Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 469 
[b sind Bahnlinie zu erbauen, wie auch Seitenbahnen zur Herbeischaffung 
der Baumaterialien für die Zeit bis zum vollendeten Baue zu errich: 
nd ten , jedo< mit der Verbindlichkeit , die Baupläne der vorläufigen 
4 deß Prüfung und Genehmigung der Behörden zu unterziehen. 
3 Demzufolge ist keinem Andern gestattet, eine andere dieselbe Be- 
auß. stimmung habende Eisenbahn für den Gebrauch des Publicums zu er- 
t hat, richten , bei welcher es lediglich darauf abgesehen ist, dieselben End- 
en ane puncte miteinander in Verbindung zu bringen / ohne auf dem Bahn- 
ange zuge neue, in commerzieller Beziehung wichtige Zwischenpuncte zu 
neuen berühren. ; 
Der Staatsverwaltung bleibt es jedoch ausdrücklich vorbehalten, 
trages einer andern nachfolgenden Unternehmung die Bewilligung zur An- 
Börse legung einer Zweigs oder in fortgeseßter Verlängerung laufenden 
Eisenbahn zu ertheilen , ohne daß dagegen von Seite der ersten Un- 
n": mos ternehmung ein Einspruch erhoben oder eine Ersaßforderung gestellt 
nbahn werden könnte. 
allerh. Solche Unternehmungen haben die Verpflichtung auf sich ,' we- 
Ing zu gen der wechselseitigen Benützung ihrer Bahnen zu dem Transportbe- 
dessen triebe ein billiges Einverständniß unter sich zu treffen. 
4=was Sollte ein solches Übereinkommen nicht zu Stande kommen, so 
- und hat die politische Landesstelle, sobald von einem Theile darum nach- 
; gesucht wird , als Sciedsrichter einzuschreiten. 
1- bei b) Einer gemeinnüßig erkannten Eisenbahnunternehmung 
Zuzie- wird das Necht der Expropriation in Gemäßheit des 6. 365 des allg. 
ver: hb. G. B. jedoch nur in Ansehung jener Räume verliehen, welche 
ragen: zur Ausführung der Unternehmung für unumgänglich nothwendig 
uf pe erkannt werden. 
noh: Das Erkenntniß hierüber steht der politischen Landesstelle zu. 
7 ebf Wegen der angemessenen Entsc<adigung - welhe für das in 
eh m Anspruch genommene Privateigenthum zu leisten ist, soll vor Allem 
äberer eine gültige Ausgleichung versucht werden. Wenn dieses mißlingt - 
Jedin: so hat die Eisenbahnunternehmung die gerichtliche Scäßung bei der 
erneh: Real-Instanz anzusuchen, und den durch die Schäkung festgesekten Be=- 
trag an den Grundeigenthümer zu bezahlen, oder, wenn die Zahlung 
emerß: wegen Verweigerung der Annahme oder wegen anderer Hindernisse nicht 
ulässie geschehen kann, zur Real-Instanz zu erlegen, wornach sie an dem Be- 
ginne des Baues in dieser Rücksicht nic<t mehr gehindert werden darf. 
Sind jedoch bei der Schäßung nicht alle Vorschriften der Gerichtsordnung 
mehr über den gerichtlichen Augenschein beobachtet worden , so bleibt den 
<fol- Grundeigenthümern , die auf eine höhere Entschädigung Anspruch zu 
| haben glauben, der Weg Rechtens voröehalten. Auf gleiche Art ist 
Eisen- auch für die bloß vorübergehende Benäßung des fremden Eigenthums 
- und den, an dem Gebrauche seines Eigenthums gehinderten Privaten die 
hm ben angemessene Vergütung zu leisten.
	        
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