Von dem Gewevbs- und'Handelswesen. "477
Handwerksstreitigkeiten gemäß der Normalvorschrift vom
25. Febr. 41774 zu entscheiden habe.
- Hofy. vom: 29.. März 1784.
Jene Beschwerden ferner , welche von Handwerksleuten gegen
unlegitimirte Händler erhoben werden, sollen bei den Magi-
straten und Obrigkeiten angebracht, von da wohl instruirt an das
Kreisamt abgegeben, und durch dieses gutächtlic< an die Regierung
einbegleitet werden.
Verordnung vom 28. Juli 1774.
AuchdieRepartirung und VerwendungderSteuern
und die Verwaltung der Innungsgelder steht der poli-
tischen Stelle zu , was sie auch durc< Zwangsmittel. vollziehen kön-
nen. Wenn aber diese nicht zureichen , so sind die Gerichtsbehörden
schuldig , den Beistand zu leisten, ohne sich in dieses
Erkenntniß einzulassen.
Hofd. vom 14, März 1894.
S. 688.
Competenz der Magistrate und Ortsobrigkeiten bei
Verleihung von Beschäftigungsrechten in erster In-
stanz.
a) Bei Polizeigewerben.
Die älteste Verordnung ,- die rücksichtlich der Gewerbsverleihun-
gen in Wirksamkeit ist, ist jene vom 22. April 1775, wornach den
Magistraten und auf dem Lande den Dominien, sowohl die
Ersetzung der alten, als die Ertheilung neuer Meisters<haften, außer
den Commerzialprofessionisten, nicht minder die Verleihung der Frage-
nerei, des Branntweinschankes u..dgl., vollkommen eingeräumt wurde.
Nücksichtlich des Ausdruckes „Dominien“ kam unterm 15.
März 1777 die Erläuterung / daß in einem Orte, wo mehrere, ja
viele Grundobrigkeiten vorhanden sind, niht einem jeden einzelnen
Grundheren, wohl aber der Ortsobrigkeit, d. i.dem Inhaber")
des Dorfes / des Burgfriedens , der Freiheitsherrlic<keit, weil derlei
Gewerbe eine nothwendige Beziehung auf die ganze Gemeinde haben,
die Verleihung der Gerechtigkeiten zugestanden werden kann. Es bleibe
also immer richtig , daß die Verleihung der Gewerbsfreiheiten den
Dominien , welchen zugleich die Dorfobrigkeit zustehet, wenn man
nicht will, daß auf jedes Haus ein Gewerbe verliehen werde , gebühre.
Die Dorfobrigkeit") hat demnach allein das. Recht,
Gewerbe zu ertheilen , weil solhe im gewissen Verstande die erste
Instanz des Ortes ausmac<t, und alle Polizeigegenstände besorget ,
folglicg am besten beurtheilen kann, ob, und in wie weit die Erthei-
lung oder Abschlagung eines derlei Gesuches nothwendig iist (Hofv.