| I. Theil XIV. Abhandlung,
sind nunmehr wie soust im ganzen Lande, die Gewerbsverleihungen der
Amtshandlung der untern Behörden zugewiesen. g-
Es dürfen und können nämlich nur im Wege des Necurses die Ver-
leihungen oder abweislichen Entscheidungen der Dominien und Obrigfei-
ten vor die höheren Behörden gelangen. Hoffammerd. vom 5, März
1811 , Nggs. Int. vom 11, März 1811. Selbst die Trödlerbefugnisse , 18
welche nach der Nggsvdg. vom 4. Oct, 1800 die kreisämtliche Bestätigung 5%
bedurften, bedürfen nach der Hofkzlvdg. vom 9, März 1821 , Hofz, 3373 zur
derselben nicht mehr. dei
Rgg8d. vom 28, März 1821, Rgg83. 13858.
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6. 691. hu
Der Magistrat in Wien hat kein Polizei- und Com- ve
merzial-Verleihungsre<ht in den Bezirken der ne
übrigen Dominien inner den Linien. ] sch
Bei dem Gemische von Ortsobrigkeiten inner den Linien
Wiens, und bei der Ausdehnung des magistratischen Einflusses als Zunft=
behörde, und als Ortsobrigkeit nicht nur im Wiener Burgfrieden, son-
dern auc< auf mehreren allmählig erkauften Freigründen , erhoben
sich rücksichtliä< des Gewerbs= und Handlungs - Verleihungsrechtes ,
Collisionen zwischen dem Wiener Magistrate und den andern Orts:
obrigkeiten.
- Die hö<ste Ents<l. vom 28. Dec. 1804 sagt jedoh: Se. Maj.
hätten zu befehlen geruhet, daß die Obrigkeiten
auf den Wiener Freigründen bei dem bisherigen
Verleihungsre<hte der Polizeigewerbe in der bis- -
her ordnungsmäßig beobachteten Art ohne alle Ab- |
änderung zu belassen seyen; und es wurde über einen sols
<en Jurisdictionsstreit das stadthauptmannschaftliche Erkenntniß
von der Landesstelle bestätiget, wodurch dem Wiener Magistrate
das Recht abgesproc<en wurde, Commerzialgewerbe und Klein-
handlungsbefugnisse inner den Linien aussc<ließend zu verleihen.
Rggsv, vom 14. Juli 1808.
Auch das Recht, Kleinhandlungen zu verleihen, ist also allen
Ortsobrigkeiten ohne Unterschied eingeräumt, so wie überhaupt nach
der Landesverfassung das Rec<t alle Gewerbe zu verleihen jeder
Ortsobrigkeit in ihrem Bezirke zusteht, und ein Hauptbestandtheil
der ortsobrigkeitlihen Rechte und Pflihten ausmacht, Dem Magi-
strate steht also keines8wegs das Recht , gemischte Waarenhandlungen
im ganzen Umfange inner den Linien zu verleihen, ausschließend zu,
sondern jede Ortsobrigkeit inner den Linien besikt in ihrem Bezirke
dieses Recht eben so gut, wie jene außer den Linien.
Nggsv. vom 16. Oct. 1816.
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