Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem G ewerbs- und Handelswesen. 473 
s der 
und . 
ingen LL Abs<hnitt. 
üÜten. 
theil- Von den Gewerbs- und Handelsbehörden und 
Ac“ ihrer Wirksamkeit. 
6. 682. 
166. Gattungen dieser Behörden. 
g 
Diese Behörden zerfallen : 
- A. in die Hauptbehörden , und | 
m B. in die sonstigen auf Industrie und Handel Einfluß neh- 
menden Behörden. 
1 2.5 
(1839 
ies WL. Absats. 
u „ 
Zum Hauptbehörden, 
lech: 6. 683. 
Welche sie sind. 
Die Hauptbehörden zerfallen in die Local - , Landes- und Hof- 
behörden. 
L 
Localbehörden. 
m 6. 684. 
1g- Welche darunter verstanden sind. 
Diese sind : die Magistrate und Ortsobrigkeiten. 
6. 685. 
Pflicht derselben zur genauen Befolgung der Ver- 
ordnungen in Gewerbs- und Handelssachen. 
He" In Betracht dessen , daß es zur Beförderung des Manufacturs- 
und des mit solchem verbundenen gemeinen Nahrungsstandes haupt- 
sächlich darauf ankommt daß die in Commerzsachen erlassenen oder 
künftighin noch zu erlassenden Verordnungen, besonders von den Ma- 
gistraten der landesfürstlihen und unterthänigen Städte / dann von 
den Jurisdicenten und obrigkeitlichen Beamten bei ihnen, und ihren 
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.