Von dem G ewerbs- und Handelswesen. 473
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theil- Von den Gewerbs- und Handelsbehörden und
Ac“ ihrer Wirksamkeit.
6. 682.
166. Gattungen dieser Behörden.
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Diese Behörden zerfallen :
- A. in die Hauptbehörden , und |
m B. in die sonstigen auf Industrie und Handel Einfluß neh-
menden Behörden.
1 2.5
(1839
ies WL. Absats.
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Zum Hauptbehörden,
lech: 6. 683.
Welche sie sind.
Die Hauptbehörden zerfallen in die Local - , Landes- und Hof-
behörden.
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Localbehörden.
m 6. 684.
1g- Welche darunter verstanden sind.
Diese sind : die Magistrate und Ortsobrigkeiten.
6. 685.
Pflicht derselben zur genauen Befolgung der Ver-
ordnungen in Gewerbs- und Handelssachen.
He" In Betracht dessen , daß es zur Beförderung des Manufacturs-
und des mit solchem verbundenen gemeinen Nahrungsstandes haupt-
sächlich darauf ankommt daß die in Commerzsachen erlassenen oder
künftighin noch zu erlassenden Verordnungen, besonders von den Ma-
gistraten der landesfürstlihen und unterthänigen Städte / dann von
den Jurisdicenten und obrigkeitlichen Beamten bei ihnen, und ihren
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