Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

| I. Theil XIV. Abhandlung, 
sind nunmehr wie soust im ganzen Lande, die Gewerbsverleihungen der 
Amtshandlung der untern Behörden zugewiesen. g- 
Es dürfen und können nämlich nur im Wege des Necurses die Ver- 
leihungen oder abweislichen Entscheidungen der Dominien und Obrigfei- 
ten vor die höheren Behörden gelangen. Hoffammerd. vom 5, März 
1811 , Nggs. Int. vom 11, März 1811. Selbst die Trödlerbefugnisse , 18 
welche nach der Nggsvdg. vom 4. Oct, 1800 die kreisämtliche Bestätigung 5% 
bedurften, bedürfen nach der Hofkzlvdg. vom 9, März 1821 , Hofz, 3373 zur 
derselben nicht mehr. dei 
Rgg8d. vom 28, März 1821, Rgg83. 13858. 
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6. 691. hu 
Der Magistrat in Wien hat kein Polizei- und Com- ve 
merzial-Verleihungsre<ht in den Bezirken der ne 
übrigen Dominien inner den Linien. ] sch 
Bei dem Gemische von Ortsobrigkeiten inner den Linien 
Wiens, und bei der Ausdehnung des magistratischen Einflusses als Zunft= 
behörde, und als Ortsobrigkeit nicht nur im Wiener Burgfrieden, son- 
dern auc< auf mehreren allmählig erkauften Freigründen , erhoben 
sich rücksichtliä< des Gewerbs= und Handlungs - Verleihungsrechtes , 
Collisionen zwischen dem Wiener Magistrate und den andern Orts: 
obrigkeiten. 
- Die hö<ste Ents<l. vom 28. Dec. 1804 sagt jedoh: Se. Maj. 
hätten zu befehlen geruhet, daß die Obrigkeiten 
auf den Wiener Freigründen bei dem bisherigen 
Verleihungsre<hte der Polizeigewerbe in der bis- - 
her ordnungsmäßig beobachteten Art ohne alle Ab- | 
änderung zu belassen seyen; und es wurde über einen sols 
<en Jurisdictionsstreit das stadthauptmannschaftliche Erkenntniß 
von der Landesstelle bestätiget, wodurch dem Wiener Magistrate 
das Recht abgesproc<en wurde, Commerzialgewerbe und Klein- 
handlungsbefugnisse inner den Linien aussc<ließend zu verleihen. 
Rggsv, vom 14. Juli 1808. 
Auch das Recht, Kleinhandlungen zu verleihen, ist also allen 
Ortsobrigkeiten ohne Unterschied eingeräumt, so wie überhaupt nach 
der Landesverfassung das Rec<t alle Gewerbe zu verleihen jeder 
Ortsobrigkeit in ihrem Bezirke zusteht, und ein Hauptbestandtheil 
der ortsobrigkeitlihen Rechte und Pflihten ausmacht, Dem Magi- 
strate steht also keines8wegs das Recht , gemischte Waarenhandlungen 
im ganzen Umfange inner den Linien zu verleihen, ausschließend zu, 
sondern jede Ortsobrigkeit inner den Linien besikt in ihrem Bezirke 
dieses Recht eben so gut, wie jene außer den Linien. 
Nggsv. vom 16. Oct. 1816. 
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