Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 425
seiten 6. 686.
ICen-
Nan. An die Magistrate und Ortsobrigkeiten ist sich in
.ilneh- Handwevkssachen zu wenden.
1, Ne Die Handwerker sind mit ihren Klagen an die
n Be» Herrs<aft,; unter welcher der Beklagte ansäßig ist,
' odey zu weisen, und es ist der dießfälligen Obrigkeit die gehörige
etiter Achtung zu bezeugen.
1.und Rggsv. vom 28. Juni 1785.
treln,
, und 5. 687.
1 die Die Gewerbs- und Handelssachen gehören zur poli-
erstere . Gi
igen tischen Linte,
eführt Die Vorschriften des allg. db. G. B. sind zwar allgemein ver-
enun- bindlich/ allein Handelsgesc<häfte werden nach den besonderen
"De Handelsgeseßen , insofern sje von den Vorschriften jenes Gesebbuches
€ auf abweichen, beurtheilt.
schul- Auch bleiben die über politische Gegenstände kundgemachten, die
ur die Privatrechte beschränkenden oder näher bestimmenden Verordnungen,
Tädti- obschon im Geseßbuche sich darauf nicht ausdrücklich) bezogen wurde ,
auf- in ihrer Kraft.
rglei= Kundmachungspatent des a. b. G. B. vom 1. Zuni 1811.
ezeigt H andelsverleihungen und Abtretungen sind immer bloß
enuge- politische Gegenstände, daher die Beurtheilung, ob Hand-
ftitu- lungen zu schaffen, oder schon vorhandene zu übertragen seyen,
ei der der politischen Behörde eingeräumt ist, wornac< dem, außer
8 ein mit Bewilligung der hierzu bestellten politischen Behörde keine neue
igen, Handlung entstehen, und eben so keine der schon bestehenden an Je-
lasse , mand Überlassen und übertragen werden kann.
Ihnen Da nun Befugnißverleihungsangelegenheiten
Com- ihrer Wesenheit nach zur rechtlichen Behandlung gar
nicht geeignet sind, so kann auc< kein rechtliches Erkenniniß
| Mae eintreten , und es hat daher das Mercantil - und Wechselgericht sich
Rech- in solchen Sachen im politischen Wege den bestehenden Vor-
ellten schriften gemäß zu benehmen, und selbe darnach einzuleiten (Verord-
es zu nung vom 5. März 1793); denn Gewerbe und Befugnisse zu erthei-
trafe len ist kein Gegenstand der Judicialverhandlungen,
4 der sondern dieß gehört unmittelbar zu den politischen Stellen aus dem
biger Grunde, weil dieses Befugniß kein Zweig eines Privateigenthums,
schon sondern der Landeshohbeit ist, und es allein von dem Gutbefinden des
Landesfürsten abhängt, an wen er das dießfällige Verleihungsre<t
delegiren will.
Hoffeld. vom 17. Oct. 1805.
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