Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

172 I. Theil XIV. Abhandlung. 
Der Aufwand , welcher für die öffentliche Verwaltung aus der 
Handhabung der besonderen Aufsicht über die ganze Bahn ,/ und 
wegen der dießfalls erforderlichen eigenen ämtlichen Vorkehrungen 
entsteht, ist von der Eisenbahnunternehmung vollständig zu vergüten. 
Die Vorschriften des Punctes 5 dieser den Behörden mitgetheil- 
ten Bestimmungen über die Eisenbahnen erstrecken sich auch auf Ac- 
tien-Commanditgesellschaften. 
Dieß zur Verständigung der Gerichte. 
Appellationsd. vom 27. April 1840, 3, 5927, Ng98z« 26166. 
S. 680. 
Verhältniß der Eisenbahnunternehmungen zum 
Postregale. 
Se. Maj. haben nach Eröffnung der hohen Hofkzl. vom 2., 
empf. den 17. Julius 1840 mit allerh. Entschl. vom 19. Oct. 1839 
die im 5. 19 des Postgesetzes vom 5. Nov. 1837 vorbehaltene geseß- 
liche Bestimmung der Verhältnisse der Eisenbahnunternehmungen zum 
Postregale mittelst einer besonderen Anordnung zu erlassen geruhet , 
und deren Wortlaut in dem Puncte f der oben angeführten allerh. 
Entschl. vom 29. Dec. 1837 und 18 Juni 1838 enthalten ist. 
Von den Gewerbs- und Handelsbehörden, 
ihrer Wirksamkeit und Geschäftsführung. 
6. 681. 
Vorerinnerung. 
Hier kommt zu handeln: 
L. Von ven Gewerbs - und Handelsbehörden und ihrer 
Wirksamkeit , und 
II. von ihrer Geschäftsführung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.