Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 471
durchs 9. Die Dauer einor Eisenbahnconcession ist in der Regel auf
Jedes- höchstens 50 Jahre mit der beigefügten Bedingung festzuseßen , daß
u be- verhältnißmäßige Theile der Bahn in gewissen , für jede Unterneh-
1 Ge- mung besonders auszumessenden mehreren Jahresterminen bei sonstt-
,- und gem Erlöschen der Concession vollendet seyn müssen.
org: Unternehmungen für Bahnen von sehr langer Ausdehnung kann
in besonders rücksichtswürdigem Falle auch eine 50 Jahre überschret-
oder tende Dauer der Concession zugestanden werden.
mung Nach Ablauf der Dauer, oder bei sonstigem Erlöschen der Con-
, cession geht bei jenen Eisenbahnunternehmungen , welchen mittelst
ihrer der Concession das Befugniß zur Expropriation verliehen worden ist,
derer das Eigenthum cn der Eisenbahn selbst an dem Grunde und Boden
„doc und den Bauwerken, welche dazu gehören, sogleich durc< das Geseß
bt es ohne Entgelt und unmittelbar an den Staat über.
träge In diesem, so wie in jedem andern Falle , verbleibt aber den
billi« Unternehmern das Eigenthum an allen ausschließlich zu dem Trans-
portgeschäfte bestimmten Gegenständen, Fahrnissen , Vorrichtungen
egeh- und Realitäten. Die Staatsverwaltung wird jedoch auf den Fall,
t8pa- wenn die Unternehmer in der für die Dauer der Concession bestimm-
ten Zeit ohne ihre Schuld keinen zureichenden Ersaß für ihre Bau-
gebe auslagen erlangt haben sollten, billige Rücksicht nehmen, und sich
Ent- geneigt finden lassen, den Unternehmern die Fortseßung ihres Trans-
4ber- portbetriebes nac) Maßgabe des erlittenen Verlustes eine angemessene
ist, Zeit hindurch zu gestatten. |
ebene 10. Die nächste Folge der erhaltenen definitiven Concession ,
diese mit welcher übrigens auch die Actien-Vereinsstatuten in genauen Eine
jeben ktang zu bringen sind, ist das Recht der Unternehmer zur wirklichen
Theil Ausführung zu schreiten , wogegen sie verpflichtet sind , die in der
stan- Concession aufgenommenen Bedingungen vollkommen zu beobachten ,
widrigens bei Nichtbefolgung oder Verletzung der dießfälligen Bestimo
wan: mungen und nach vorausgegangener fruchtloser Warnung und Abn-
; fin dung die Concession erlischt.
jene Die Behörden haben über die Erfüllung dieser Bestimmungen
I sorgfältig zu wachen, und sich von dem Fortschreiten der Unterneh-
fome mung fortwährend in Kenntntß zu erpalten, Die politische Landes-
j stelle har für jede von einem Actienvereine besorgte Eisenbahnun-
mir ternehmung einen Commissar zu bestellen, dessen Bestimmung es
ist, jeden statuten- und vorschriftswidrigen Vorgang der Unterneh-
| mung auf geeignete Weise zu verhindern. Ohne auf die Leitung
Yup: der Geschäfte , oder auf einen Zweig der Gebahrung einen berathen-
chen den oder entscheidenden Einfluß zn nehmen , ist derselbe ermächtigt,
alle allen Berathungen beizuwohnen, alle Acten und Rechnungsabschlüsse
nen einzusehen, und alle ihm dienlich scheinenden Aufklärungen zu ver-
Den. langen.