Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

482 LT. Theil XIV. Abhandlung. 
nisse. eingeführt ?)'worden, deren Verleihung durch; die. Gewerbs-Inst. 
vom 27. Jänner 1784 anfänglich dem Magistrate zugewiesen wor- 
den'ist, späterhin auf die Regierung, dann auf die Stadthaupt- 
mannschaft überging ,' und seit Aufhebung dieser lebteren wieder der 
Landesstelle zustebt. S. unten. 
Da hiernach die Verleibung von derlei Befugnissen auf dem fla- 
<en Lande von Seite der Ortsobrigkeiten ohne Unterschied der Be- 
shäfrigung der bestehenden Gewerbsverfassung nichr entspricht, so 
folgt hiernach, daß solc<e Verleihungen , wie sie zur Kenntniß der 
Regierung gelangen, aufgehoben werden müssen, wornach sich in vor- 
kommenden Fällen zu benehmen ist. 
» Hofkzld. vom 31. März 1831 , Hofz. 7424, Rggsz. 19955. 
Denn es ist nicht zulässig den Wirkungskreis der Dominien auf 
dem Lande durch Zugestehung des Rechtes zu -Befugnißverleihungen 
zu erweitern, da auf dem flachen Lande durch die Verleihung von 
Personalgewerben dem Bedürfnisse des Publicums ohnehin vollkommen 
Genüge geleistet werden kann, und alldort diejenigen besonderen 
Verhältnisse nicht eintreten, welche die Einführung der Sdcubbefugnisse 
in Wien veranlaßt haben, folglich. keine hinreichenden Gründe vor- 
handen sind , um die Kategorie der Befugnisse auch auf dem flachen 
einzuführen. 
Hofkzld. vom 31. März 1831 , Hofz. 7424. 
. Diese Hofkzlv. bezieht sich jedoch nur aufdie Polizei-Gewerbsbeschäf- 
tigungen (Hofkzld. vom 18. Oct. 1831, Hofz. 23142, Rgg8z. 57706), 
feineswegs aber auf die Commerzial-Gewerbsbeschäfti- 
gungen, denn so wie in den übrigen Provinzen, wo 
die österreichische Gew erbsverfassung eingeführt ist, 
mit der Verleihung von Befugnissen zum Betriebe 
commerzieiler Gewerbsunternehmungen vorgegan- 
gen wird, so ist auch in Niederösterreich mit derlei 
Verleihung der Gewerbsrechte nach der bisherigen 
Übung fortzufahren. 
Hofkammerd, vom 4. Mai 1831, Hofz. 13599, Rggsz. 30742, 
Hofkzld. vom 18. Oct. 1831, SHofz. 23142, Rggsz. 57706. 
2) Nach der Kreisamtsinstruction vom 21, Jänner 1783 hatten die Orts- 
obrigkeiten auf dem Lande das Necht, alten , sehr wohlverdienten Ge- 
sellen , oder solchen , welche Zustände oder Gebrechlichkeit halber als Ge- 
sellen zu arbeiten nicht im Stande waren, ihrem Ermessen gemäß, wenn 
fte nicht zur Meisterschaft gelangen konnten, die Erlaubniß auf eigene 
Hand zu arbeiten , zu ertheilen.
	        
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