172 I. Theil XIV. Abhandlung.
Der Aufwand , welcher für die öffentliche Verwaltung aus der
Handhabung der besonderen Aufsicht über die ganze Bahn ,/ und
wegen der dießfalls erforderlichen eigenen ämtlichen Vorkehrungen
entsteht, ist von der Eisenbahnunternehmung vollständig zu vergüten.
Die Vorschriften des Punctes 5 dieser den Behörden mitgetheil-
ten Bestimmungen über die Eisenbahnen erstrecken sich auch auf Ac-
tien-Commanditgesellschaften.
Dieß zur Verständigung der Gerichte.
Appellationsd. vom 27. April 1840, 3, 5927, Ng98z« 26166.
S. 680.
Verhältniß der Eisenbahnunternehmungen zum
Postregale.
Se. Maj. haben nach Eröffnung der hohen Hofkzl. vom 2.,
empf. den 17. Julius 1840 mit allerh. Entschl. vom 19. Oct. 1839
die im 5. 19 des Postgesetzes vom 5. Nov. 1837 vorbehaltene geseß-
liche Bestimmung der Verhältnisse der Eisenbahnunternehmungen zum
Postregale mittelst einer besonderen Anordnung zu erlassen geruhet ,
und deren Wortlaut in dem Puncte f der oben angeführten allerh.
Entschl. vom 29. Dec. 1837 und 18 Juni 1838 enthalten ist.
Von den Gewerbs- und Handelsbehörden,
ihrer Wirksamkeit und Geschäftsführung.
6. 681.
Vorerinnerung.
Hier kommt zu handeln:
L. Von ven Gewerbs - und Handelsbehörden und ihrer
Wirksamkeit , und
II. von ihrer Geschäftsführung.