Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

47 1. Theil XIV. Abhandlung. 
6) Wenn der bewilligte Bahnzug ein öffentliches Gut durch- 
oder überschreitet, so liegt es der Unternehmung ob, dieses nach jedes- 
maliger Anordnung der Behörden in solchen Bauvorkehrungen zu be- 
werkstelligen , durch welche der entzogene Theil dem allgemeinen Ge- 
branche durch eine andere Herstellung wieder vollkommen ersebt, und 
sonst allen daraus zu besorgenden öffentlihen Nachtheilen vorge- 
beugt wird. 
d) Wenn die Eisenbahn über eine öffentliche Brücke , oder 
einen öffentlichen Damm geführt wird , so hat sich die Unternehmung 
wegen des Gebrauces dieser Anstalten gehörig abzufinden. 
e) Die Unternehmung erhält das ausschl. Rec<ht, auf ihrer 
Bahn Personen und Sachen aller Art, mit Zugvieh oder anderer 
Kraft zu transportiren , die Preise nach Umständen festzuseßen ; doch 
ist der dießfällige Preistariff öffentlich kund zu machen, und bleibt es 
der Staatsverwaltung vorbehalten, dann , wenn die reinen Erträg- 
nisse der Bahn 15 Procent der Einlagen überschreiten, auf eine billi- 
ge Herabsetzung der Preise einzuwirken. 7 
f) Die Eisenbahnunternehmung ist verpflichtet, auf Begeh- 
ren der Postgefällsverwaltung alle Briefe, Schriften und Amtspa- 
>ete ohne Vergütung zur Transportirung zu übernehmen. 
Die Beförderung der übrigen, bei den Postämtern aufgegebe- 
nen Poststücke, liegt der Eisenbahnunternehmung nur gegen ein Ent- 
gelt ob, in Ansehung dessen mit der Postgefällsverwaltung das Über- 
einfommen zu treffen , und dabei als Richtschnur anzunehmen ist, 
daß die Privaten für dergleichen mittelst der Postanstalt aufgegebene 
Frachtstücke keine größere Zahlung zu leisten haben, als wenn diese 
Frachtstücke der Eisenbahn unmittelbar zur Beförderung übergeben 
worden wären, und daß die Eisenbahnunternehmung den 25. Theil 
(4 Procent) ihrer hierbei bezogenen Bruttoeinnahme. der Postan- 
stalt überlasse. 
Eben so steht es der Finanzverwaltung zu , bei Personentrans- 
porten , wenn. sie auf Eisenbahnen zwischen solchen Ort-n Statt fin- 
den, welche durch Staatspostanstalten verbunden sind, dann eine 
mäßige Gebühr , uud zwar in Form einer Abfindungssumme ginzu- 
heben, wenn die Eriragsverbhälrnisse mit Rücksicht auf vie landesübli- 
<en Zinsen, und den bei anderen Industrieunternehmungen vorkom- 
nenden Ertrag günstig sind. 
Die Bemessung der Gebühr selbst hat im EinverständniFJe mit 
der politischen Hofstelle zu geschehen, 
S) Wenn die Militärverwaltung zur Beförderung von Trup- 
pen oder Militäreffecten , von der Eisenbahn Gebrauch zu machen 
wünscht , so sind die Unternehmer verpflichtet, derselben hierzu alle 
zum Transport dienliche Mittel gegen Vergütung der sonst allgemein 
für Private bestehenden Tariffspreise sogleich zur Verfügung zu stellen. 
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