gefahren , die Bezeichnung der Spur - und Geleisweite des zulässi-
gen Maßes , der Krümmungen der Bahn 2c.
8. Der Umfang der Rechte, welche durch die Concession mehr
oder weniger ausgedehnt zugestanden werden , wird durch nachfol-
gende Bestimmungen bezeichnet :
a) Die Eisenbahnunternehmung erhält das Recht, eine Eisen-
bahn auf der durc< die Anfangs - und Endpuncte bezeichneten, und
durch dee Angabe der vorzüglichsten Zwischenpuncte näber bestimmten